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Umsatzsteuer

Vorsteuerberichtigung bei unentgeltlicher Überlassung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Vorsteuerberichtigung bei unentgeltlicher Überlassung: Einordnung

Viele Organisationen und Unternehmen lagern operative Risiken in rechtlich eigenständige Gesellschaften aus, etwa indem ein Verein den Spielbetrieb in eine eigene Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlagert oder ein mittelständisches Unternehmen eine Betriebssparte in eine Tochtergesellschaft überführt. Umsatzsteuerlich ist dabei besonders sensibel, was mit bereits angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern geschieht, die weiterhin beim bisherigen Rechtsträger verbleiben, aber künftig von der neuen Einheit genutzt werden. In der Praxis betrifft das nicht nur Sportvereine mit Stadioninfrastruktur, sondern ebenso Konstellationen in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder im E-Commerce, wenn etwa Logistikflächen, technische Anlagen oder IT-Infrastruktur konzernintern ohne gesondertes Entgelt überlassen werden.

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 06.11.2025, Aktenzeichen V R 36/23, zentrale Leitplanken gesetzt. Wird der operative Betrieb aus Haftungsgründen in eine neu gegründete Gesellschaft ausgelagert und überlässt der ursprüngliche Rechtsträger wesentliche Anlagen unentgeltlich, kann dies umsatzsteuerlich zweigleisige Folgen haben. Einerseits kann die unentgeltliche Überlassung unter Umständen keine Entnahmebesteuerung auslösen. Andererseits kann dennoch eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden. Genau diese Trennung ist für die Praxis entscheidend, weil sie zeigt, dass das Ausbleiben einer Entnahmebesteuerung keine Entwarnung für den Vorsteuerabzug bedeutet.

Für das Verständnis ist es wichtig, zwei Begriffe sauber zu trennen. Mit Entnahmebesteuerung ist im Umsatzsteuerrecht die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe gemeint, also die Gleichstellung bestimmter unentgeltlicher Nutzungen oder Zuwendungen mit einem entgeltlichen Umsatz. Die Vorsteuerberichtigung ist demgegenüber ein Korrekturmechanismus, der den ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzug über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum an die tatsächliche Verwendung eines Investitionsguts anpasst. Damit sollen dauerhafte Fehlzuordnungen vermieden werden, wenn sich die Nutzungs- und Umsatzstruktur nachträglich verändert.

Keine Entnahmebesteuerung, aber Änderung der Verhältnisse

Im entschiedenen Sachverhalt ging es um die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage an eine vom Sportverein gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Spielbetrieb durchführte und die damit verbundenen entgeltlichen Leistungen erbrachte. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass diese unentgeltliche Überlassung nicht zu einer Entnahmebesteuerung führt. Damit wurde die Nutzung der Anlagen durch die Gesellschaft nicht als steuerbarer und steuerpflichtiger Eigenverbrauch des Vereins behandelt.

Gleichzeitig hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die unentgeltliche Überlassung eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Vorsteuerberichtigung darstellt. Der Kern dieser Aussage liegt darin, dass für den Vorsteuerabzug entscheidend ist, wofür das Investitionsgut im maßgeblichen Berichtigungszeitraum tatsächlich verwendet wird. Auch wenn die unentgeltliche Überlassung nicht als Eigenverbrauch besteuert wird, kann sich die Zuordnung der Nutzung zu steuerpflichtigen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten so verändern, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug nicht mehr in dieser Höhe gerechtfertigt ist.

Für die Beratungspraxis ist diese Dogmatik besonders relevant, weil sie eine häufige Fehlannahme korrigiert. Unternehmen und Vereine schließen aus dem fehlenden Eigenverbrauchstatbestand manchmal, dass die bisherige Vorsteuerposition unangetastet bleibt. Das ist gefährlich. Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass beide Prüfungen getrennt vorzunehmen sind. Das Ergebnis kann lauten: keine Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung, aber gleichwohl Korrektur der Vorsteuer, wenn sich die Verwendungsumsätze des Wirtschaftsguts ändern.

§ 15a Umsatzsteuergesetz: Berichtigungszeitraum und praktische Folgen

Die Vorsteuerberichtigung nach Umsatzsteuergesetz § 15a greift bei sogenannten Berichtigungsobjekten, typischerweise bei Investitionsgütern. Investitionsgüter sind Wirtschaftsgüter, die nicht nur kurzfristig verbraucht werden, sondern über mehrere Jahre dem Unternehmen dienen, beispielsweise Gebäude, Gebäudeteile oder technische Anlagen. Der Gesetzesmechanismus verteilt die Vorsteuer faktisch über einen Berichtigungszeitraum und passt sie jährlich an, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte gilt im Regelfall ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum. Der Bundesfinanzhof ordnet die Tribüne und die Flutlichtanlage in eine Konstellation ein, in der innerhalb dieses zehnjährigen Zeitraums eine Berichtigung vorzunehmen ist.

