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Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug und Unternehmerstatus – neue Grenzen durch BFH-Beschluss

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Vorsteuerabzug und Unternehmereigenschaft im Lichte aktueller BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 28. November 2025 (Az. V B 46/24) eine für viele Unternehmen relevante Entscheidung gefällt, die erneut die strengen Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln in Nichtzulassungsbeschwerden verdeutlicht. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, wann ein Unternehmer den Vorsteuerabzug für eine Anschaffung – im konkreten Fall eines hochwertigen Fahrzeugs – tatsächlich in Anspruch nehmen kann und welche Maßstäbe an die unternehmerische Nutzung und Dokumentation zu stellen sind. Die Entscheidung richtet sich nicht nur an größere Gesellschaften, sondern ist auch für kleine und mittelständische Unternehmen, zum Beispiel Pflegeeinrichtungen, Onlinehändler oder Dienstleister von Bedeutung, die regelmäßig Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat nutzen.

Hintergrund des Falles war der Erwerb und Weiterverkauf eines Fahrzeugs durch eine Gesellschaft, die nach einem geänderten Unternehmensgegenstand nicht mehr im Handel mit Fahrzeugen tätig war. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass der Kauf nicht für das Unternehmen, sondern im privaten Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgt sei. Der Bundesfinanzhof bestätigte im Beschwerdeverfahren diese Würdigung, da die Klägerin die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt hatte. Die Richter stellten klar, dass ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz nur gewährt werden kann, wenn ein direkter und objektiv nachweisbarer Bezug zwischen der Anschaffung und der unternehmerischen Tätigkeit besteht.

Abgrenzung unternehmerischer Tätigkeiten und Anforderungen an die Verfahrensdarlegung

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Begründung des Bundesfinanzhofs. Das Gericht betonte, dass nach § 115 Finanzgerichtsordnung die Zulassung einer Revision nur dann in Betracht kommt, wenn ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegt und dieser substantiiert dargelegt wird. Der allgemeine Hinweis, ein Finanzgericht habe bestimmte Tatsachen oder Beweise nicht ausreichend berücksichtigt, genügt den gesetzlichen Anforderungen ausdrücklich nicht. Vielmehr müsse ein Beschwerdeführer erläutern, warum die beanstandete Sachverhaltswürdigung auf das Entscheidungsergebnis eingewirkt hat. Diese strikte Prüfung dient der Verfahrensdisziplin und soll verhindern, dass die Revisionsinstanz als eine zweite Tatsacheninstanz missverstanden wird.

In seiner Argumentation knüpft der Bundesfinanzhof an die ständige Rechtsprechung zur unternehmerischen Nutzung an. Danach reicht es nicht aus, dass eine Gesellschaft Anschaffungskosten trägt oder als Versicherungsnehmerin auftritt. Entscheidend ist, dass die bezogene Leistung nachweislich für das Unternehmen erbracht wurde. Ein Anscheinsbeweis aufgrund formaler Besitzverhältnisse oder einzelner Buchungsvorgänge ist nicht ausreichend. Auch eine nur gelegentliche oder gemischte betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts führt nicht automatisch zum vollen Vorsteuerabzug. Insbesondere bei Gütern mit privater Nutzung – etwa Fahrzeugen, mobilen Geräten oder luxuriösen Wirtschaftsgütern – ist eine klare und nachvollziehbare Dokumentation erforderlich.

Der Gerichtshof bekräftigte außerdem, dass die Verantwortlichkeit für eine ausreichende Sachaufklärung nicht allein beim Gericht liegt. Zwar gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz des § 76 Finanzgerichtsordnung, doch kann ein fachkundig vertretener Kläger sein Rügerecht verlieren, wenn er in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Hinweise gibt oder Beweisanträge unterlässt. Damit wird deutlich, dass prozessuales Verhalten in finanzgerichtlichen Verfahren ein zentrales Element erfolgreicher Rechtsdurchsetzung ist.

