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Umsatzsteuer

Vorsteuerberichtigung bei Bürgschaftszahlung – neue BFH-Klarstellung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Vorsteuerberichtigung bei Bürgschaftszahlung – rechtlicher Hintergrund und aktuelle BFH-Klarstellung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. XI R 31/23) eine für viele Unternehmen bedeutsame Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Vorsteuerberichtigung auch dann vorzunehmen ist, wenn eine Rückzahlung des Entgelts nicht durch den ursprünglichen Leistungsempfänger, sondern durch einen Dritten – hier eine Bank als Bürgin – erfolgt. Der XI. Senat bejahte diese Frage und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Für kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere für Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler, ist die Entscheidung von hoher Relevanz. Sie betrifft Konstellationen, in denen Anzahlungen für Leistungen geleistet werden, die später nicht erbracht werden können, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz der Auftragnehmerin.

Nach § 17 Absatz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz ändert oder wenn das vereinbarte Entgelt für eine nicht ausgeführte Leistung zurückgezahlt wird. Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass dies auch gilt, wenn die Rückzahlung nicht aus dem Vermögen der leistenden Gesellschaft, sondern durch eine Bürgin erfolgt. Damit folgt der BFH einer unionsrechtlich geprägten Auslegung des Mehrwertsteuersystems, nach der auch Drittszahlungen steuerlich als Rückgewährung anzusehen sind, sofern sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Leistungsverhältnis stehen.

Begründung und steuerliche Einordnung der BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof knüpft seine Argumentation eng an die unionsrechtlichen Grundsätze des Art. 184 ff. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs setzt demnach voraus, dass sich die wirtschaftliche Realität des Geschäftsvorfalls verändert – und damit die ursprüngliche Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Der Rückfluss von Entgelt, gleich ob vom Leistenden oder einem Dritten, verändert den Wert des Umsatzes und erfordert folglich eine Korrektur des Vorsteuerabzugs. Entscheidend ist daher nicht die zivilrechtliche Sicht des Bürgschaftsverhältnisses, sondern die wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Zahlung und Rückabwicklung des ursprünglichen Geschäfts.

Der BFH führt detailliert aus, dass es für die umsatzsteuerliche Bewertung unerheblich ist, ob die Bürgschaft zivilrechtlich als eigenständiges Schuldverhältnis ausgestaltet ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Rückzahlung der Bank den wirtschaftlichen Erfolg einer Rückerstattung des Entgelts an den Auftraggeber bewirkt. Auch die teilweise Rückzahlung löst eine anteilige Vorsteuerkorrektur aus. Der zurückgezahlte Betrag ist stets in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Bürgschaft formal nur das Nettoentgelt absichert. Damit stellt der BFH klar, dass in der Rückzahlung des Bürgschaftsbetrags anteilig Umsatzsteuer enthalten ist, die nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes herauszurechnen und in der Berichtigung zu berücksichtigen ist.

Folgen für kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist das Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung. Zahlreiche Betriebe leisten Anzahlungen für Waren, Bauleistungen oder Geräte, die später nicht geliefert oder fertiggestellt werden können. Besonders im Bereich der Pflegewirtschaft, etwa beim Erwerb kostenintensiver Medizintechnik, sowie im Onlinehandel, wo Anzahlungen an externe Lieferanten üblich sind, kommt der Entscheidung eine hohe Relevanz zu. Die Rückzahlung durch eine Bürgin oder Versicherung stellt steuerrechtlich keine Ausnahme dar, sondern ist als echte Rückzahlung des Entgelts anzusehen. Dies führt dazu, dass der bereits geltend gemachte Vorsteuerabzug anteilig zu berichtigen ist. Für die Buchhaltung bedeutet das, dass die Rückflüsse über Bürgschaften oder Versicherungen umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln sind, um spätere Steuerrisiken zu vermeiden.

Gerade in Zeiten steigender Insolvenzraten von Lieferanten oder Projektgesellschaften bietet die Entscheidung auch eine gewisse Rechtssicherheit. Unternehmen können nun mit Klarheit ihre umsatzsteuerlichen Verpflichtungen einschätzen. Für Steuerberatende und Finanzabteilungen kleiner Betriebe bedeutet das aber auch, dass eine sorgfältige Dokumentation solcher Rückzahlungen unerlässlich ist. Entscheidend ist die exakte Zuordnung zwischen dem ursprünglichen Geschäftsvorfall und der Rückzahlung. Nur durch diese Verknüpfung lässt sich nachweisen, dass die Berichtigung nach § 17 Umsatzsteuergesetz zutreffend und im richtigen Besteuerungszeitraum erfolgt.

Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die größere Investitionen tätigen und Lieferverzögerungen oder Insolvenzen von Lieferanten absichern, sollten prüfen, ob bestehende Bürgschaften ähnliche steuerliche Folgen auslösen können. Gleiches gilt für Onlinehändler, die Anzahlungen im internationalen Warenverkehr leisten. Für sie ist das Urteil eine Mahnung, ihre internen Kontrollen zur Überwachung solcher Transaktionen zu verstärken, um Berichtigungen zeitnah und systematisch umzusetzen. Auch im Bereich der Finanzinstitute selbst spielt die Entscheidung eine Rolle, da Banken als Bürgen künftig stärker in den Fokus steuerlicher Interpretationen geraten, wenn sie Bürgschaften im Geschäftsumfeld von Unternehmerkunden einlösen.

Praxisfazit und Empfehlungen für die Unternehmenspraxis

Das Urteil verdeutlicht, dass die umsatzsteuerliche Betrachtung wirtschaftlichen statt formalen Kriterien folgt. Unternehmen jeder Größe müssen sicherstellen, dass Rückzahlungen, gleich von wem sie geleistet werden, als potenziell vorsteuerrelevant erkannt werden. Wesentlich ist eine laufende Abstimmung zwischen Buchhaltung, Steuerberatung und gegebenenfalls Kreditinstituten. Dies vermeidet spätere Korrekturen oder Zinsrisiken bei Betriebsprüfungen. Zugleich schafft die Entscheidung Rechtssicherheit: Wird eine Anzahlung über eine Bürgschaft abgesichert und diese Bürgin zahlt aus, ist eine anteilige Vorsteuerkorrektur zwingend vorzunehmen. Diese Pflicht ergibt sich direkt aus dem Zusammenspiel von nationalem Umsatzsteuerrecht und unionsrechtlicher Vorgabe und ist nicht davon abhängig, ob die leistende Gesellschaft ihre eigene Umsatzsteuer ebenfalls berichtigt hat.

Unternehmen sollten ihre Prozesse so gestalten, dass Vorgänge mit Anzahlungsbürgschaften automatisiert steuerlich erfasst werden. Moderne digitale Buchhaltungssysteme ermöglichen die Verknüpfung solcher Geschäftsvorfälle mit den entsprechenden Steuerkonten. Dies gilt für industrielle Mittelständler ebenso wie für kleinere Dienstleister oder Pflegeeinrichtungen, die zunehmend digitalisierte Buchführungsprozesse implementieren.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch unsere Spezialisierung auf automatisierte Steuerprozesse und strukturierte Umsatzsteuerverfahren erzielen unsere Mandanten erhebliche Effizienzgewinne und Kostenersparnisse – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.

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