Rechtssicherheit bei Fernabsatzverträgen über Neuwagen
Mit seiner Entscheidung vom 7. Januar 2026 (Az. VIII ZR 62/25) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei Neuwagenkaufverträgen über Fernabsatz präzisiert. Das Urteil bringt insbesondere für Online-Autohändler, aber auch für stationäre Händler mit digitaler Vertriebserweiterung, erhebliche Erleichterungen hinsichtlich der formalen Gestaltung der Belehrung. Für Unternehmerinnen und Unternehmer im E-Commerce ist damit ein klares Signal gesetzt, wie sie rechtssicher mit Verbrauchern kommunizieren können, ohne Gefahr zu laufen, dass das Widerrufsrecht aufgrund formaler Mängel verlängert oder gar unbegrenzt wird.
Der Fernabsatzvertrag ist gesetzlich als Vertrag über Waren oder Dienstleistungen definiert, der ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – etwa Internet, E-Mail oder Telefon – zustande kommt. Für derartige Verträge räumt das Bürgerliche Gesetzbuch Verbrauchern ein Widerrufsrecht ein, um sie bei Entscheidungen ohne physischen Kontakt zur Ware zu schützen. Die Widerrufsbelehrung dient dem Zweck, Verbraucher klar und vollständig über Umfang, Dauer und Ausübung ihres Widerrufsrechts zu informieren. Eine fehlerhafte oder unvollständige Belehrung führt in der Regel dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, was im unternehmerischen Alltag kostspielige Rückabwicklungen und Unsicherheiten nach sich ziehen kann.
Die zentralen Aussagen des Bundesgerichtshofs
Bereits in mehreren Entscheidungen aus den Jahren 2025 hatte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass nicht jede Abweichung von der Muster-Widerrufsbelehrung der Verbraucherrechterichtlinie zwingend zur Unwirksamkeit führt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verbraucher inhaltlich zutreffend über sein Widerrufsrecht informiert wird. Der BGH stellte nun noch einmal ausdrücklich fest, dass es ausreicht, wenn die Belehrung abstrakt auf die Verbrauchereigenschaft des Käufers und den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abstellt. Der Unternehmer muss also nicht im Einzelfall prüfen oder belehren, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen.
Ebenso stellte der Senat klar, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, dem Verbraucher die voraussichtlichen Rücksendekosten exakt zu beziffern. Zwar sieht Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor, dass über Rücksendekosten informiert werden muss, doch genügt es, wenn zumindest allgemein darauf hingewiesen wird, dass der Verbraucher diese Kosten zu tragen hat. Eine konkrete Kostenschätzung ist nicht erforderlich, sofern sich der Händler dadurch nicht irreführend oder missverständlich verhält. Damit knüpft der BGH an die bisherige Linie seiner Entscheidungen aus dem Jahr 2025 (darunter VIII ZR 143/24 und VIII ZR 5/25) an und bietet Unternehmern größere Rechtssicherheit.
Praktische Bedeutung für Onlinehändler und Fahrzeugverkäufer
Die Entscheidung ist weit über den konkreten Fall hinaus von Bedeutung. Sie betrifft alle Unternehmen, die Konsumgüter im Fernabsatz vertreiben – also nicht nur Kfz-Händler, sondern auch Onlinehändler im Bereich Technik, Möbel oder medizinischer Geräte. Besonders für kleinere und mittelständische Betriebe, die ihre Vertriebsprozesse digitalisiert haben, schafft das Urteil Rechtssicherheit bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung.
Wesentlicher Kernpunkt ist, dass der Unternehmer in seiner Belehrung die Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht individuell erläutern muss. Es genügt eine allgemeine Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen, solange der Verbraucher weiß, dass ihm – bei Vorliegen der Verbrauchereigenschaft und des Abschlusses über Fernkommunikationsmittel – ein Widerrufsrecht zusteht. Damit wird das Risiko unnötig komplizierter oder fehleranfälliger Belehrungen reduziert. Solche Formulierungen waren bislang häufig Angriffspunkt von Abmahnungen oder Klagen, die insbesondere kleine Händler finanziell stark belasteten.
Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen können weiterhin das gesetzliche Muster als Grundlage verwenden und es inhaltlich an ihre Gegebenheiten anpassen, ohne befürchten zu müssen, dadurch den Anlauf der Widerrufsfrist zu verhindern. Entscheidend bleibt, dass die Belehrung in verständlicher Sprache abgefasst und in einem dauerhaft verfügbaren Format übermittelt wird, etwa als PDF oder E-Mail-Anhang nach Vertragsschluss. Fehlerquellen liegen weniger in der juristischen Formulierung als vielmehr in der technischen Umsetzung und der internen Dokumentation.
Fazit: Stärkung der Rechtssicherheit und digitaler Vertrieb
Das Urteil schafft neue Klarheit für Unternehmer, die im Fernabsatz mit Verbrauchern Geschäfte abschließen. Besonders in Branchen mit komplexen Vertragsgegenständen – etwa im Automobilhandel, aber auch bei Onlineplattformen für hochwertige Konsumgüter – werden Informationspflichten vereinfacht, ohne den Verbraucherschutz zu schwächen. Indem der Bundesgerichtshof den Schwerpunkt auf die inhaltliche Richtigkeit und nicht auf formale Detailfragen legt, wird das Vertrauen in standardisierte Belehrungsprozesse gestärkt.
Für kleine und mittelständische Unternehmen bedeutet dies eine Entlastung im Verwaltungs- und Haftungsbereich. Durch die Standardisierung der Widerrufsbelehrung und die zunehmende Digitalisierung von Vertragsprozessen sinkt das Risiko von Abmahnungen und rechtlichen Streitigkeiten erheblich. Genau an dieser Schnittstelle unterstützen wir unsere Mandanten – wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung ihrer digitalen Buchhaltungs- und Verwaltungsprozesse, um rechtliche Sicherheit mit effizienter Prozessgestaltung zu verbinden und damit langfristig deutliche Kostenvorteile zu schaffen.
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