Relevanz für Praxis in KMU, Pflegeeinrichtungen und Onlinehandel

Die Entscheidung hat erhebliche Tragweite weit über den Einzelfall hinaus. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, Onlinehändler oder Pflegeeinrichtungen, die betriebliche Fahrzeuge oder andere hochpreisige Wirtschaftsgüter anschaffen, sollten die Anforderungen des Bundesfinanzhofs als Leitlinie verstehen. Der Vorsteuerabzug bleibt zwar ein wesentliches Privileg unternehmerischer Tätigkeit, seine Voraussetzungen sind aber streng. Das Urteil zeigt, dass das Finanzgericht bei Zweifeln an der betrieblichen Veranlassung regelmäßig auf eine Gesamtschau aller Umstände abstellt. Dabei geraten unter anderem Finanzierungswege, die Nutzung im Betriebsablauf, Versicherung, Zulassung und tatsächliche Verwendung in den Fokus.

Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser kann diese Rechtsprechung ebenfalls relevant sein, wenn etwa Fahrzeuge, IT-Ausstattung oder medizinische Geräte sowohl für Verwaltungszwecke als auch privat genutzt werden. Hier empfiehlt es sich, eine präzise, durchgängig prüfbare Buchführung zu gewährleisten, um bei steuerlichen Außenprüfungen nicht in Erklärungsnot zu geraten. Auch Onlinehändler, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Fahrzeuge oder Equipment anschaffen, sollten auf eine klare Abgrenzung achten, wenn das Wirtschaftsgut nicht ausschließlich dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann. Der Bundesfinanzhof verlangt, dass sich der Unternehmer erkennbar wie ein solcher verhält – etwa durch marktgerechtes Handeln, dokumentierte Verkaufsvorgänge und transparente Preisfindung.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass sich eine vermeintlich „private Mitbenutzung“ nicht durch die bloße Berufung auf wirtschaftliche Gründe rechtfertigen lässt. Vielmehr muss die unternehmerische Zielrichtung objektiv nachvollziehbar sein. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre innerbetrieblichen Entscheidungsprozesse, Zahlungsströme und Nutzungsnachweise digital abbilden und dokumentieren sollten. Moderne Systeme zur digitalen Buchführung und Prozessautomatisierung leisten dabei einen unverzichtbaren Beitrag, um steuerliche Risiken zu minimieren und zugleich interne Abläufe effizienter zu gestalten.

Ausblick und Handlungsempfehlung für Steuerpraxis

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs schärft den Blick für die Grenzen zwischen privater und betrieblicher Sphäre im Umsatzsteuerrecht. Er erinnert Unternehmen aller Branchen daran, dass der Vorsteuerabzug eine korrekte, nachvollziehbare und zeitnahe Dokumentation der unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt. Zudem macht er deutlich, dass formale Verfahrensfehler oder unzureichend begründete Beschwerdeschriften die Durchsetzung materieller Rechte erheblich erschweren können. Für Beraterinnen und Berater bedeutet dies, ihre Mandanten frühzeitig auf die Bedeutung von Beweisvorsorge und klarer Nachweisketten hinzuweisen, um finanzgerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Insgesamt bietet die Entscheidung einen praxisnahen Anlass, interne Prozesse im Rechnungswesen zu überprüfen und stärker zu digitalisieren. Eine moderne, automatisierte Buchhaltungsstruktur hilft, die steuerliche Nachvollziehbarkeit sicherzustellen und die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lückenlos zu erfüllen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen umfassend in der Prozessoptimierung der Buchhaltung sowie bei der Einführung digitaler Lösungen, die zu langfristigen Kosteneinsparungen und höherer Transparenz führen. Wir beraten Mandanten aus allen Branchen – vom Onlinehandel über Dienstleistungsbetriebe bis zu Pflegeeinrichtungen – und verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verbindung von steuerlicher Sicherheit und effizienter Digitalisierung.

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