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Einkommensteuer

Wirtschaftliches Eigentum bei Schenkung von GmbH-Anteilen mit Nießbrauch

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund und Bedeutung der Entscheidung

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei der unentgeltlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt beschäftigt regelmäßig sowohl Steuerpflichtige als auch ihre steuerlichen Berater. Die Abgrenzung zwischen zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum hat weitreichende Konsequenzen für die Besteuerung. Nach § 17 Einkommensteuergesetz werden Veräußerungsgewinne oder -verluste bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ermittelt. Maßgeblich ist, wann und in welchem Umfang das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf den Erwerber übergeht. Wirtschaftliches Eigentum bedeutet im steuerrechtlichen Sinn, dass eine Person die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut so ausübt, dass sie wie ein Eigentümer über dieses verfügen kann, ohne wesentlich durch Rechte Dritter eingeschränkt zu sein.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte hierzu jüngst in einem besonders praxisrelevanten Fall zu entscheiden, in dem ein Schenker GmbH-Anteile unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs übertrug. Diese Konstellation ist insbesondere im Umfeld von Familienunternehmen üblich, wenn die ältere Generation Vermögen überträgt, sich aber weiterhin wirtschaftliche Vorteile sichern möchte. Gerade kleine und mittlere Unternehmen greifen häufig auf diese Gestaltung zurück, um Nachfolgelösungen steueroptimiert und zugleich unter Wahrung der familiären Einflussmöglichkeiten umzusetzen.

Analyse des Falles und steuerliche Einordnung

Im entschiedenen Fall erhielt der Kläger GmbH-Anteile unentgeltlich übertragen, während sich der Schenker ein umfassendes Nießbrauchsrecht vorbehielt. Der Nießbrauch gewährte ihm unter anderem das Recht auf Gewinnbezug und einen maßgeblichen Einfluss auf die Ausübung von Gesellschafterrechten. Der Kläger war damit in seiner faktischen Verfügungsmacht erheblich eingeschränkt. Später veräußerte er die Anteile an einen Dritten, nachdem der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf den Nießbrauch verzichtet hatte.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger erst mit der Ablösung des Nießbrauchs das wirtschaftliche Eigentum erlangt habe und somit der Übergang entgeltlich erfolgte. In der Folge erkannte es bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Absatz 2 Satz 5 Einkommensteuergesetz nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers an. Das Gericht hingegen stellte klar, dass wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum bereits im Zeitpunkt der Schenkung auf den Kläger übergingen, auch wenn die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte den Wert und die Verfügungsmöglichkeiten objektiv minderten.

Begründung der richterlichen Entscheidung

Die Richter führten aus, dass trotz Nießbrauchsvorbehalt der Beschenkte dem Eigentümer wirtschaftlich näherstehen könne, wenn seine Position auf Dauer angelegt und die wesentlichen Eigentümerbefugnisse bereits übertragen wurden. Entscheidend sei eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten. Da der Kläger nach der Übertragung Inhaber der Gesellschaftsrechte blieb und lediglich in eingeschränkter Form deren Nutzung dem Nießbraucher überlassen musste, könne nicht von einem späteren wirtschaftlichen Eigentumsübergang gesprochen werden.

Die Zahlung des Ablösebetrags für den Verzicht auf den Nießbrauch wurde als nachträgliche Anschaffungskosten behandelt. Sie diente ausschließlich der Befreiung des bereits erworbenen Eigentums von einer Belastung und stellte daher keine Gegenleistung für die Anteile selbst dar. Diese Auslegung entspricht der Linie des Bundesfinanzhofs, wonach Ablösungen von Nießbrauchsrechten nicht zu einem entgeltlichen Erwerb führen, sondern die steuerlichen Anschaffungskosten lediglich erhöhen.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Steuerberatung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die steuerliche Beurteilung von unentgeltlichen Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt immer einer sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Umstände bedarf. Eine schematische Annahme, wonach ein Nießbrauch den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums automatisch aufschiebt, ist unzutreffend. Für Beratungspraxis und Unternehmensnachfolgeplanung bedeutet dies, dass bei Schenkungen von GmbH-Anteilen die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums besonders klar dokumentiert werden sollte. Dies hilft, steuerliche Risiken bei späteren Veräußerungen zu vermeiden und Rückfragen der Finanzverwaltung vorzubeugen.

Gerade für mittelständische Unternehmen, die im Familienbesitz übergeben werden, ist der Nießbrauch ein flexibles Instrument. Er erlaubt die Wahrung von Einflussrechten, die Absicherung der bestehenden Generation und gleichzeitig die Vorbereitung eines steuerneutralen Eigentumsübergangs. Die vom Gericht bestätigte Sichtweise bietet hier mehr Rechtssicherheit: Die Einbeziehung der ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei späteren Verkäufen kann steuerlich erhebliche Vorteile haben, insbesondere wenn gesellschaftsrechtlich historisch niedrige Anschaffungskosten vorliegen.

Für die steuerliche Beratungspraxis ergibt sich daraus der Bedarf, Verträge über Nießbrauchsvorbehalte präzise auszugestalten. Klare Regelungen zu Stimmrechten, Gewinnbezug und Verfügungsbeschränkungen sind wesentlich, um den Zeitpunkt und Umfang des wirtschaftlichen Eigentums festzulegen. Nur mit einer umfassenden Dokumentation lässt sich gewährleisten, dass die Finanzverwaltung die Übertragung auch steuerlich entsprechend anerkennt.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 9 K 2034/24 E, rechtskräftig) leistet einen wichtigen Beitrag zur Klarstellung der steuerlichen Behandlung von Anteilsübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Es unterstreicht, dass wirtschaftliches Eigentum unabhängig von zivilrechtlichen Reserven bereits mit der Schenkung übergehen kann, sofern der Erwerber gegenüber dem Schenker die maßgebliche Herrschaftsmacht erlangt. Für kleine und mittlere Unternehmen bietet diese Entscheidung Sicherheit in der Unternehmensnachfolge und Planung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie. Zugleich hebt sie hervor, dass Ablösezahlungen für den Wegfall eines Nießbrauchs keine neuen Anschaffungsvorgänge begründen, sondern lediglich nachträgliche Anschaffungskosten darstellen, die bei der späteren Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind.

Wer heute Nachfolgelösungen plant oder komplexe Unternehmensbeteiligungen überträgt, sollte den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums steuerlich eng begleiten lassen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der optimalen Gestaltung solcher Prozesse. Wir verbinden steuerrechtliche Beratung mit digitalisierten Abläufen in der Buchhaltung und Unternehmensorganisation, um durch effiziente Prozessoptimierung nachhaltige Kostenersparnisse zu realisieren.

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