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Recht

Whistleblower-Richtlinie: EU-Kommission prüft Wirksamkeit und Umsetzung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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EU-Konsultation zur Whistleblower-Richtlinie

Die Europäische Kommission hat eine umfassende Konsultation zur Richtlinie (EU) 2019/1937 eingeleitet, die noch bis zum 22. April 2026 andauern wird. Ziel dieser Evaluierung ist es, die tatsächliche Wirksamkeit des europäischen Rechtsrahmens zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern zu prüfen und zu bewerten, ob die Vorgaben in den Mitgliedstaaten die beabsichtigte Wirkung entfaltet haben. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Beschäftigte, die Missstände oder Verstöße gegen Unionsrecht melden, ausreichend vor Repressalien geschützt sind und ob die Richtlinie zur verbesserten Durchsetzung des EU-Rechts beiträgt.

Unternehmen aller Größenordnungen sind seit der nationalen Umsetzung der Richtlinie verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und Verfahren zu etablieren, die es Mitarbeitenden ermöglichen, auf sichere Weise Verstöße anzuzeigen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen bringt dies erhebliche organisatorische und juristische Anforderungen mit sich, die im Rahmen der Konsultation ebenfalls überprüft werden sollen. Die EU-Kommission bittet um Rückmeldungen aus der Praxis, insbesondere von Arbeitgebern, Compliance-Beauftragten, Steuerberatenden und weiteren betroffenen Berufsgruppen.

Praktische Relevanz der Richtlinie für Unternehmen

Für viele Unternehmen, insbesondere für kleine Betriebe, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Dienstleistungsunternehmen, ist die Einrichtung einer internen Meldestelle eine neue Herausforderung. Die Richtlinie verlangt, dass Hinweisgebende bei der Meldung von Rechtsverstößen, Korruption, Datenmissbrauch oder Verstößen gegen Vergaberecht umfassend geschützt werden. Der Begriff des Whistleblowers bezeichnet dabei Personen, die im beruflichen Kontext auf Missstände aufmerksam machen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass diese Personen nicht aufgrund ihrer Mitteilungen Nachteile erfahren – etwa durch Kündigung, Abmahnung oder Mobbing.

In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Hinweisgeberschutzgesetz umgesetzt. Dieses regelt, welche internen Verfahren zu schaffen sind, wie die Vertraulichkeit der Meldungen gewahrt wird und welche Meldekanäle zulässig sind. Die Unternehmen sind verpflichtet, den Eingang einer Meldung innerhalb kürzester Zeit zu bestätigen, sie zu prüfen und Rückmeldung über getroffene Maßnahmen zu geben. Verstöße gegen diese Pflichten können nicht nur bußgeldbewährt sein, sondern auch Reputationsrisiken nach sich ziehen.

Juristische Bewertung und Herausforderungen in der Praxis

Aus juristischer Sicht sind mehrere Punkte von besonderer Bedeutung. Zum einen müssen interne Prozesse so gestaltet werden, dass sie den Anforderungen an Datenschutz, Dokumentationspflichten und Vertraulichkeit genügen. Zum anderen müssen Verantwortlichkeiten klar definiert werden, um eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu vermeiden. Darüber hinaus stellt sich für viele Unternehmen die Frage, inwieweit externe Dienstleister bei der Umsetzung des Hinweisgebersystems eingebunden werden dürfen. Nach geltendem Recht ist dies möglich, sofern die datenschutzrechtlichen Vorgaben – insbesondere im Hinblick auf personenbezogene Daten – eingehalten werden.

Im Rahmen der EU-Konsultation wird geprüft, ob die nationalen Umsetzungen zu einer einheitlichen Anwendungspraxis in der gesamten Union geführt haben oder ob es aufgrund der unterschiedlichen Rechtskulturen zu erheblichen Divergenzen gekommen ist. Besonders im Fokus stehen dabei Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit, deren interne Meldesysteme unterschiedliche rechtliche Vorgaben beachten müssen. Diese Fragmentierung bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da klare Zuständigkeiten und Verfahren auf EU-Ebene teilweise fehlen.

Für mittelständische Unternehmen besteht eine weitere Herausforderung in der Kostenfrage. Die Einrichtung einer sicheren, anonymen Meldeplattform und die Schulung der Mitarbeitenden erfordern sowohl technische als auch personelle Ressourcen. Die Konsultation bietet daher die Möglichkeit, konkrete Verbesserungsvorschläge einzubringen, um den Schutz der Hinweisgebenden zu stärken, ohne kleine und mittlere Unternehmen überproportional zu belasten.

Ausblick und Handlungsempfehlung

Es ist zu erwarten, dass die Auswertung der Konsultation zu einer Weiterentwicklung der Richtlinie führt. Dabei könnten technische Mindeststandards für digitale Hinweisgebersysteme, eine präzisere Definition von Verstöße gegen EU-Recht sowie klare Vorgaben für interne Prozesse formuliert werden. Unternehmen sollten die Ergebnisse der Konsultation aufmerksam verfolgen und ihre internen Verfahren regelmäßig überprüfen, um rechtzeitig auf Anpassungen reagieren zu können. Besonders im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung und Automatisierung der Compliance-Prozesse sollten Betriebe darauf achten, Transparenz, Effizienz und Datensicherheit miteinander zu verbinden.

Wir empfehlen, die bestehenden Systeme frühzeitig auf Konformität zu prüfen, Verantwortlichkeiten klar festzulegen und gegebenenfalls externe Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um den komplexen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Eine solide, digitale Prozessstruktur kann dabei helfen, Meldungen effizient zu bearbeiten, Risiken zu minimieren und Vertrauen innerhalb der Belegschaft zu stärken.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung solcher Vorgaben und legt dabei besonderen Wert auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch effiziente digitale Strukturen lassen sich nicht nur Kosten senken, sondern auch die Rechtssicherheit und Transparenz im Unternehmen entscheidend verbessern.

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