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Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug bei Wechsel zwischen Kleinunternehmer und Regelbesteuerung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei Wechsel der Besteuerungsart

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. November 2025 (Az. III C 2 – S 7300/00080/004/019) die bisherige Verwaltungsauffassung zum Vorsteuerabzug bei Wechsel zwischen der Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung überarbeitet. Diese Anpassung betrifft alle Unternehmer, die entweder aus der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz in die Regelbesteuerung übergehen oder umgekehrt. Ziel ist eine einheitliche Handhabung und Klarstellung, in welchen Fällen ein Vorsteuerabzug möglich oder zu berichtigen ist. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf praktische Probleme, die bisher insbesondere bei Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern immer wieder zu Unsicherheiten führten.

Die Kleinunternehmerregelung stellt eine steuerliche Vereinfachung dar: Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt, brauchen keine Umsatzsteuer auszuweisen und keine Vorsteuer geltend zu machen. Wer diese Grenze überschreitet oder freiwillig zur Regelbesteuerung optiert, unterliegt ab dem maßgeblichen Jahr der allgemeinen Besteuerung mit allen Pflichten und Rechten – einschließlich des Rechts auf Vorsteuerabzug. Dieses Recht besteht jedoch nur für Eingangsleistungen, die nach dem Übergang zur Regelbesteuerung bezogen werden.

Vorsteuerabzug bei Übergang von Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

Die Finanzverwaltung stellt nun ausdrücklich klar, dass ein Unternehmer, der Leistungen noch während seiner Zeit als Kleinunternehmer bezieht, daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, selbst wenn er die bezogene Leistung erst nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung verwendet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist also der Leistungsbezug und nicht die spätere Verwendung. Diese Regelung betrifft sowohl endgültige als auch Voraus- oder Anzahlungsrechnungen. Unternehmer, die etwa Investitionen planen, um ihr Geschäft auszubauen, sollten daher den Wechselzeitpunkt genau steuern. Wird die Bestellung oder der Leistungsbezug noch vor Eintritt der Regelbesteuerung durchgeführt, geht der Vorsteuerabzug dauerhaft verloren.

Der tatsächliche Wechsel zur Regelbesteuerung gilt steuerlich als Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Umsatzsteuergesetz. Daher ist eine nachträgliche Berichtigung der Vorsteuer nur dann möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Bagatellgrenzen des § 44 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beachtet werden. Das bedeutet: Eine nachträgliche Korrektur ist grundsätzlich zulässig, wenn sich die Verwendung des Wirtschaftsguts über den Berichtigungszeitraum wesentlich ändert und der berichtigungsfähige Betrag die genannten Schwellen überschreitet. Für Unternehmer in der Wachstumsphase, insbesondere im Handel oder in der Dienstleistungsbranche, ist diese Abgrenzung entscheidend, um spätere steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Vorsteuerberichtigung bei Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

Auch der umgekehrte Fall wird in dem Schreiben behandelt. Wechselt ein Unternehmer von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung, stellt dies ebenfalls eine Änderung der Verhältnisse dar. In dieser Situation muss eine bereits in Anspruch genommene Vorsteuerberichtigung gemä ß § 15a Umsatzsteuergesetz zu Lasten des Unternehmers vorgenommen werden, da mit dem Übergang die Umsätze nicht mehr steuerpflichtig sind. Das bedeutet, dass die vormals abgezogene Vorsteuer anteilig zurückzuzahlen ist, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin genutzt wird.

Gerade kleinere Unternehmen, die ihre Umsatzentwicklung schwankend einschätzen müssen, sollten daher regelmäßig prüfen, ob ein Wechsel zwischen den Besteuerungsarten wirtschaftlich sinnvoll ist. In manchen Fällen kann es vorteilhafter sein, bewusst in der Regelbesteuerung zu verbleiben, um langfristig von einem umfassenden Vorsteuerabzug zu profitieren, insbesondere bei Investitionen in Anlagevermögen oder Software-Systeme. In anderen Fällen kann der Verzicht auf Umsatzsteuerpflicht Erleichterungen im Verwaltungsaufwand und in der Preisgestaltung gegenüber Endkunden bringen.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Steuerberatung

Die neuen Regelungen gelten für alle noch offenen Fälle und schreiben die Grundsätze des überarbeiteten Umsatzsteuer-Anwendungserlasses fort. Eine Übergangsregel ermöglicht es Unternehmern jedoch, sich für bereits abgegebene Umsatzsteuererklärungen bis einschließlich 10. November 2025 auf die alte Fassung des Erlasses zu berufen. In diesem Fall sind die Vorsteuerbeträge in der nächsten Erklärung entsprechend zu korrigieren. Diese Übergangsregel soll vor allem Unternehmern entgegenkommen, die ihre Steuererklärungen im Vertrauen auf die bisherige Verwaltungsauffassung erstellt haben und nun von den Änderungen überrascht würden.

Für Steuerberatende und Buchhaltungsverantwortliche ist es entscheidend, diese Änderungen in der Mandatsberatung aktiv zu berücksichtigen. Besonders bei Mandanten, die einen wachsenden Umsatz verzeichnen oder saisonal schwankende Einnahmen haben, sollte der Zeitpunkt eines möglichen Wechsels sorgfältig geplant werden. Dabei sind nicht nur umsatzsteuerliche, sondern oft auch ertragsteuerliche Aspekte zu beachten, da Investitionsentscheidungen regelmäßig mehrere Steuerarten betreffen. Eine enge Abstimmung zwischen betrieblicher Planung und steuerlicher Beratung ist daher unerlässlich.

In der Praxis zeigt sich, dass viele Kleinunternehmer den Verwaltungsaufwand bei einem Wechsel unterschätzen. Insbesondere muss die Buchhaltung angepasst werden, um zwischen steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen Zeiträumen differenzieren zu können. Moderne digitale Buchhaltungssysteme bieten hier bereits automatisierte Lösungen, die solche Änderungen transparent abbilden. Sie unterstützen auch die rückwirkende Dokumentation, falls eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz erforderlich wird. Für kleine und mittlere Unternehmen, vom Onlinehändler über den Handwerksbetrieb bis zur Pflegeeinrichtung, kann die Digitalisierung der Buchhaltungsprozesse entscheidend dazu beitragen, steuerliche Risiken zu vermeiden und steuerliche Potenziale besser auszuschöpfen.

Fazit und Empfehlung für die Praxis

Die Neuregelung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Wechsel zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung schafft ein höheres Maß an Rechtssicherheit, verlangt aber zugleich ein präzises Timing und eine professionelle steuerliche Begleitung. Unternehmer sollten insbesondere bei bevorstehenden Investitionen prüfen, ob sich der geplante Wechsel steuerlich lohnt oder ob die Verschiebung von Leistungsbezügen sinnvoll ist. Eine strukturierte Planung vermeidet spätere Berichtigungen und Liquiditätsbelastungen, die gerade bei kleineren Betrieben schwer ins Gewicht fallen können.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung ihrer buchhalterischen Prozesse und der digitalen Transformation. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung und die Einführung effizienter digitaler Workflows in der Buchhaltung erreichen unsere Mandanten nicht nur eine erhebliche Kostenreduktion, sondern auch mehr Transparenz und Rechtssicherheit in allen umsatzsteuerlichen Fragen.

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