Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Recht

Werklohn und Mängelansprüche bei Rohstahlgeländern klären

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Werklohn und Mängelansprüche bei Handwerksleistungen richtig einordnen

Bei Handwerksverträgen entstehen Streitigkeiten in der Praxis häufig an zwei Punkten. Zum einen geht es um die Frage, ob zusätzliche Leistungen tatsächlich beauftragt wurden und deshalb gesondert zu vergüten sind. Zum anderen steht oft im Raum, ob das hergestellte Werk mangelhaft ist. Ein Mangel liegt juristisch vereinfacht gesagt vor, wenn die Ist Beschaffenheit von der vereinbarten Soll Beschaffenheit abweicht oder sich das Werk nicht für die gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Gerade bei individuell gefertigten Bauteilen wie Geländern, Treppen, Einbauten oder Sonderkonstruktionen entscheidet deshalb die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit über Erfolg oder Misserfolg eines Prozesses.

Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht München zeigt sehr deutlich, wie wichtig eine präzise Leistungsbeschreibung und eine saubere Dokumentation sind. Dort hatte ein Kunde ein Unternehmen mit der Herstellung und Montage eines Geländers aus Rohstahl in seiner Wohnung beauftragt. Vereinbart und bezahlt wurde ein Gesamtpreis von 5.236 Euro brutto. Später verlangte das Unternehmen weitere 583 Euro für eine geänderte Befestigung mit statischer Ertüchtigung, weil sich beim Einbau herausgestellt hatte, dass der Bodenaufbau eine andere technische Lösung erforderlich machte. Der Kunde verweigerte die Zahlung und machte seinerseits geltend, das Geländer weise erhebliche Farbunterschiede auf und entspreche nicht dem erwarteten Erscheinungsbild. Er verlangte deshalb 4.736 Euro an Mängelbeseitigungskosten.

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 12.08.2025 zum Aktenzeichen 172 C 16474/24 sowohl die Klage auf zusätzlichen Werklohn als auch die Widerklage wegen behaupteter Mängel abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Für Unternehmen, Handwerksbetriebe, Projektverantwortliche und beratende Berufe liegt der praktische Wert dieser Entscheidung vor allem darin, dass sie die Beweislast und die Bedeutung vertraglicher Klarheit sehr plastisch herausarbeitet.

Zusatzleistungen und Nachträge nur mit klarer Beauftragung absichern

Beim Werklohn handelt es sich um die Vergütung für die Herstellung eines bestimmten Erfolgs, also des geschuldeten Werks. Soll nach Vertragsschluss mehr geleistet werden als ursprünglich vereinbart, braucht es in der Regel eine belastbare Grundlage für einen Nachtrag oder Zusatzauftrag. Genau daran scheiterte das Unternehmen im entschiedenen Fall. Das Gericht sah nicht als nachgewiesen an, dass der Kunde die statische Ertüchtigung als ergänzende Leistung beauftragt hatte. Dass die zusätzliche Maßnahme technisch erforderlich war, genügte für sich allein nicht, um automatisch einen weiteren Zahlungsanspruch zu begründen.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt. Wer zusätzliche Arbeiten ausführt, weil sich auf der Baustelle oder beim Einbau unerwartete Umstände zeigen, muss die Beauftragung möglichst eindeutig dokumentieren. Das gilt für Handwerksbetriebe ebenso wie für Bauzulieferer, Innenausbauer oder spezialisierte Metallbauer. Eine mündliche Abstimmung kann im Streitfall schwer nachweisbar sein. Wirtschaftlich besonders riskant wird dies bei kleineren und mittelständischen Unternehmen, weil selbst vergleichsweise geringe Zusatzforderungen unverhältnismäßig hohe interne Klärungskosten verursachen können.

Empfehlenswert ist deshalb eine stringente Nachtragslogik im Angebots und Auftragsprozess. Wenn bei der Montage technische Abweichungen auftreten, sollte vor Ausführung festgehalten werden, warum die Zusatzleistung erforderlich ist, welche Kosten entstehen und wer sie freigibt. In digital organisierten Betrieben lässt sich das über mobile Freigaben, dokumentierte Kundenkommunikation und eine lückenlose Zuordnung in der Auftragsakte deutlich sicherer abbilden. Der Fall zeigt, dass nicht die technische Notwendigkeit entscheidet, sondern die nachweisbare vertragliche Grundlage.

Mängel bei Rohstahloptik nach der vereinbarten Beschaffenheit beurteilen

Ebenso lehrreich ist die zweite Streitfrage. Der Kunde sah im Erscheinungsbild des Geländers einen Mangel, weil es nicht makellos und nicht einheitlich patiniert gewesen sei. Das Gericht folgte dem nicht. Maßgeblich war, dass nach dem Inhalt des Vertrags gerade eine Ausführung in Rohstahloptik vereinbart war. In den Vertragsbedingungen war ausdrücklich beschrieben, dass Rohstahl unbehandelter Stahl mit Gebrauchsspuren, Kratzern, Verfärbungen und einer sehr unterschiedlichen Oberfläche sei. Ferner war geregelt, dass Spuren aus Herstellung und Verarbeitung, Schweißverfärbungen, Schleifspuren, Flugrost oder Unebenheiten materialtypisch und ein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität ausgeschlossen seien.

