Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Internationales

Zolltarif Fischöl: Auswirkungen der BFH-Vorlage für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Hintergrund der Entscheidung zur zolltariflichen Einreihung von Fischöl

Der Bundesfinanzhof hat am 19. Mai 2025 im Verfahren VII R 18/22 eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beschlossen. Streitgegenstand war die Frage, ob bestimmte aus Chile importierte Fischölprodukte, die zu wesentlichen Teilen aus wiederveresterten Triglyceriden und in erheblichem Umfang auch aus Mono- und Diglyceriden bestehen, als „Fette und Öle“ im Sinne der Position 1516 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können oder ob es sich um „Lebensmittelzubereitungen“ nach Position 2106 handelt. Die richtige Tarifierung ist im Zollrecht von erheblicher Bedeutung, da sie über die Höhe der anzuwendenden Zoll- und Präferenzzollsätze entscheidet. Im konkreten Fall ging es um die Differenz zwischen einem zollfreien Zugang und einem Präferenzzoll von 8,9 Prozent für Waren chilenischer Herkunft.

Die rechtliche Unsicherheit liegt darin, dass der Begriff „Fette und Öle“ nicht gesetzlich definiert wurde. Nach gängiger Praxis ist er durch den Gehalt an Triglyceriden bestimmt, den Estern des Glycerins mit Fettsäuren, die den Hauptbestandteil natürlicher tierischer oder pflanzlicher Öle darstellen. Der vorgelegte Fall betrifft Produkte, bei denen der Triglycerid-Anteil nur bei etwa 60 bis 83 Prozent liegt, während der Rest überwiegend aus Mono- und Diglyceriden besteht, die durch die chemische Wiederveresterung entstehen. Fraglich war daher, ob ein solcher Mischgehalt noch die Einordnung als „Fette und Öle“ rechtfertigt oder ob die Grenze für eine solche Qualifizierung höher anzusetzen ist.

Rechtliche Kernfragen und Auslegungsmaßstäbe

Die juristische Fragestellung konzentriert sich auf die Auslegung der Position 1516 der Kombinierten Nomenklatur und auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs „Fette und Öle“ im internationalen Zollrecht. Maßgeblich sind objektive Merkmale und Eigenschaften der Waren, wie sie in der Nomenklatur beschrieben sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es entscheidend, wie sich die Produkte nach ihrem chemischen Aufbau und Verarbeitungsgrad darstellen, wobei Hilfestellungen aus Erläuterungen zum Harmonisierten System oder den Einreihungsavis der Weltzollorganisation herangezogen werden können, auch wenn sie rechtlich nicht verbindlich sind.

  1. Erstens geht es um die Frage, ob es für die Einreihung in die Position 1516 eine quantitative Schwelle beim Triglyceridanteil gibt.
  2. Zweitens stellt sich die Frage, ob analog zu bereits bestehenden Grenzwerten für bestimmte Milchfettprodukte eine Untergrenze von 85 Prozent Triglyceridanteil festgelegt werden kann.
  3. Drittens ist zu klären, ob die chemische Wiederveresterung lediglich eine zulässige Verarbeitung darstellt, die die Einreihung in Position 1516 nicht hindert, oder ob sie bereits den Zubereitungscharakter im Sinne der Position 2106 verleiht.

Der Bundesfinanzhof neigt dazu, einen Mindestgehalt von 85 Prozent Triglyceriden zu fordern, um die Vergleichbarkeit mit natürlichen Fetten und Ölen zu wahren. Gleichwohl bestehen Zweifel, da weder Wortlaut noch Erläuterungen eine absolute Grenze normieren. Der EuGH wird hierdurch die Gelegenheit erhalten, eine grundlegende Klärung herbeizuführen, die europaweit Rechtsklarheit schaffen wird.

Relevanz für Unternehmen verschiedener Branchen

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen, die mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Rohstoffen für die Lebensmittel- und Pharmaindustrie handeln. Importierende Unternehmen, wie zum Beispiel Onlinehändler, die Nahrungsergänzungsmittel vertreiben, sind unmittelbar von der Zolltarifierung betroffen, da sich ihre Kalkulation durch Zollabgaben spürbar ändern kann. Kleine und mittelständische Unternehmen aus der Gesundheitsbranche, wie Apotheken oder Produzenten von Nahrungsergänzungsmitteln, müssen genau wissen, unter welcher Zolltarifnummer ihre Ware einzureihen ist, um rechtssicher zu kalkulieren. Auch spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die zunehmend auf diätetische Nährstoffpräparate setzen, profitieren von einer rechtsklaren Einordnung, um Versorgungssicherheit gewährleisten zu können.

Für Mittelständler aus der Lebensmittelproduktion oder für Importeure von Rohstoffen stellt sich die Herausforderung, dass Änderungen bei der Tarifierung unmittelbare Wettbewerbsnachteile mit sich bringen können. Eine falsche oder unsichere Einreihung kann nicht nur zu nachträglichen Zollnachforderungen, sondern auch zu Bußgeldern und langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Steuerberatende und Finanzinstitutionen sind gefordert, ihre Mandanten beziehungsweise Kunden auf diese Risiken hinzuweisen und vorausschauende Beratung anzubieten. Gerade für kleine Unternehmen, die nur gelegentlich mit internationalen Lieferketten arbeiten, können die Folgen erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen.

Gleichzeitig eröffnet die Vorlage an den EuGH die Chance, europaweit einheitliche Standards sicherzustellen. Dies erhöht langfristig die Planungssicherheit und vermeidet Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Ob im Onlinehandel, in der pharmazeutischen Industrie oder im Gesundheitssektor: Verbindliche Kriterien für die Einreihung schaffen Rechtssicherheit und erleichtern die Prozessgestaltung.

Ausblick und Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die Vorlage des Bundesfinanzhofs zum Mindestgehalt an Triglyceriden für die Einordnung von Fischölprodukten zeigt, wie eng rechtliche und wirtschaftliche Fragestellungen miteinander verflochten sind. Für importierende Unternehmen empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und bereits jetzt interne Prozesse so auszurichten, dass unterschiedliche Tarifszenarien kalkuliert werden können. Unternehmen, die auf Nahrungsergänzungsmittel oder spezielle Fettpräparate angewiesen sind, sollten zudem enge Abstimmungen mit ihren Beratern vornehmen, um Risiken und Kostenbelastungen zu minimieren.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung des EuGH weitreichende Folgen für Importprozesse, Zollanmeldungen und die betriebswirtschaftliche Steuerung haben wird. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei nicht nur in steuerlichen und rechtlichen Fragen, sondern legt einen besonderen Fokus auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die Digitalisierung. Diese Ansätze führen regelmäßig zu erheblichen Kostenersparnissen und schaffen Freiräume für unternehmerisches Wachstum in unterschiedlichen Branchen.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.