Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für alle Verträge zwischen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (im Folgenden als „Steuerberater“ bezeichnet) sowie deren Auftraggebern, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen bestehen oder gesetzlich zwingende Regelungen dem entgegenstehen.
Der Leistungsumfang richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des erteilten Auftrags. Alle Aufträge werden im Einklang mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung sowie unter Beachtung berufsrechtlicher Vorschriften (z. B. StBerG, BOStB) bearbeitet.
Soweit im Rahmen des Auftrags die Berücksichtigung ausländischen Rechts erforderlich ist, bedarf dies einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Sollte sich nach endgültiger Bearbeitung einer Angelegenheit die Rechtslage ändern, ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf mögliche Änderungen und deren Auswirkungen hinzuweisen.
Die Prüfung der übergebenen Unterlagen, einschließlich Buchhaltung und Bilanz, auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit ist nur Teil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten wurde. Die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, werden als korrekt vorausgesetzt. Etwaige offensichtliche Fehler wird der Steuerberater jedoch unverzüglich anmerken.
Eine Vollmacht zur Vertretung vor Behörden, Gerichten oder anderen Stellen ist nicht im Auftrag enthalten und muss gesondert erteilt werden. Sollte aufgrund der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung zu Rechtsbehelfen oder -mitteln nicht möglich sein, ist der Steuerberater befugt, fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen.
Der Steuerberater unterliegt einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und wird alle im Rahmen des Auftrags erlangten Informationen vertraulich behandeln, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn ausdrücklich davon. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende und umfasst ebenfalls alle Mitarbeiter des Steuerberaters.
Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Steuerberater aufgrund seiner Berufshaftpflichtversicherung zu Informationen und zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Gesetzlich verankerte Rechte auf Auskunfts- und Aussageverweigerung, beispielsweise nach § 102 AO, § 53 StPO oder § 383 ZPO, bleiben von der Verschwiegenheitspflicht unberührt.
Für den Fall, dass die Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder die Durchführung eines Zertifizierungsaudits erforderlich wird, ist der Steuerberater von der Verschwiegenheitspflicht insoweit entbunden, wenn die betreffenden Personen über die Pflicht zur Verschwiegenheit belehrt wurden. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der allgemeine Vertreter oder Zertifizierer/Auditor Einsicht in die vom Steuerberater geführte Handakte des Auftraggebers erhält.
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Er hat dem Steuerberater alle zur Bearbeitung notwendigen digitalen Unterlagen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen, um eine fristgerechte Bearbeitung zu ermöglichen. Dies umfasst ebenso die laufende Unterrichtung über relevante Vorgänge und Umstände, die für die Auftragserfüllung bedeutend sein können. Bei Unklarheiten ist der Auftraggeber angehalten, Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten und auf digitale Anfragen zeitnah zu antworten.
Der Auftraggeber hat jegliches Verhalten zu unterlassen, das die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner digitalen Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
Ohne ausdrückliche Einwilligung des Steuerberaters dürfen die Arbeitsergebnisse nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, der Auftragsinhalt erlaubt ausdrücklich eine Weitergabe an bestimmte Empfänger.
Sofern der Steuerberater beim Auftraggeber digitale Datenverarbeitungsprogramme einsetzt, verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche Hinweise zur Installation und Nutzung der Programme zu beachten. Die Nutzung ist auf den vom Steuerberater vorgegebenen Rahmen beschränkt, eine Weitergabe oder Verbreitung der Programme ist untersagt. Die Rechte an den Programmen verbleiben beim Steuerberater.
Kommt der Auftraggeber den in Abschnitt 7 beschriebenen Mitwirkungspflichten oder seiner Annahmepflicht nicht nach, ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Steuerberater behält seinen Anspruch auf Ersatz für zusätzliche Aufwendungen und Schäden, die durch Verzug oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, auch wenn auf das Kündigungsrecht verzichtet wird.
Die vom Steuerberater erbrachten Leistungen unterliegen dem Urheberrecht und stellen geistiges Eigentum dar. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse ist nur im Rahmen der vereinbarten Nutzung und ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Steuerberaters gestattet.
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Steuerberaters für seine beruflichen Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG richtet sich nach den Bestimmungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzlich vorgeschriebene kann in schriftlicher Form vereinbart werden, wobei eine geringere Vergütung nur für außergerichtliche Angelegenheiten zulässig ist und in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung, zur Verantwortung sowie zum Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen muss.
Der Auftraggeber stimmt der Rechnungsstellung des Steuerberaters in digitaler Form zu. Tätigkeiten, die in der StBVV nicht geregelt sind (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), werden gemäß der vereinbarten Vergütung oder, falls keine Vereinbarung vorliegt, gemäß der gesetzlichen oder üblichen Vergütung (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) berechnet.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung bereits geleisteter Vergütungen verjähren 18 Monate nach Zugang der Rechnung.
Der Steuerberater ist berechtigt, für bereits entstandene und voraussichtlich anfallende Auslagen und Gebühren einen Vorschuss zu verlangen. Sollte der Vorschuss nicht gezahlt werden, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung die Bearbeitung einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Auftraggeber wird rechtzeitig über die Absicht zur Unterbrechung der Tätigkeit informiert, sofern ihm dadurch Nachteile entstehen könnten. Der Steuerberater ist befugt, Vorschüsse mit sämtlichen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis zu verrechnen, unabhängig vom jeweiligen Tätigkeitsbereich.
