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Wirtschaftsprüfung

WPK-Sitzung 2026: wichtige Änderungen für Berufsgesellschaften

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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WPK-Sitzung 2026: was für Berufsgesellschaften jetzt wichtig ist

Die aktuellen Beratungsergebnisse des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer aus der Sitzung vom 10. Juli 2026 betreffen zentrale Fragen der Organisation, Governance und Berufsaufsicht. Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, interdisziplinäre Berufsausübungsgesellschaften, investorennahe Strukturen und beratende Einheiten mit stark reguliertem Geschäft sind diese Entwicklungen besonders relevant. Auch für mittelständische Unternehmen und Finanzinstitutionen, die mit Wirtschaftsprüfern zusammenarbeiten oder Beteiligungsmodelle prüfen, lohnt sich ein genauer Blick, weil sich daraus mittelbar Anforderungen an Auswahl, Zusammenarbeit und Qualitätssicherung ergeben.

Im Mittelpunkt stehen drei Themen. Erstens geht es um die Nachlese zur Beiratswahl und die mögliche künftige Einführung einer elektronisch gestützten Wahl. Zweitens hat der Vorstand regulatorische Maßnahmen für Berufsgesellschaften mit mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren behandelt und dabei die verantwortliche Führung präzisiert. Drittens wurde das Wirtschaftsprüferexamen im Hinblick auf die Anrechnung von Studienleistungen erörtert. Auch wenn die Mitteilung knapp gefasst ist, lassen sich daraus für die Praxis klare Handlungslinien ableiten.

Der Begriff der Berufsgesellschaft bezeichnet eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines reglementierten Berufs anerkannt ist und deshalb besonderen berufsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Die verantwortliche Führung meint die tatsächliche und rechtlich abgesicherte Leitung der Gesellschaft durch Berufsangehörige, die die Einhaltung der Berufspflichten sicherstellen. Diese Berufspflichten umfassen insbesondere Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Verschwiegenheit und Qualitätssicherung. Gerade bei Beteiligungsstrukturen mit externem Kapital ist entscheidend, dass wirtschaftliche Interessen die berufsrechtlich gebotene Leitung nicht verdrängen.

Elektronische Beiratswahl: Modernisierung mit gesetzlicher Grenze

Der Vorstand hält eine Modernisierung des Wahlverfahrens durch eine künftig elektronisch gestützte Wahl ausdrücklich für zeitgemäß. Gleichzeitig wurde betont, dass dem zukünftigen Vorstand nicht vorgegriffen werden soll. Praktisch bedeutet das, dass die Kammer zwar einen Modernisierungspfad vorbereitet, die konkrete Umsetzung aber einer späteren Entscheidung vorbehalten bleibt. Für die betroffenen Berufsangehörigen ist vor allem der rechtliche Rahmen wichtig.

Nach dem derzeitigen Wortlaut der Wirtschaftsprüferordnung verlangt das Wahlverfahren eine Briefwahl. Die Wirtschaftsprüferordnung ist das zentrale Berufsrecht für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Solange diese gesetzliche Vorgabe unverändert gilt, kann eine rein elektronische Wahl nicht eingeführt werden. Der Vorstand hat deshalb die Geschäftsstelle beauftragt, die erforderliche Anpassung der Wirtschaftsprüferordnung vorzubereiten. Erst mit einer solchen gesetzlichen Änderung würde dem neuen Vorstand die Option eröffnet, das Verfahren tatsächlich zu modernisieren.

Für die Praxis zeigt sich hier ein typisches Muster regulierter Berufe. Digitalisierung ist politisch und organisatorisch gewollt, benötigt aber eine tragfähige gesetzliche Grundlage. Das ist nicht nur für Kammerwahlen bedeutsam, sondern spiegelt ein allgemeines Prinzip wider, das auch Unternehmen aus anderen regulierten Branchen kennen, etwa Finanzdienstleister, Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser bei digitalisierten Melde und Nachweisprozessen. Wo formalisierte Verfahren gesetzlich vorgegeben sind, reicht der technische Wille allein nicht aus. Entscheidend ist die saubere rechtliche Umsetzung.

Verantwortliche Führung bei Finanzinvestoren: worauf es jetzt ankommt

Besonders praxisrelevant ist der Teil der Sitzung zu regulatorischen Maßnahmen von Berufsgesellschaften zur Sicherung der verantwortlichen Führung, der zentralen Berufspflichten und der Qualität bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren. Von einer mittelbaren Beteiligung ist zu sprechen, wenn ein Investor nicht unmittelbar Gesellschafter der Berufsgesellschaft ist, sondern über zwischengeschaltete Gesellschaften Einfluss nimmt. Gerade bei Private Equity nahen Strukturen, Plattformmodellen oder gruppeninternen Holdinglösungen stellt sich dann die Frage, ob die berufsrechtlich erforderliche Leitung noch ausreichend gesichert ist.

