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Digitalisierung

Wiedereinsetzung bei beSt-Ausfällen: Rechtsschutz für Steuerberater

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Wiedereinsetzung wegen beSt-Ausfällen – Rechtliche Hintergründe und Bedeutung

Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 hat der Bundesfinanzhof im Verfahren V B 56/24 eine Entscheidung getroffen, die erhebliche Bedeutung für Steuerberater, Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler besitzt. Sie betrifft die Frage, ob eine Fristversäumnis, die aufgrund technischer Probleme beim besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach – kurz beSt – eingetreten ist, als unverschuldet gilt und damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Finanzgerichtsordnung zulässig ist. Im Zentrum steht die Digitalisierung des Rechtsverkehrs und der Umgang mit technischen Übergangsschwierigkeiten, die sich insbesondere zu Beginn der verpflichtenden Nutzung des beSt im Jahr 2023 ergaben.

Der Fall verdeutlicht die rechtliche Spannung zwischen technischer Modernisierung und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Nach Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes darf der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. Steuerberater waren seit 2023 verpflichtet, Klagen elektronisch über das beSt einzureichen. Tatsächlich war diese Plattform aber zum Jahresbeginn vielfach nicht funktionsfähig oder gar nicht freigeschaltet, sodass Steuerkanzleien und ihre Mandanten ihre Schriftsätze auf herkömmliche Weise per Post oder Fax übermitteln mussten. Dieses Problem traf insbesondere kleine Unternehmen, für die die Prozessführung über beSt häufig erstmals verpflichtend wurde.

Der Bundesfinanzhof stellte klar: Wenn die technische Infrastruktur nicht bereitsteht und die fehlende Nutzung des beSt nicht auf einem eigenen Verschulden beruht, darf daraus kein prozessuales Versäumnis entstehen. Damit wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil die betroffenen Steuerberater die Klage zwar rechtzeitig abgesetzt, jedoch aufgrund der beSt-Störung nicht auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg einreichen konnten.

Digitale Pflichten und Verfahrensrecht – Vertiefende Betrachtung der Entscheidung

Die Entscheidung stützt sich auf zentrale Vorschriften der Finanzgerichtsordnung, insbesondere auf § 56, der die Wiedereinsetzung regelt. Danach erhält eine Partei die Wiedereinsetzung in den früheren Stand, wenn sie eine gesetzliche Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Der Bundesfinanzhof hat diesen Tatbestand in Bezug auf die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs konkretisiert. Zwar besteht für Steuerberater gemäß § 52d Finanzgerichtsordnung die Verpflichtung, Klagen und Schriftsätze elektronisch einzureichen, doch setzt diese Pflicht voraus, dass die dafür erforderlichen technischen Mittel tatsächlich verfügbar sind.

Im Januar 2023 jedoch bestand eine sogenannte Übergangssituation: Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss 1 BvR 1718/24 konnte die flächendeckende Freischaltung der Steuerberaterpostfächer nicht gewährleistet werden. Zahlreiche Steuerberater warteten zu dieser Zeit noch auf ihren individuellen Registrierungsbrief und hatten keine Möglichkeit, den elektronischen Zugang zu aktivieren. Dies betraf insbesondere Kanzleien im Mittelstand und deren Mandanten, etwa Apotheken, Krankenhäuser oder kleine Handwerksbetriebe. Sie vertrauten den Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer, wonach die beSt-Pflicht erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs beginne. Dieses Vertrauen wurde vom Gericht als schutzwürdig anerkannt.

  1. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Klage als formgerecht zu behandeln ist, wenn die Einreichung auf anderem Wege erfolgte, weil der elektronische Zugang unverschuldet nicht möglich war.
  2. Er stellte klar, dass die Wiedereinsetzungsfrist nach § 56 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung erst mit dem Wegfall des technischen Hindernisses beginnt, also ab der tatsächlichen Freischaltung des elektronischen Postfachs.
  3. Darüber hinaus bekräftigte der Senat, dass die Gerichte ihre Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannen dürfen, wenn technische Defizite staatlicher Systeme ursächlich für die Fristversäumnis sind.

