Zweitveröffentlichungspflicht im Hochschulrecht: Was entschieden wurde
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.03.2026, Az. 2 BvL 3/18, die Regelung zur Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 des baden württembergischen Hochschulgesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Bundesland Hochschulen dazu ermächtigen darf, wissenschaftliches Personal per Satzung zu verpflichten, ein gesetzlich bestehendes Recht zur nichtkommerziellen Zweitveröffentlichung tatsächlich auszuüben.
Eine Zweitveröffentlichung ist die spätere erneute Veröffentlichung eines bereits erschienenen wissenschaftlichen Beitrags, typischerweise in der Manuskriptfassung und zu nicht gewerblichen Zwecken. Das zugrunde liegende Zweitveröffentlichungsrecht ist ein urheberrechtliches Nutzungsrecht. Urheberrecht schützt das geistige Eigentum an Werken, also insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk. Dazu gehört nicht nur die wirtschaftliche Verwertung, sondern auch die Entscheidung darüber, ob, wann und in welcher Form ein Werk veröffentlicht wird.
Das baden württembergische Landesrecht sah vor, dass Hochschulen ihre Wissenschaftler durch Satzung verpflichten können, dieses Zweitveröffentlichungsrecht wahrzunehmen. Außerdem konnten Ausnahmen geregelt und ein bestimmtes Repositorium vorgegeben werden. Ein Repositorium ist eine digitale Plattform, auf der wissenschaftliche Veröffentlichungen dauerhaft zugänglich gemacht werden. Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Satzung der Universität Konstanz, gegen die sich Betroffene mit dem Argument wandten, dem Land fehle für eine solche Regelung die Gesetzgebungskompetenz.
Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung an. Das Gericht hat nicht primär über die Zweckmäßigkeit von Open Access entschieden, also den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, sondern über die verfassungsrechtliche Zuständigkeit. Die verfassungsrechtliche Kernaussage lautet, dass die Regelung inhaltlich dem Urheberrecht zuzuordnen ist. Für das Urheberrecht besitzt der Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Ausschließliche Gesetzgebung bedeutet, dass nur der Bund und nicht die Länder diesen Bereich regeln dürfen.
Urheberrecht und Gesetzgebungskompetenz: Warum das Land nicht zuständig war
Das Gericht hat seine Entscheidung detailliert mit dem sachlichen Schwerpunkt der Norm begründet. Maßgeblich war, dass die Regelung nicht bloß organisatorische Fragen des Hochschulbetriebs oder dienstrechtliche Pflichten des Personals betraf, sondern unmittelbar in die urheberrechtliche Entscheidungsfreiheit der Autoren eingriff. Den Betroffenen sollte verbindlich vorgegeben werden, ob sie ihr Zweitveröffentlichungsrecht ausüben müssen, wann dies zu geschehen hat und auf welchem Weg die Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Damit wurde eine Rechtsposition geregelt, die den Wissenschaftlern gerade in ihrer Eigenschaft als Urheber zusteht. Nach Auffassung des Gerichts reicht es für die Zuordnung zum Urheberrecht aus, dass die Norm die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks verbindlich steuert. Dass die Zweitveröffentlichung nur nichtkommerziell erfolgen sollte, änderte daran nichts. Auch ideelle Interessen, also nicht wirtschaftliche Belange des Urhebers, sind Teil des urheberrechtlichen Schutzes.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Abgrenzung zum Bundesrecht. Dieses gewährt in § 38 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes ein Zweitveröffentlichungsrecht für bestimmte wissenschaftliche Beiträge. Es handelt sich um ein Recht, nicht um eine Pflicht. Der Bund hat den Urhebern also bewusst die Entscheidung überlassen, ob sie nach Ablauf bestimmter Fristen eine nicht gewerbliche Zweitveröffentlichung vornehmen. Die baden württembergische Regelung kippte diese Entscheidungsfreiheit in eine Verpflichtung um. Nach der verfassungsgerichtlichen Bewertung ist genau diese Beschränkung der urheberrechtlichen Befugnis selbst urheberrechtlicher Natur und damit dem Bund vorbehalten.
Auch der Einwand, die Norm sei wegen ihres Hochschulbezugs dem Landesrecht zuzuordnen, hat nicht überzeugt. Zwar dürfen Länder ihr Hochschulwesen und große Teile des öffentlichen Dienstrechts regeln. Entscheidend ist jedoch der inhaltliche Schwerpunkt. Dieser lag hier nicht bei der Hochschulorganisation, sondern bei der verbindlichen Ausgestaltung einer urheberrechtlichen Befugnis. Das Ziel, Forschungsergebnisse besser zugänglich zu machen und Wissenstransfer zu fördern, rechtfertigt keinen Eingriff in eine Materie, die der Bund exklusiv regelt.