Im Nachgang zu einer früheren Vorstandssitzung hatte die zuständige Vorstandsabteilung Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Berufsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz abgeleitet. Der Gesellschaftsvertrag ist die grundlegende rechtliche Vereinbarung über Organisation, Stimmrechte, Geschäftsführung und Kontrollmechanismen einer Gesellschaft. Wenn in diesem Vertrag nicht klar abgesichert ist, dass Berufsangehörige die maßgeblichen Leitungsentscheidungen treffen und Berufspflichten Vorrang haben, entstehen Anerkennungs und Aufsichtsrisiken.

Aus diesen Überlegungen wurden Ergänzungen für das Merkblatt zur Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie ein Mustervertrag entwickelt. Der Vorstand hat die Unterlagen diskutiert und ihre Veröffentlichung beschlossen. Für Berufsgesellschaften und deren Berater ist das ein starkes Signal. Die Kammer konkretisiert damit ihre Erwartung, wie Governance Strukturen ausgestaltet sein müssen, wenn externe Kapitalinteressen in die Beteiligungskette eingebunden sind. In der Sache geht es nicht darum, Investorenbeteiligungen pauschal auszuschließen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die verantwortliche Führung durch Berufsangehörige tatsächlich gewährleistet bleibt und nicht nur formal auf dem Papier steht.

Für bestehende und geplante Strukturen empfiehlt sich daher eine kritische Überprüfung. Relevante Fragen sind, ob Stimmrechte, Vetorechte, Zustimmungsrechte und Geschäftsführungsregelungen die berufsrechtliche Eigenverantwortlichkeit wahren, ob Qualitätssicherung und Unabhängigkeit klar abgesichert sind und ob Einflussmöglichkeiten von Investoren auf fachliche Entscheidungen wirksam begrenzt werden. Das betrifft nicht nur große Einheiten. Auch mittelständische Prüfungs und Beratungsgesellschaften, die Nachfolgelösungen, Wachstumsfinanzierungen oder Gruppenstrukturen planen, sollten diese Entwicklung frühzeitig in ihre Vertragsgestaltung einbeziehen.

Wirtschaftsprüferexamen und praktische Folgen für den Berufsstand

Der Vorstand hat sich außerdem mit Anrechnungsmöglichkeiten von Studienleistungen auf das Wirtschaftsprüferexamen befasst. Das Wirtschaftsprüferexamen ist die staatlich geprägte Berufsqualifikation für den Zugang zum Wirtschaftsprüferberuf. Die Anrechnung von Studienleistungen bedeutet, dass bereits erbrachte akademische Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Prüfungsbestandteile angerechnet werden können. Das kann Ausbildungswege effizienter machen, ohne das fachliche Niveau des Examens in Frage zu stellen.

Auch wenn die Mitteilung keine Detailregelungen enthält, ist das Thema für Praxen und Gesellschaften mit Fachkräftebedarf relevant. Der Wettbewerb um qualifizierten Nachwuchs bleibt hoch. Jede rechtssichere und fachlich belastbare Erleichterung im Qualifizierungsweg kann dazu beitragen, den Beruf attraktiver zu machen und Karrierepfade planbarer zu gestalten. Für Arbeitgeber im Prüfungs und Beratungsmarkt ist das insbesondere im Mittelstand wichtig, weil dort Ausbildung, Examensförderung und Bindung von Talenten oft eng miteinander verknüpft sind.

Aus unternehmerischer Sicht zeigt die Sitzung insgesamt, dass Berufsrecht, Governance und Digitalisierung immer stärker zusammenlaufen. Regulatorische Anforderungen werden konkreter, Vertragsmuster gewinnen an Bedeutung und zugleich steigt der Druck, Prozesse zeitgemäß zu gestalten. Wer in regulierten Strukturen arbeitet, sollte Entwicklungen dieser Art nicht als reine Standespolitik einordnen. Sie wirken auf Anerkennungsvoraussetzungen, Transaktionssicherheit, Organisationspflichten und mittelbar auch auf Mandatsbeziehungen und Finanzierungsgespräche.

Für Unternehmen, die mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kooperieren oder Beteiligungen an berufsrechtlich gebundenen Einheiten prüfen, ist deshalb eine frühzeitige Abstimmung zwischen Geschäftsleitung, Rechtsberatung, Steuerberatung und gegebenenfalls Aufsichtsgremien sinnvoll. So lassen sich Risiken in der Strukturierung, im Beteiligungsdesign und in der praktischen Governance besser vermeiden. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei solchen Schnittstellen zwischen Regulierung, Buchhaltungsprozessen und digitaler Organisation mit besonderem Fokus auf Prozessoptimierung und Digitalisierung. Gerade im Mittelstand entstehen dadurch oft spürbare Kostenersparnisse und robustere Abläufe, von denen Mandanten vom kleinen Unternehmen bis zur mittelständischen Gesellschaft nachhaltig profitieren.

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