Wohngeldanspruch und gesetzliche Voraussetzungen
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz, die einkommensschwächeren Haushalten helfen soll, die Wohnkosten zu tragen. Grundsätzlich kann jede Person Wohngeld erhalten, die ein geringes Einkommen hat und die Wohnkosten nicht ohne staatliche Unterstützung bewältigen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt grundsätzlich eigenständig sichern möchte und sich nicht in einer Situation befindet, die als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 21 Nummer 2 Wohngeldgesetz anzusehen ist. Diese Norm dient dem Schutz der öffentlichen Hand vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen und schließt jene Personen aus, die ohne nachvollziehbare Gründe eine zumutbare Arbeitstätigkeit unterlassen oder ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfen.
Im Mittelpunkt steht damit die Frage, ob der Antragsteller seine Einkommenssituation aus eigener Kraft gestalten könnte. Dies betrifft insbesondere Studierende, die zwar grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld haben können, wenn sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besitzen, jedoch ihren Studienverlauf ernsthaft und zielgerichtet verfolgen müssen. Andernfalls kann der Wohngeldbezug als unzulässig bewertet werden.
Aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz
In einer nun rechtskräftigen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Mainz am 4. September 2025 (Aktenzeichen 1 K 19/25.MZ) klargestellt, dass ein Langzeitstudent, der sein Studium nicht ernsthaft betreibt, keinen Anspruch auf Wohngeld hat. Der Kläger befand sich im vierzehnten beziehungsweise fünfzehnten Fachsemester eines Studiengangs, nachdem er bereits mehrere Studienfächer begonnen, aber nicht abgeschlossen hatte. Über einen Zeitraum von 26 Jahren studierte er ohne konkreten Abschluss in Sicht. Die Wohngeldstelle hatte den Antrag als rechtsmissbräuchlich abgelehnt, was das Gericht bestätigte. Ein solcher Missbrauch liege insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller es unterlasse, zumutbare Arbeitsmöglichkeiten zu nutzen, um seine finanzielle Situation zu verbessern, obwohl dies objektiv möglich wäre.
Das Gericht betonte, dass ein Wohngeldbezug nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Antragsteller eine ernsthafte Ausbildung oder Erwerbstätigkeit verfolgt. Der Kläger hätte angesichts seines Alters und seiner Erwerbsfähigkeit seine Einkommenssituation durch Aufnahme einer Beschäftigung stabilisieren können. Zudem sei es nicht ausreichend, dass er in der Vergangenheit bereits Wohngeld erhalten hatte, denn ein Vertrauen auf eine dauerhafte Bewilligung bestehe nicht. Vertrauensschutz könne nur insoweit greifen, als bereits gewährte Leistungen nicht rückwirkend zurückgefordert werden, nicht aber für zukünftige Bewilligungszeiträume.
Praktische Konsequenzen für Antragstellende und Behörden
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Wohngeldbehörden nicht allein auf die formale Zugehörigkeit zu einer förderfähigen Personengruppe abstellen dürfen, sondern auch die tatsächlichen Lebensumstände und das Verhalten des Antragstellers bewerten müssen. Maßgeblich ist, ob der Antrag auf Wohngeld der Absicherung einer realistischen Lebenssituation dient oder ob ein langfristiger Leistungsmissbrauch vorliegt. Für Studierende bedeutet dies konkret, dass sie ihr Studium nachweislich zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit zu einem Abschluss kommen müssen, um weiterhin wohngeldberechtigt zu bleiben. Eine Überschreitung der Regelstudienzeit allein führt zwar noch nicht zur Versagung, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe bestehen, etwa längere Erkrankungen oder pandemiebedingte Einschränkungen. Fehlen jedoch plausible Nachweise, kann die Behörde den Antrag rechtskonform ablehnen.
Für Kommunen als Wohngeldstellen ist das Urteil eine Bestätigung, dass sie Missbrauchsfälle konsequent prüfen und ablehnen dürfen. Gleichwohl ist dabei eine sorgfältige Einzelfallabwägung notwendig, um berechtigte Härtefälle nicht zu benachteiligen. Ein rechtmäßiger Ablehnungsbescheid muss stets begründet und überprüfbar sein, da der Ausschluss von Leistungen ein erheblicher Eingriff in die Existenzsicherung darstellt. Beratungseinrichtungen und Steuerberatende sollten Betroffene daher darauf hinweisen, wie wichtig vollständige und nachvollziehbare Angaben im Wohngeldantrag sind.
Fazit und Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz verdeutlicht, wie eng gesetzliche Sozialleistungen an das Prinzip der Eigenverantwortung gekoppelt sind. Wer langfristig von öffentlicher Unterstützung profitieren möchte, muss nachweisen können, dass er alle zumutbaren Schritte unternimmt, um seine finanzielle Situation eigenständig zu verbessern. Das gilt insbesondere für Studierende, deren Lebensumstände aufgrund der langen Ausbildungsphase häufig als besonders förderungswürdig gelten. Wenn jedoch offensichtlich kein ernsthaftes Studium mehr betrieben wird, wandelt sich das Recht auf Unterstützung in einen Missbrauchstatbestand, der von den Behörden nicht hinzunehmen ist. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden bei Wohnungsfragen oder Ausbildungsförderung beraten, liefert das Urteil zugleich wertvolle Hinweise darauf, wie die Wohngeldvoraussetzungen von Beschäftigten oder Angehörigen beurteilt werden können.
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