Vorsteuerabzug bei Schadensersatzkosten: Sachverhalt und Rechtsrahmen
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 07.05.2026, V R 15/24, eine für die Umsatzsteuerpraxis besonders relevante Klarstellung getroffen. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Unternehmen die Vorsteuer aus Beratungsleistungen abziehen darf, wenn diese Leistungen dazu dienen, Schadensersatzansprüche gegen einen Vertragspartner durchzusetzen. Der Vorsteuerabzug ist das Recht eines Unternehmers, die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als eigene Steuerlast abzuziehen, soweit die bezogenen Leistungen für das Unternehmen verwendet werden.
Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem eine GmbH einen langfristig angelegten Betreibervertrag geschlossen hatte. Das Geschäftsmodell war darauf ausgerichtet, ein Projekt zu entwickeln und zu betreiben. Noch bevor es zur tatsächlichen Leistungserbringung und damit zu vergüteten Umsätzen kam, kündigte der Auftraggeber den Vertrag wegen rechtlicher Bedenken. Die GmbH machte daraufhin Schadensersatz geltend und nahm hierfür Beratungsleistungen Dritter in Anspruch. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Beratungskosten mit der Begründung, die Kosten stünden nicht in einem hinreichend engen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen.
Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung an. Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass auch Aufwendungen zur Durchsetzung einer Forderung zum Vorsteuerabzug berechtigen können, wenn die Forderung ihren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit hat. Das gilt ausdrücklich nicht nur für bereits ausgeübte Tätigkeiten, sondern auch für eine beabsichtigte, aber letztlich nicht realisierte wirtschaftliche Tätigkeit. Wirtschaftliche Tätigkeit meint im Umsatzsteuerrecht jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Für Unternehmen ist das deshalb bedeutsam, weil Projektabbrüche, Vertragskündigungen, gescheiterte Expansionen oder Investitionsvorhaben in der Praxis keineswegs selten sind. Das betrifft kleine Unternehmen ebenso wie mittelständische Gesellschaften, Start-ups, Onlinehändler mit Plattform oder Logistikprojekten, Pflegeeinrichtungen mit ausgelagerten Betreiberstrukturen oder Krankenhäuser, die projektbezogene Betriebsmodelle vorbereiten. Überall dort, wo Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Abwehr, Aufarbeitung oder Durchsetzung von Ansprüchen anfallen, stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Einordnung mit erheblicher finanzieller Wirkung.
Vorsteuerabzug und Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit
Die Begründung des Bundesfinanzhofs ist dogmatisch sauber und für die Praxis sehr anschlussfähig. Maßgeblich ist, ob die Eingangsleistungen für das Unternehmen bezogen wurden. Dafür verlangt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz und den besteuerten Ausgangsumsätzen. Ein solcher Zusammenhang liegt typischerweise vor, wenn die Eingangsleistung in den Preis einer konkreten späteren Leistung eingeht.
Allerdings endet die Prüfung nicht bei diesem engen Verständnis. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Vorsteuerabzug auch dann eröffnet sein, wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören. Allgemeine Aufwendungen sind Gemeinkosten, die nicht nur einem einzelnen Umsatz zugeordnet werden, sondern der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit dienen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit haben.
Genau dies hat der Bundesfinanzhof im entschiedenen Fall bejaht. Die Beratungskosten dienten der Geltendmachung von Schadensersatz, der gerade wegen des gescheiterten Betreibervertrags beansprucht wurde. Der Rechtsgrund der Forderung lag damit in einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit. Dass die begehrten Zahlungen selbst möglicherweise nicht als Entgelt für steuerbare Leistungen zu beurteilen waren, war für den Vorsteuerabzug nicht ausschlaggebend. Entscheidend war vielmehr, dass die Kosten der Anspruchsdurchsetzung als Gemeinkosten mit der beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung verbunden waren.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass das umsatzsteuerliche Neutralitätsprinzip eine gleichmäßige steuerliche Belastung wirtschaftlicher Tätigkeiten verlangt. Das Neutralitätsprinzip bedeutet, dass die Umsatzsteuer Unternehmen nicht belasten soll, wenn sie Leistungen für steuerpflichtige Geschäftstätigkeiten beziehen. Deshalb darf nicht willkürlich zwischen Kosten vor Aufnahme der Tätigkeit, während der Tätigkeit und bei deren Beendigung unterschieden werden. Wer mit objektiv belegbarer Absicht ein steuerpflichtiges Geschäft vorbereitet, erlangt grundsätzlich bereits die Unternehmereigenschaft. Scheitert das Vorhaben später aus Gründen, die nicht vom Unternehmer beherrscht werden, bleibt der Vorsteuerbezug erhalten.
