Hintergrund der Flächenbeitragspflicht für Windenergie
Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz hat der Bundesgesetzgeber verbindlich festgelegt, dass jedes Bundesland einen bestimmten Anteil seiner Landesfläche für die Nutzung der Windenergie ausweisen muss. Diese sogenannte Flächenbeitragspflicht bezweckt die planvolle Umsetzung der Energiewende und die Gewährleistung eines ausgewogenen Ausbaus der Windenergie in den Ländern. Für Hessen bedeutet dies nach dem Gesetz, dass bis Ende 2027 mindestens 1,8 Prozent und bis Ende 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete ausgewiesen werden müssen. Diese Verpflichtung ist auch in das Hessische Energiegesetz eingeflossen, das die Vorgabe konkretisiert und die Verantwortung den Regionalplänen zuweist. Das Ziel besteht darin, den Ausbau regional gerecht zu verteilen und Genehmigungshemmnisse abzubauen, wobei die regionalen Planungsträger in ihrer Ausweisungspolitik an rechtlich verbindliche Zielwerte gebunden sind.
Aktuelle Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteilen vom 9. Februar 2026 (Az. 11 C 205/25.T und 11 C 633/25.T) eine Klarstellung zu den Anforderungen der Flächenbeitragspflicht vorgenommen. Gegenstand der Entscheidung war die Feststellung des Hessischen Wirtschaftsministeriums und mehrerer Regionalversammlungen, wonach die erste Stufe der Flächenbeitragswerte in Hessen bereits erfüllt sei. Nach diesen Beschlüssen ergab sich für die Landesfläche ein rechnerischer Anteil von 1,89 Prozent ausgewiesener Gebiete für die Windenergienutzung. Dabei lag die Region Südhessen mit 1,5 Prozent unter dem geforderten Zielwert, während Mittel- und Nordhessen bereits übererfüllt hatten. Das Ministerium sah die Gesamtquote als ausreichend an und erklärte damit das landesweite Zwischenziel für erfüllt. Diese Sichtweise wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Das Gericht stellte klar, dass die Flächenbeitragswerte nicht allein auf Landesebene aggregiert erfüllt werden können, sondern innerhalb jeder Planungsregion separat erreicht werden müssen. Der Landesgesetzgeber habe von der Möglichkeit, unterschiedliche Teilflächenziele zwischen den Regionen festzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Somit sind die nach Windenergieflächenbedarfsgesetz und Hessischem Energiegesetz geforderten Prozentanteile für jede Region gleich anzuwenden. Südhessen hätte demnach ebenfalls 1,8 Prozent seiner Fläche als Vorranggebiet ausweisen müssen. Da dies nicht erfolgt war, konnten die Feststellungsbeschlüsse zur Zielerreichung keinen Bestand haben. Das Ergebnis ist für die Kommunen, Energieunternehmen und Investoren von erheblicher Bedeutung, da die Anerkennung der Flächenziele unmittelbare Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit künftiger Windenergieanlagen außerhalb ausgewiesener Gebiete hat.
Juristische Bewertung und Auswirkungen für Praxis und Planung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine bloße rechnerische Erfüllung der bundesrechtlichen Flächenvorgaben durch landesübergreifendes Ausgleichen einzelner Regionen rechtlich unzulässig ist. Nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz ist der Länderauftrag ein verbindlicher Planungsauftrag, der entweder durch landesweite oder regionale Raumordnungspläne erfüllt wird. Wenn das Land – wie im Fall Hessens – die Umsetzung regionalen Planungsträgern überträgt, müssen die regionalen Ziele so ausgestaltet sein, dass sie die bundesrechtlichen Vorgaben in Summe und Struktur vollständig abbilden. Eine ungleiche Verteilung ohne ausdrückliche Teilflächenregelung verstößt gegen den gesetzgeberischen Grundgedanken der Flächenverteilung. Praktisch bedeutet dies für Energieunternehmen, dass Investitionsentscheidungen künftig stärker an die regionalen Planfortschritte gebunden sind. Eine zu früh erklärte Zielerfüllung kann die Entwicklung neuer Projekte erheblich hemmen, insbesondere wenn dadurch Genehmigungen außerhalb der Vorrangflächen ausgeschlossen werden. Kommunen und regionale Verbände müssen ihre Planungsverfahren deshalb an die klare Vorgabe des Gerichtshofs anpassen und nachweisen, dass sämtliche Teilregionen unabhängig voneinander die Schwellenwerte erfüllen.
Für kleine und mittelständische Unternehmen, die in den Bereichen Projektentwicklung, Bau, Wartung oder technische Dienstleistungen tätig sind, bringt das Urteil eine gewisse Planungssicherheit, zugleich aber auch Verzögerungen durch nötige Planüberarbeitungen. insbesondere für Investoren im Bereich erneuerbarer Energien in Südhessen sind die nun aufgehobenen Feststellungen ein Warnsignal, Projekte auf rechtssichere planerische Grundlage zu stellen. Die Landesregierung steht vor der Herausforderung, den Ausbaupfad einerseits verlässlich abzusichern und andererseits regionale Planungsprozesse rechtzeitig anzupassen, um bundesrechtliche Zielvorgaben nicht zu gefährden.
Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Hessen bringt für die Energiebranche und insbesondere für die regionale Wirtschaft eine neue Klarheit hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Flächenbeitragspflicht. Jedes Bundesland muss sicherstellen, dass die im Windenergieflächenbedarfsgesetz festgelegten Anteile nicht nur im landesweiten Durchschnitt, sondern gleichmäßig in allen Teilregionen erreicht werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass kommunale Planungsträger künftig weit präziser vorgehen müssen, um die gesetzlichen Flächenziele einzuhalten. Unternehmen, die in den Ausbau der Windenergie investieren wollen, sollten Planungsstände der jeweiligen Regionalpläne sorgfältig prüfen, um Risiken einer fehlerhaften Flächenbewertung zu vermeiden. Eine unzutreffende Einstufung der Zielerfüllung kann nicht nur zur Rücknahme von Genehmigungen führen, sondern auch Investitionsprojekte erheblich verzögern.
Für mittelständische und kleine Unternehmen, die mit Planungsbehörden oder Energieprojekten in Verbindung stehen, ist es ratsam, sich frühzeitig über die jeweilige Rechtslage in ihrer Region zu informieren. Eine vorausschauende steuerliche und organisatorische Planung hilft, Genehmigungsprozesse effizient zu steuern und finanzielle Belastungen zu minimieren. Als Kanzlei begleiten wir Unternehmen bei der rechtssicheren und digitalen Gestaltung ihrer Prozesse – insbesondere im Bereich Buchhaltung und betrieblicher Organisation. Unsere Spezialisierung auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung ermöglicht es uns, Mandanten vom kleinen bis zum mittelständischen Betrieb dabei zu unterstützen, ihre Strukturen effizienter und kostenbewusster zu gestalten.
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