Praxisfolgen für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Vertragspartner
Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen bedeutet die Entscheidung vor allem, dass landesrechtlich angeordnete Verpflichtungen zur Zweitveröffentlichung auf dieser Grundlage nicht tragfähig sind, wenn sie in den Kernbereich des Urheberrechts eingreifen. Open Access Strategien bleiben politisch und wissenschaftlich weiterhin bedeutsam, müssen aber rechtlich auf einer verfassungskonformen Grundlage beruhen. Zulässig bleiben damit insbesondere freiwillige Modelle, vertragliche Lösungen und bundesrechtliche Regelungen, soweit sie die urheberrechtliche Entscheidungsfreiheit beachten.
Für Wissenschaftler schafft die Entscheidung Rechtssicherheit. Sie bestätigt, dass die Entscheidung über die Zweitveröffentlichung eines wissenschaftlichen Beitrags nicht ohne tragfähige bundesrechtliche Grundlage durch Landesrecht erzwungen werden kann. Das stärkt sowohl die persönliche Bindung des Urhebers an sein Werk als auch die Vertragsfreiheit gegenüber Verlagen und Herausgebern. Gerade bei Publikationen mit komplexen Lizenzstrukturen oder internationalen Kooperationsbeziehungen ist diese Klarstellung relevant.
Auch Verlage, wissenschaftliche Dienstleister und Betreiber digitaler Publikationsplattformen sollten die Entscheidung aufmerksam einordnen. Sie unterstreicht, dass urheberrechtliche Nutzungsmodelle und Open Access Vorgaben sauber voneinander getrennt werden müssen. Wer Prozesse zur Veröffentlichung wissenschaftlicher Inhalte gestaltet, benötigt belastbare rechtliche Grundlagen und klare vertragliche Regelungen. Das gilt insbesondere dort, wo automatisierte Abläufe, institutionelle Repositorien und standardisierte Publikationsfreigaben eingesetzt werden.
Für Unternehmen außerhalb des klassischen Hochschulbereichs hat die Entscheidung zwar keine unmittelbare steuerliche Wirkung, sie ist aber rechtssystematisch relevant. Gerade technologieorientierte Mittelständler, Unternehmen mit Forschungskooperationen, Kliniken, Krankenhäuser oder spezialisierte Entwicklungsdienstleister arbeiten regelmäßig mit urheberrechtlich geschützten Fachbeiträgen, Studien oder Projektdokumentationen. Wenn Publikationspflichten, Verwertungsrechte und digitale Bereitstellung geregelt werden, ist die korrekte Kompetenz und Rechtsgrundlage entscheidend. Die Entscheidung zeigt, dass selbst gut gemeinte Zugangsmodelle verfassungsrechtlich scheitern können, wenn die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern nicht beachtet werden.
Rechtssichere Einordnung und Handlungsempfehlungen für die Praxis
In der praktischen Beratung ist die Entscheidung vor allem als Kompetenzentscheidung zu lesen. Das Bundesverfassungsgericht hat keine generelle Absage an Open Access erteilt. Es hat vielmehr klargestellt, dass eine Pflicht zur Wahrnehmung eines urheberrechtlichen Zweitveröffentlichungsrechts nicht durch Landesrecht geschaffen werden darf, wenn der Bund für diese Materie exklusiv zuständig ist. Für die Praxis bedeutet das, dass jede Regelung über Veröffentlichungsrechte zunächst sauber nach ihrem rechtlichen Schwerpunkt eingeordnet werden muss.
Wer mit wissenschaftlichen oder fachlich geprägten Inhalten arbeitet, sollte daher bestehende Satzungen, interne Richtlinien, Kooperationsverträge und Veröffentlichungsprozesse darauf prüfen, ob sie lediglich organisatorische Abläufe beschreiben oder tatsächlich in urheberrechtliche Befugnisse eingreifen. Sobald das Ob, Wann oder Wie einer Veröffentlichung verbindlich vorgegeben wird, ist eine urheberrechtliche Prüfung regelmäßig unverzichtbar. Das gilt besonders in digitalisierten Umgebungen, in denen Dokumente automatisiert verteilt, archiviert oder öffentlich zugänglich gemacht werden.
Für Einrichtungen und Unternehmen mit hohem Dokumentationsaufkommen empfiehlt sich zudem eine enge Verzahnung von Rechtsprüfung und Prozessgestaltung. Denn rechtliche Risiken entstehen oft nicht erst durch den Wortlaut einer Richtlinie, sondern durch digitale Standardprozesse, Freigabeworkflows und Plattformvorgaben. Gerade hier zeigt sich, wie wichtig klare Zuständigkeiten, sauber dokumentierte Rechteketten und belastbare Governance Strukturen sind.
Wer Veröffentlichungsprozesse rechtssicher und zugleich effizient gestalten will, sollte juristische Anforderungen früh in die digitale Organisation integrieren. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Prozessoptimierung in Buchhaltung und Administration sowie bei der Digitalisierung ihrer Abläufe, damit Effizienzgewinne und erhebliche Kostenersparungen nicht zulasten der Rechtssicherheit gehen.
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