Das Gericht stellte damit konsequent auf die vereinbarte Beschaffenheit ab. Wenn ein Werkstoff gerade wegen seiner rohen, industriellen und individuellen Optik gewählt wird, sind typische materialbedingte Abweichungen nicht ohne Weiteres ein Sachmangel. Ein Sachmangel ist ein Fehler der Sache oder des Werks in rechtlichem Sinn. Er setzt aber voraus, dass die tatsächliche Ausführung hinter dem geschuldeten Standard zurückbleibt. Ist die Uneinheitlichkeit selbst Teil der Vereinbarung, fehlt es an dieser Abweichung.

Für Unternehmen, die mit erklärungsbedürftigen Materialien arbeiten, ist das besonders relevant. Das betrifft nicht nur Metallbau und Innenausbau, sondern auch spezialisierte Anbieter von Sichtbeton, Naturstein, Holzoberflächen, individuell patinierten Elementen oder bewusst rustikalen Designkonzepten. Wer ein optisch lebendiges oder naturbedingt variierendes Material verkauft, sollte die typischen Eigenschaften nicht nur technisch korrekt, sondern auch laienverständlich beschreiben. Dann wird aus einer späteren Reklamation nicht automatisch ein Rechtsstreit über unterschiedliche Erwartungshaltungen.

Hilfreich sind in diesem Zusammenhang Musterflächen, Ausstellungsstücke, Fotodokumentationen und textlich klare Beschaffenheitsvereinbarungen. Der entschiedene Fall zeigt, dass eine Showroom Situation, in der die charakteristische Optik sichtbar war, die Position des Unternehmens zusätzlich stärken kann. Entscheidend war hier auch die Zeugenaussage, wonach die Eigenheiten des Rohstahls mehrfach erläutert worden seien und eine andere Optik nur durch nachträgliche bauseitige Behandlung erreichbar gewesen wäre.

Fremdsprachige Verträge, Beweislast und Vertragsorganisation in der Praxis

Besondere Aufmerksamkeit verdient außerdem der Umstand, dass der Kunde nicht deutschsprachig war und die vertraglichen Gespräche auf Englisch geführt wurden, die Vertragsbedingungen aber in deutscher Sprache vorlagen. Das Gericht beanstandete dies im konkreten Fall nicht. Ausschlaggebend war, dass die wesentlichen Eigenschaften des Materials nach der Beweisaufnahme auch auf Englisch erläutert worden waren und der Kunde zudem darauf hingewiesen worden war, dass keine englische Fassung der Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt werden könne. Ihm war empfohlen worden, sich den Text gegebenenfalls übersetzen zu lassen. Nachdem er den Auftrag dennoch unterschrieben zurückgesandt hatte, nahm das Gericht einen zumindest konkludenten Verzicht auf eine englische Fassung an. Konkludent bedeutet, dass ein rechtlich erhebliches Verhalten nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Handeln erklärt wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass fremdsprachige Vertragskonstellationen generell unproblematisch sind. Vielmehr steigt das Risiko von Missverständnissen deutlich, wenn technische Eigenschaften, Ausschlüsse oder Zusatzkosten nicht in einer vom Kunden sicher verstandenen Form kommuniziert werden. Unternehmen mit internationalem Kundenkreis, etwa im hochwertigen Innenausbau, bei Onlinehändlern mit Konfigurationsprodukten oder bei spezialisierten Ausrüstern im Gesundheitsbereich, sollten deshalb besonderen Wert auf dokumentierte Aufklärung legen. Schon aus Vertriebs und Haftungssicht ist es sinnvoll, wesentliche Beschaffenheitsmerkmale, Abweichungsspielräume und Nachtragsregeln in verständlicher Sprache aufzubereiten.

Der Fall lässt sich deshalb auch als Organisationsfrage lesen. Gute Verträge allein reichen nicht, wenn Angebotsversionen, Freigaben, E Mails, Fotodokumentationen und Montageprotokolle nicht sauber zusammengeführt werden. Umgekehrt kann eine nachvollziehbare digitale Vertrags und Projektakte im Streitfall den entscheidenden Unterschied machen. Sie erleichtert nicht nur die Beweisführung, sondern reduziert auch Reibungsverluste zwischen Vertrieb, Technik, Montage und Buchhaltung.

Praxisfolgen für Unternehmen und ein rechtssicheres Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts München verdeutlicht zwei Grundregeln, die im Tagesgeschäft oft unterschätzt werden. Zusätzliche Vergütung setzt eine nachweisbare Beauftragung voraus. Und ob ein Werk mangelhaft ist, richtet sich in erster Linie nach der vereinbarten Beschaffenheit, nicht nach einer nachträglich formulierten Erwartung. Gerade bei optisch markanten oder naturgemäß variierenden Materialien ist die vertragliche Beschreibung deshalb kein Nebenthema, sondern der Kern der Risikosteuerung.

Für kleine und mittelständische Unternehmen ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag. Verträge sollten so formuliert sein, dass typische Materialeigenschaften, Qualitätsgrenzen und Sonderleistungen eindeutig beschrieben sind. Ebenso wichtig ist eine belastbare, möglichst digitale Dokumentation von Beratung, Freigaben und Nachträgen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, genau diese Prozesse zwischen Auftragsabwicklung, Buchhaltung und Dokumentation effizient aufzustellen. Ein besonderer Fokus unserer Kanzlei liegt auf Digitalisierung und Prozessoptimierung im Mittelstand, weil sich dadurch nicht nur rechtliche Risiken, sondern oft auch erhebliche Kosten in der Verwaltung spürbar senken lassen.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.