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Abgabenordnung

Wiedereinsetzung bei E-Mail-Einspruch ohne Lesebestätigung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Digitale Kommunikation mit dem Finanzamt im Fokus

Mit dem zunehmenden Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in der Steuerpraxis stellt sich immer öfter die Frage nach der rechtssicheren Übermittlung von Einsprüchen und Anträgen per E-Mail. Bislang herrschte in der Praxis unter Steuerberatern und Unternehmen Unsicherheit darüber, ob beim Versand eines Einspruchs per E-Mail auch eine Lesebestätigung angefordert werden muss, um die Fristwahrung im Sinne der Abgabenordnung nachweisen zu können. Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 29. April 2025, Aktenzeichen VI R 2/23, nun für Klarheit gesorgt und dabei Grundsätze formuliert, die für Steuerberater, Unternehmer und interne Steuerabteilungen gleichermaßen von erheblicher Bedeutung sind.

Kein Erfordernis einer Lesebestätigung bei elektronischem Einspruch

Im zugrunde liegenden Fall war ein fristgebundener Einspruch gegen einen Steuerbescheid per E-Mail an das zuständige Finanzamt übermittelt worden. Der Absender hatte keine Lesebestätigung angefordert. Da die Finanzbehörde den Eingang des Einspruchs zunächst nicht verzeichnen konnte, wurde dieser als verspätet bewertet. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, also die nachträgliche Gewährung der Möglichkeit, eine versäumte Frist ohne Rechtsverlust nachzuholen. Nach Auffassung des Finanzamts sei der Antrag unzulässig, da der Einspruchsführer durch das Unterlassen der Lesebestätigung eine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Ansicht entschieden und hob hervor, dass die Anforderung einer Lesebestätigung kein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil einer ordnungsgemäßen elektronischen Einreichung ist.

Entscheidend sei vielmehr, dass der Einspruch an die richtige E-Mail-Adresse des Finanzamtes gesendet und der Versandvorgang dokumentiert wurde. Der Absendende könne sich auf die allgemeine Verkehrsauffassung verlassen, dass eine ordnungsgemäß adressierte und versandte E-Mail das Finanzamt erreicht, sofern kein technischer Fehler festgestellt wird. Eine darüber hinausgehende Pflicht, eine Lesebestätigung anzufordern oder den Empfang telefonisch zu verifizieren, bestehe nicht. Damit stärkt das Urteil die Position all jener, die auf digitale Kommunikationskanäle setzen und die rechtliche Gleichstellung von elektronischen und papiergebundenen Einspruchswegen fordern.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Steuerkanzleien

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre steuerliche Korrespondenz zunehmend digital abwickeln. Auch für Steuerbüros, die im Auftrag ihrer Mandanten fristgebundene Einsprüche versenden, ergibt sich daraus ein erweiterter Vertrauensschutz in die Funktionsfähigkeit digitaler Kommunikationssysteme. Zugleich verdeutlicht der Bundesfinanzhof, dass die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 110 Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung weiterhin gelten. Danach ist entscheidend, ob der Versäumnis ein „Verschulden“ zugrunde liegt, also ob der Beteiligte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Ein solches Verschulden liegt nicht allein darin, keine Lesebestätigung anzufordern. Unternehmen sollten jedoch weiterhin sicherstellen, dass der Absender, Zeitpunkt und Adressat einer E-Mail nachvollziehbar dokumentiert werden. Moderne E-Mail-Systeme bieten technisch verlässliche Versandprotokolle, die diesen Nachweis übernehmen können.

Für Branchen mit besonderem Kommunikationsaufwand – etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler – bedeutet die Entscheidung eine erhebliche Erleichterung. Dort, wo aufgrund von hohem Fristendruck häufig standardisierte E-Mail-Kommunikation eingesetzt wird, ist die Rechtssicherheit nun gesteigert. Dennoch bleibt die Empfehlung bestehen, ein internes Kontrollsystem zu pflegen, mit dem Fristen überwacht und Versandvorgänge dokumentiert werden. Die Wiedereinsetzung darf kein Routineinstrument sein, sondern bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa bei technischen Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs der Absender liegen.

Rechtliche Einordnung und Empfehlungen für die Praxis

Der Begriff der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat seine Grundlage in der Abgabenordnung und dient dem Schutz von Verfahrensbeteiligten, die unverschuldet eine gesetzliche Frist versäumen. Sie wird nur gewährt, wenn das Versäumnis nicht auf Nachlässigkeit, sondern auf Umständen beruht, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden konnten. Das Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass die Digitalisierung keine zusätzlichen, weder technischen noch organisatorischen, Hürden für rechtskonformes Handeln aufstellen darf. Insbesondere die elektronische Kommunikation darf nicht mit überzogenen Anforderungen belastet werden, die faktisch den Zugang zum Recht einschränken würden. Zugleich bleibt es Aufgabe der Unternehmen und Kanzleien, bei der elektronischen Übermittlung ihrer Schreiben bewährte Standards einzuhalten. Dazu zählt die richtige Adressierung, die Nutzung sicherer E-Mail-Systeme und die Dokumentation des Versandzeitpunkts. Wo gesetzlich vorgeschrieben, etwa bei besonderen elektronischen Verwaltungsportalen, muss weiterhin der vorgegebene Übermittlungsweg genutzt werden.

Aus Sicht der Unternehmenspraxis empfiehlt es sich, die interne E-Mail-Kommunikation auch im Hinblick auf steuerliche Einspruchsverfahren regelmäßig zu überprüfen. Die eindeutige Zuordnung von Versand- und Eingangsbestätigungen sowie die Archivierung relevanter E-Mails sind notwendige Bausteine einer revisionssicheren Organisation. Gleichzeitig sollte das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass auch digitale Übermittlungen rechtsverbindliche Erklärungen darstellen, deren Nachweis die gleichen Anforderungen an Sorgfalt und Dokumentation stellt wie herkömmliche Papierpost. Das Urteil bietet einen willkommenen Anlass, bestehende Prozesse zu analysieren und gegebenenfalls zu digitalisieren, ohne dabei unnötige Komplexität einzuführen.

Fazit und Bedeutung für die digitale Steuerpraxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt die digitale Handlungsfähigkeit von Steuerpflichtigen, Unternehmen und Beratern. Sie schafft Klarheit und Rechtssicherheit in einer Praxis, in der elektronische Kommunikation längst zum Standard geworden ist. Das Unterlassen einer Lesebestätigung darf nicht als Organisationsmangel gewertet werden, solange die übrigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Absendung erfüllt sind. Für Unternehmen bedeutet dies mehr Flexibilität und geringeren administrativen Aufwand, besonders im Umgang mit fristgebundenen Einsprüchen und Anträgen. Die rechtliche Anerkennung der E-Mail-Kommunikation ist ein zentraler Schritt hin zu einer modernen, effizienten Verwaltung.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungs- und Steuerprozesse zu digitalisieren und effizient zu gestalten. Durch gezielte Prozessoptimierung und den Einsatz digitaler Tools helfen wir, Kosten zu reduzieren und die Rechtssicherheit im täglichen Geschäftsablauf zu erhöhen. Unsere Erfahrung zeigt: Wer seine Kommunikationswege systematisch digital optimiert, profitiert von mehr Transparenz, Verlässlichkeit und Flexibilität im Umgang mit steuerlichen Fristen und Verfahren.

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