Diese Begründung korrespondiert mit der verfassungsrechtlichen Linie des effektiven Rechtsschutzes. Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an die Wiedereinsetzung im digitalen Kontext praxisgerecht ausgelegt, ohne die Integrität der Prozessordnung preiszugeben. Gleichzeitig untermauert der Beschluss das Vertrauen der rechtsberatenden Berufe darauf, dass technische Infrastrukturprobleme ihnen nicht zum Nachteil gereichen dürfen.

Konsequenzen für Unternehmen, Steuerkanzleien und Institutionen

Die Auswirkungen dieser Entscheidung reichen weit über das Steuerberaterwesen hinaus. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die zunehmend auf digitale Kommunikationswege mit Finanzbehörden angewiesen sind, schafft der Beschluss Rechtssicherheit. Wird etwa eine Klage oder ein Einspruch verspätet eingereicht, weil das beSt oder andere elektronische Systeme der Finanzverwaltung nicht verfügbar waren, so kann unter Berufung auf diesen Präzedenzfall Wiedereinsetzung beantragt werden. Dies gilt ebenso für Verbundstrukturen im Gesundheitswesen – wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser – deren Steuerberater häufig dieselbe technische Infrastruktur nutzen und bei Fristversäumnissen ebenfalls betroffen sein können.

Für Onlinehändler und Dienstleister, die ihre steuerlichen Angelegenheiten über externe Kanzleien abwickeln, stärkt die Entscheidung das Vertrauen in die Rechtssicherheit digitaler Verfahren. Im steuerlichen Alltag bedeutet sie: Technische Störungen im professionellen Postverkehr, etwa Serverausfälle oder Registrierungsprobleme, müssen dokumentiert, aber nicht befürchtet werden. Solange die Kanzlei organisatorisch alles Erforderliche getan hat, um die Frist einzuhalten, kann Wiedereinsetzung gewährt werden. Steuerberatende sollten gleichwohl klare interne Prozesse für die elektronische Kommunikation schaffen, Wartungen dokumentieren und sicherstellen, dass Ersatzkanäle vorbereitet sind. So lassen sich Risiken vermeiden und der administrative Aufwand im Falle eines Ausfalls erheblich reduzieren.

Gleichzeitig verdeutlicht die Rechtsprechung, dass die Digitalisierung des Rechtsverkehrs kein Selbstzweck ist. Technische Innovationen wie das beSt sollen die Effizienz und Transparenz in der Verwaltung fördern, dürfen aber nicht zu neuen Barrieren führen. Gerade mittelständische Betriebe profitieren von der Klarstellung, dass sie bei technischen Problemen nicht den Zugang zur Justiz verlieren. Für Steuerberater bedeutet dies: Die Pflicht zur Nutzung des beSt bleibt bestehen, doch wird ihre Einhaltung unter realistischen Bedingungen beurteilt. Ein bloßer Systemausfall – auch bei kurzfristiger Dauer – kann damit nicht zu Lasten des Mandanten gehen.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung für die Praxis

Der Beschluss vom 19. Januar 2026 setzt ein klares Signal für die Balance zwischen Digitalisierung und Rechtsschutz. Er schützt die rechtsuchenden Parteien und ihre Berater davor, durch technische oder organisatorische Übergangsschwierigkeiten benachteiligt zu werden. Damit stärkt er das Vertrauen in den elektronischen Rechtsverkehr und schafft ein Gleichgewicht zwischen staatlicher Modernisierungspflicht und der Praxisrealität der Unternehmen. Kleine und mittelständische Betriebe, Krankenhäuser und Onlinehändler wissen nun: Wenn sie nachweislich an technischen Hürden des beSt scheitern, können sie auf Wiedereinsetzung hoffen.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmende, Steuerberater und Finanzabteilungen bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltungs- und Kommunikationsprozesse. Wir betreuen Mandanten aller Größenordnungen – vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen – und legen dabei besonderen Wert auf Prozessoptimierung und Kosteneffizienz. Durch unsere Erfahrung in der digitalen Finanzorganisation helfen wir, aus der Digitalisierung echten Mehrwert zu schaffen und rechtliche Risiken frühzeitig zu vermeiden.

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