In der Praxis stellt sich damit die Frage, was genau als Änderung der Verhältnisse zu verstehen ist. Gemeint ist eine relevante Veränderung in der Verwendung des Investitionsguts für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, gegenüber Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Das kann sich insbesondere dann ergeben, wenn der bisherige Rechtsträger das Investitionsgut nicht mehr für eigene steuerpflichtige Ausgangsumsätze nutzt, sondern es unentgeltlich einer anderen Einheit überlässt. Je nach Gesamtstruktur und umsatzsteuerlicher Einordnung der Tätigkeiten kann der ursprüngliche Vorsteuerabzug dann anteilig rückgängig zu machen sein.

Besonders anspruchsvoll wird dies bei gemischt genutzten Strukturen oder bei Trägern mit nichtunternehmerischen Bereichen. Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser kennen häufig Parallelstrukturen aus steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen sowie aus unternehmerischer und nichtunternehmerischer Sphäre. Ähnliches gilt für Vereine mit ideellem Bereich und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Wird in solchen Fällen eine Investition zunächst in einer Vorsteuerabzugslogik geplant und genutzt, verschiebt sich aber später die tatsächliche Verwendung durch eine Ausgliederung oder eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung, kann dies zu Berichtigungsbeträgen führen, die im Ergebnis wie eine nachträgliche Finanzierungslast wirken. Für Banken und Finanzinstitutionen ist dies im Kreditprozess relevant, weil Berichtigungsrisiken die Liquidität beeinflussen und bei Covenants oder Cashflow-Planungen eine Rolle spielen können.

Entscheidend ist, dass die Vorsteuerberichtigung nicht nur ein „buchhalterischer“ Effekt ist, sondern regelmäßig zu einer materiellen Umsatzsteuerzahlung führt oder Vorsteuer mindert. Auch zeitlich kann das erhebliche Auswirkungen haben, weil die Berichtigung jährlich beziehungsweise in den gesetzlich vorgesehenen Berichtigungszeiträumen zu erfassen ist und Fehler oft erst im Rahmen von Betriebsprüfungen sichtbar werden. Das Risiko steigt, wenn Anlagenvermögen und Nutzungsüberlassungen nicht sauber in Verträgen, Anlagenverzeichnissen und umsatzsteuerlichen Beurteilungen dokumentiert sind.

Praxisleitlinien für Ausgliederungen, Anlagenüberlassung und Compliance

Wer einen Betriebsteil ausgliedert oder aus Haftungsgründen in eine neue Gesellschaft verlagert, sollte umsatzsteuerlich von Beginn an zweigleisig planen: einmal die Frage, ob und in welcher Form die Nutzungsüberlassung als Leistung zu behandeln ist, und daneben die Frage, welche Konsequenzen sich für den bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug aus Investitionen ergeben. Die Entscheidung V R 36/23 zeigt, dass es nicht genügt, allein auf die Entnahmebesteuerung zu schauen. Vielmehr muss geprüft werden, ob durch die unentgeltliche Überlassung die Verwendungsumsätze des Investitionsguts so verändert werden, dass eine Berichtigung nach Umsatzsteuergesetz § 15a ausgelöst wird.

In der Umsetzung kommt es darauf an, die Investitionen, ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die ursprüngliche Zuordnung zum Unternehmen, den Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzugs sowie den Beginn und die Dauer des Berichtigungszeitraums verlässlich zu erfassen. Ebenso wichtig ist eine belastbare Abbildung der tatsächlichen Nutzung im Zeitablauf. Gerade bei Gebäudeteilen, technischen Anlagen und Infrastruktur, die aus der Sicht des Managements „einfach weiter genutzt“ wird, gerät die steuerliche Dimension leicht aus dem Blick. Wenn die operative Tätigkeit in eine Gesellschaft verlagert wird, ändert sich jedoch häufig die umsatzsteuerliche Ausgangslage des überlassenden Rechtsträgers, was unmittelbar auf den Vorsteuerabzug durchschlägt.

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die etwa Produktion, Vertrieb oder Logistik in Gesellschaften trennen, und für spezialisierte Träger wie Pflegeeinrichtungen oder Sportvereine ist daher ein strukturiertes Vorgehen entscheidend: Die Ausgliederung sollte nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch umsatzsteuerlich als Projekt mit klaren Verantwortlichkeiten geführt werden. Insbesondere bei unentgeltlichen Überlassungen ist sorgfältig zu dokumentieren, warum keine Entnahmebesteuerung greift und wie die Vorsteuerberichtigung ermittelt wird. In Betriebsprüfungen ist genau diese Dokumentation regelmäßig der Unterschied zwischen einer begründeten Rechtsposition und einer pauschalen Schätzung zulasten des Steuerpflichtigen.

Im Fazit lässt sich festhalten, dass die Entscheidung vom 06.11.2025, Aktenzeichen V R 36/23, ein klares Warnsignal setzt: Eine unentgeltliche Überlassung kann umsatzsteuerlich ohne Eigenverbrauchsbelastung bleiben, aber dennoch die Vorsteuerposition über Jahre nachträglich verändern. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen bei der sicheren umsatzsteuerlichen Umsetzung solcher Strukturmaßnahmen und setzen dabei konsequent auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, um Berichtigungsrisiken transparent zu machen und durch effiziente Abläufe spürbare Kostenersparnisse zu realisieren.

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