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Umsatzsteuer

Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund der Vorsteuerberichtigung

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom 4. Juni 2025 (Az. XI R 7/22) eine praxisrelevante Frage zur Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer geklärt. Im Kern ging es darum, ob die Rückzahlung einer zuvor gezahlten Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse nach einer erfolgreichen insolvenzrechtlichen Anfechtung eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz auslöst. Der Fall hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die in Insolvenzen ihrer Geschäftspartner verwickelt sind oder selbst Rückzahlungen aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtungen leisten müssen.

Das Umsatzsteuergesetz sieht in § 17 eine Korrekturpflicht für den Fall vor, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz nachträglich ändert oder ein Unternehmer eine Erstattung erhält, die den ursprünglichen Vorsteuerabzug beeinflusst. Der Begriff der „Erstattung“ war bisher in der Fachliteratur und Praxis umstritten, insbesondere wenn es nicht um eine klassische Rückzahlung durch den Fiskus, sondern um die insolvenzrechtlich angeordnete Rückerstattung von Beträgen geht. Der Bundesfinanzhof hat nun betont, dass allein die tatsächliche Rückzahlung auf der Zahlungsebene maßgeblich ist und nicht, ob die ursprüngliche Zahlung rechtlich gerechtfertigt war.

Einordnung und Auslegung der Entscheidung

Das Gericht hat klargestellt, dass die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer an den Insolvenzverwalter als „Erstattung“ im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz zu verstehen ist. Entscheidend sei der unionsrechtliche Kontext und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, nach der eine Vorsteuerberichtigung immer dann vorzunehmen ist, wenn sich die wirtschaftliche Belastung des Unternehmers ändert. Mit dieser Sichtweise trägt der Bundesfinanzhof der europäischen Vorgabe Rechnung, zu vermeiden, dass Vorsteuerabzüge bestehen bleiben, obwohl dem Unternehmer keine tatsächliche Steuerbelastung mehr zukommt. Wenn also die zuvor gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse zurückkehrt, entfällt die Grundlage für den ursprünglichen Vorsteuerabzug.

Unternehmen müssen damit rechnen, dass die Finanzverwaltung in vergleichbaren Fällen eine Berichtigung verlangt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ursprüngliche Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, wie es die Abgabenordnung in § 37 Absatz 2 beschreibt. Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Rückzahlung an. Diese Sichtweise schafft Klarheit und setzt zugleich Maßstäbe für die steuerliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte, bei denen Zahlungen in insolvenzrechtlichen Verfahren rückabgewickelt werden.

Praktische Auswirkungen auf Unternehmen und Steuerberatung

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung, insbesondere für solche, die regelmäßig mit internationalen Lieferketten arbeiten oder importbezogene Geschäftsprozesse abwickeln. Die Einfuhrumsatzsteuer stellt in vielen Fällen einen erheblichen Liquiditätsfaktor dar, da sie zunächst bei der Einfuhr an den Zoll entrichtet wird und erst über den Vorsteuerabzug neutralisiert werden kann. Erfolgt später eine Rückzahlung dieser Steuer an einen Insolvenzverwalter, ist die nachträgliche Berichtigung zwingend vorzunehmen, um den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu gewährleisten.

Auch Steuerberatende und Finanzabteilungen müssen künftig besonderes Augenmerk auf insolvenzrechtliche Vorgänge und Anfechtungen legen. Wird in solchen Verfahren eine Zahlung erfolgreich angefochten und an die Insolvenzmasse zurückgebracht, sollte unverzüglich geprüft werden, ob eine Berichtigung der Vorsteuer erforderlich ist. Unterbleibt dieser Schritt, drohen Nachforderungen seitens der Finanzbehörden, die mitunter erhebliche Zinsbelastungen nach sich ziehen können. Die Dokumentation der Zahlungsvorgänge, der Insolvenzakten und der Kommunikation mit der Finanzverwaltung wird dadurch zum zentralen Bestandteil einer rechtssicheren Buchführung und Jahresabschlusserstellung.

Für Onlinehändler und importorientierte Branchen wie den Maschinenbau oder den medizinischen Sektor kann die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Auswirkungen auf ihre Liquiditätsplanung haben. Rückforderungsansprüche nach dem Insolvenzrecht treten häufig erst Monate oder Jahre nach der ursprünglichen Zahlung auf, sodass Unternehmen ihre internen Kontrollsysteme anpassen sollten, um mögliche Vorsteuerberichtigungspflichten rechtzeitig zu erkennen. Diese Überwachungspflichten sind auch im Rahmen digitalisierter Buchhaltungssysteme von hoher Relevanz, da automatisierte Prozesse angepasste Workflows benötigen, um steuerliche Aufgaben zeitgerecht abzubilden.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Umsatzsteuerrecht konsequent Anwendung findet – auch in komplexen insolvenzrechtlichen Konstellationen. Die Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer an die Insolvenzmasse führt stets zu einer Pflicht zur Vorsteuerberichtigung. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Buchhaltungs- und Steuerprozesse so gestaltet sind, dass Rückzahlungen oder insolvenzrechtliche Anfechtungen unverzüglich in steuerliche Korrekturen übersetzt werden können. Der enge Schulterschluss zwischen Geschäftsführung, Steuerberatung und ggf. externen Insolvenzverwaltern ist dabei entscheidend, um steuerliche Risiken zu minimieren und Rechtssicherheit herzustellen.

Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungsprozesse effizient und digitalisiert zu gestalten. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung und Digitalisierung schaffen wir nachhaltige Strukturen, die nicht nur Zeit und Kosten sparen, sondern auch die steuerliche Compliance deutlich erhöhen. Unser Fokus auf moderne, revisionssichere Abläufe bietet Mandanten jeder Größenklasse einen klaren Mehrwert in einer zunehmend komplexen steuerlichen Umgebung.

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