Falls der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum keine Zahlung leistet, gerät er in Verzug. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Steuerberatungsgesellschaft bei fortbestehendem Zahlungsverzug ein Inkassounternehmen zur Durchsetzung der offenen Forderungen beauftragen darf. Die Steuerberatungsgesellschaft wird in diesem Fall von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Bereitstellung der zur Forderungseintreibung erforderlichen Daten an das Inkassounternehmen entbunden.
1. Der Steuerberater bewahrt die digitalen Handakten für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Abschluss des Auftrags auf. Diese Verpflichtung endet vorzeitig, wenn der Auftraggeber aufgefordert wurde, die Handakten in Empfang zu nehmen, und dieser Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung nicht nachkommt.
2. Digitale Handakten im Sinne dieses Abschnitts umfassen ausschließlich Unterlagen, die der Steuerberater im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber erhalten hat. Nicht dazu gehören die elektronische Korrespondenz zwischen Steuerberater und Auftraggeber, Unterlagen, die dem Auftraggeber bereits digital übermittelt wurden, sowie Arbeitspapiere, die ausschließlich internen Zwecken des Steuerberaters dienen (§ 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG).
3. Der Steuerberater hat die digitalen Handakten auf Anforderung des Auftraggebers oder spätestens nach Abschluss des Auftrags in einer angemessenen Frist bereitzustellen. Er ist berechtigt, Kopien oder elektronische Sicherungen der übergebenen Dokumente anzufertigen und für die eigene Dokumentation zu behalten.
4. Die Herausgabe der digitalen Handakten kann verweigert werden, solange der Steuerberater für seine Vergütungsansprüche und Auslagen nicht vollständig befriedigt ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorenthaltung der Unterlagen aufgrund der Umstände als unangemessen erscheint (§ 66 Abs. 3 StBerG).
Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Zeitablauf oder Kündigung. Der Tod, die Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder die Auflösung des Mandatsverhältnisses führen nicht zur automatischen Beendigung des Vertrags.
Das Vertragsverhältnis kann, sofern es sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt, jederzeit außerordentlich gekündigt werden, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Mit Beendigung des Vertrags ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Steuerberater sämtliche im Rahmen des Auftrags bereitgestellten Datenverarbeitungsprogramme und etwaige Kopien unverzüglich herauszugeben oder zu löschen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle digitalen Unterlagen abgeholt oder gemäß den Vereinbarungen ordnungsgemäß archiviert werden.
Der Steuerberater kann von allen herauszugebenden Unterlagen Kopien oder digitale Sicherungen anfertigen und für eigene Zwecke zurückbehalten.
Die Herausgabe der Arbeitsergebnisse oder anderer Dokumente kann solange verweigert werden, bis sämtliche Ansprüche des Steuerberaters auf Vergütung und Auslagen vollständig beglichen sind (§ 66 Abs. 3 StBerG). Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsergebnissen gilt als vereinbart.
Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Auftrags maschinell zu erheben, zu verarbeiten und zur weiteren Bearbeitung an externe Dienstleistungsrechenzentren zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist. Dabei werden alle gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Bestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes, eingehalten.
Die Gesellschaft kann zur Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Sollte dieser nicht bereits der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wird sichergestellt, dass der Datenschutzbeauftragte vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses eingeht.
Der Auftraggeber stimmt der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mails oder anderer digitaler Kanäle ausdrücklich zu, auch wenn dies mit Risiken hinsichtlich der Vertraulichkeit verbunden sein kann. Die Steuerberatungsgesellschaft weist darauf hin, dass trotz technischer Schutzmaßnahmen eine vollständige Sicherheit der elektronischen Kommunikation nicht gewährleistet werden kann.
Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, für die Erfüllung des Mandatsauftrags interne Mitarbeiter sowie externe Dienstleister gemäß § 62a StBerG einzusetzen, insbesondere solche, die datenverarbeitende Leistungen erbringen. Die Hinzuziehung weiterer fachkundiger Dritter, wie anderer Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Ohne ausdrückliche Beauftragung ist die Steuerberatungsgesellschaft nicht verpflichtet, externe Dritte in die Bearbeitung des Mandats einzubeziehen. Jegliche externe Mitwirkung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Steuerberatungsgesellschaft die Gelegenheit zur Nachbesserung bei etwaigen Mängeln einzuräumen. Offensichtliche Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler können durch die Steuerberatungsgesellschaft auch gegenüber Dritten korrigiert werden. Sonstige Mängel dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers berichtigt werden, es sei denn, berechtigte Interessen der Steuerberatungsgesellschaft überwiegen die Interessen des Auftraggebers.
Das Recht auf Nachbesserung erstreckt sich auf alle vom Auftrag erfassten Leistungen. Die Steuerberatungsgesellschaft behält sich vor, die Korrektur im Rahmen der rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen vorzunehmen, sofern diese zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats erforderlich ist.
1. Für den Vertrag, dessen Ausführung sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die berufliche Niederlassung des Steuerberaters, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt ebenfalls, wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Der Steuerberater nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (§§ 36, 37 VSBG).
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und weiterhin wirksam.
Fassung vom: 01.01.2023
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