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Internationales

Zolltarifliche Einreihung von Fettsäureethylestern aus Fischöl

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Tarifierung von Fettsäureethylestern und rechtlicher Hintergrund

Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 (VII R 12/23) hat der Bundesfinanzhof die Einreihung von aus Fischöl gewonnenem Fettsäureethylester in die Kombinierte Nomenklatur (KN) bekräftigt. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob ein Omega-3-Konzentrat in Form von Ethylestern als tierisches Öl oder Fett im Sinne der Position 1516 KN oder als Lebensmittelzubereitung im Sinne der Position 2106 KN einzureihen ist. Die Entscheidung setzt die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Urteil Golden Omega (C-388/23 vom 12. Dezember 2024) konsequent um und weist die Position der Importeurin zurück, die eine privilegierte Einordnung unter die zollfreien tierischen Fette und Öle beanspruchte. Hintergrund des Rechtsstreits ist die zolltarifliche Einordnung, die über die Bemessungsgrundlage für Zollabgaben entscheidet und damit erhebliche finanzielle Folgen für Importeure haben kann.

Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen Triglyceriden, also Estern von Glycerin mit Fettsäuren, die typischerweise als „Fette und Öle“ gelten, und Ethylestern, die durch chemische Umesterung unter Einsatz von Ethanol entstehen. Während erstere in den Kapiteln 15 KN behandelt werden, fallen letztere nach gefestigter unionsrechtlicher Rechtsprechung in Kapitel 21 KN, sofern sie zur Lebensmittelverwendung geeignet sind.

Rechtsauslegung und Begründung der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stützte seine Entscheidung auf mehrere Aspekte, die in ihrer Gesamtheit für die Einreihung der Ware in die Position 2106 KN sprechen.

  1. Die objektiven Eigenschaften waren ausschlaggebend. Die streitgegenständliche Ware bestand überwiegend aus Ethylestern und nicht mehr aus den für Fette und Öle charakteristischen Triglyceriden.
  2. Die einschlägigen Durchführungsverordnungen der EU, insbesondere die Verordnung (EU) 2019/1661, haben Fettsäureethylester bereits in die Position 2106 KN eingereiht. Diese Rechtsakte wurden vom Gerichtshof der Europäischen Union auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und für rechtmäßig befunden.
  3. Die Zweckbestimmung als Lebensmittelrohstoff war nach Auffassung des Gerichts wesentlich. Auch wenn die Produkte in loser Form importiert wurden und noch keine verkapselte Darreichung vorlag, genügte die objektive Eignung zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln, um die Einordnung als Lebensmittelzubereitung zu rechtfertigen.
  4. Der Einwand der Importeurin, sie genieße Vertrauensschutz nach dem Zollkodex, wurde verworfen. Da die ersten Anmeldungen unter Vorbehalt standen und ausdrücklich nicht abschließend geprüft worden waren, fehlte es an einer gesicherten Vertrauensbasis.
  5. Auch eine Einreihung in Kapitel 38 KN für chemische Erzeugnisse war ausgeschlossen, da diese Vorschriften Produkte mit Nährwert, die für die Lebensmittelzubereitung geeignet sind, ausdrücklich ausklammern.

Damit bekräftigte der Bundesfinanzhof eine Linie, die bereits der Gerichtshof der Europäischen Union in Golden Omega deutlich gemacht hatte. Das entscheidende Kriterium bleibt die chemische Struktur des Erzeugnisses, ergänzt durch dessen objektive Eignung und mögliche Verwendung im Lebensmittel- oder Nahrungsergänzungsbereich.

Praxisrelevanz für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Entscheidung hat unmittelbare Bedeutung für importierende Unternehmen, insbesondere für Importeure von Fischölprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln, Rohstoffen für die Pharmaindustrie und funktionale Lebensmittel. Kleine Unternehmen, die Omega-3-Produkte importieren und in eigenen Produktionsabläufen als Nahrungsergänzungsmittel weiterverarbeiten, müssen künftig die Einreihung in die Position 2106 KN berücksichtigen und entsprechende Zollabgaben einkalkulieren. Für mittlere Produktionsbetriebe und Onlinehändler, die Nahrungsergänzungsmittel vertreiben, ist klar, dass auch Rohstoffimporte nicht unter die Zollfreiheit für tierische Fette und Öle fallen, sondern zollpflichtig sind.

Besonders für spezialisierte Unternehmen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Hersteller von medizinischer Ernährung ist es relevant, dass die Positionierung bestimmter Rohstoffe als Lebensmittelzubereitungen im Bereich der Zolltarifnummern eindeutig geklärt wurde. Wer Omega-3-haltige Konzentrate für die Spezialernährung oder die pharmazeutische Weiterverarbeitung bezieht, muss die höhere Zolllast einkalkulieren. Für Onlinehändler, die Diät- und Nahrungsergänzungen direkt vertreiben, ergibt sich der Vorteil einer klareren rechtlichen Sicherheit bei der Einfuhr und Deklaration ihrer Ware. Unsichere oder wechselnde Auskünfte gehören mit dieser Grundsatzentscheidung der Vergangenheit an, was Planungssicherheit und Risikominimierung hinsichtlich Nachforderungen von Abgaben bedeutet.

Auch für die Zusammenarbeit mit Zollagenturen und in der Finanzbuchhaltung zeigt das Urteil Konsequenzen. Unternehmen sollten prüfen, ob bestehende Tarifierungen noch tragfähig sind, und gegebenenfalls neue verbindliche Zolltarifauskünfte beantragen. Steuerberatende sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass die Entscheidung auch für rückwirkende Prüfungen relevant sein kann, sofern Ware zu Unrecht als Fett oder Öl deklariert wurde. Finanzinstitute, die Importfinanzierung begleiten, profitieren ebenfalls von der Klarheit über die Einreihung, da sie Kalkulationen und Risikoabsicherungen präziser gestalten können.

Fazit: Rechtssicherheit und Handlungsbedarf bei Importen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Rechtssicherheit und setzt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union konsequent um. Für Importeure und Weiterverarbeiter von Omega-3-Produkten bedeutet dies jedoch, dass sie sich auf eine eindeutige Zolltarifierung und damit auf höhere Kosten einstellen müssen. Strategisch klug ist es, bestehende Lieferketten und Kalkulationen zu überprüfen, um Zollrisiken zu vermeiden und Nachzahlungen vorzubeugen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Prozesse in Buchhaltung und Zollabwicklung mit Hilfe digitaler Werkzeuge zu optimieren und dadurch langfristig erhebliche Kosten einzusparen. Wir betreuen Unternehmen unterschiedlichster Branchen, vom kleinen Betrieb bis zum Mittelstand, mit besonderer Erfahrung in der Digitalisierung und Prozessoptimierung.

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