Ebenso klar hat der Bundesfinanzhof hervorgehoben, dass es für diesen Zusammenhang keiner formellen Liquidation bedarf. Das Finanzamt hatte eingewandt, ohne Auflösungsbeschluss und ohne Insolvenz könne von einer Abwicklung nicht gesprochen werden. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es nicht auf gesellschaftsrechtliche Förmlichkeiten an, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Veranlassung der Kosten. Diese Aussage ist für viele mittelständische Unternehmen hochrelevant, weil Projektgesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweckgesellschaften häufig ohne formale Liquidation in eine faktische Abwicklung geraten.
Praxisfolgen für kleine Unternehmen, Mittelstand und Spezialbranchen
Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmen in Konfliktsituationen erheblich. Wer nach einer Vertragskündigung, einem gescheiterten Projekt oder einer geplatzten Kooperation Rechtsanwälte, Gutachter, Restrukturierungsberater oder betriebswirtschaftliche Berater einschaltet, sollte die Vorsteuerfrage künftig deutlich offensiver prüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn der verfolgte Anspruch aus einer konkreten unternehmerischen Tätigkeit oder aus deren Vorbereitung herrührt.
Für kleine Unternehmen ist die Entscheidung finanziell besonders wichtig, weil Beratungs und Prozesskosten die Liquidität oft spürbar belasten. Wenn ein Handwerksbetrieb, ein IT-Dienstleister oder ein Onlinehändler nach einer unberechtigten Vertragsbeendigung Schadensersatz geltend macht, kann der Vorsteuerabzug einen relevanten Kosteneffekt auslösen. Für den Mittelstand gilt dies in noch größerem Umfang, etwa bei Investitionsprojekten, Betreiberverträgen, Einkaufskooperationen oder ausgelagerten Geschäftsmodellen.
Auch spezialisierte Branchen profitieren von der Klarstellung. Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser arbeiten häufig mit komplexen Projekt und Betreiberstrukturen, etwa bei Bau, IT, Verpflegung, Labor oder Managementleistungen. Wenn solche Vorhaben scheitern und daraus Ersatzansprüche entstehen, können die damit verbundenen Beratungskosten umsatzsteuerlich abzugsfähig sein, sofern der Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit sauber dokumentiert ist. Bei Onlinehändlern kommen ähnliche Konstellationen etwa bei Plattformanbindungen, Fulfillmentverträgen, Softwareeinführungen oder Logistikprojekten vor.
Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen folgt daraus vor allem eines: Die Dokumentation des wirtschaftlichen Zusammenhangs gewinnt noch stärker an Bedeutung. Unternehmen sollten Verträge, Projektunterlagen, interne Beschlüsse, Finanzierungsdokumente und Korrespondenz zur ursprünglichen Leistungsabsicht geordnet vorhalten. Bei Beratungsrechnungen sollte klar erkennbar sein, dass die Leistungen der Durchsetzung oder Abwicklung von Ansprüchen aus einer unternehmerischen Tätigkeit dienen. Je besser der Entstehungsgrund der Forderung belegt ist, desto belastbarer ist der Vorsteuerabzug in Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Rechtsbehelfsverfahren.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass die umsatzsteuerliche Würdigung nicht vorschnell an der Frage hängen bleiben darf, ob aus dem gescheiterten Projekt tatsächlich noch steuerbare Umsätze entstanden sind. Entscheidend ist vielmehr die belegbare unternehmerische Zielrichtung der ursprünglichen Tätigkeit und der daraus folgende Charakter der Aufwendungen als Gemeinkosten. Das eröffnet Handlungsspielräume, verlangt aber auch eine präzise buchhalterische und steuerliche Zuordnung.
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten rechtssicher nutzen
Die Entscheidung vom 07.05.2026, V R 15/24, bringt für die Unternehmenspraxis eine klare und wirtschaftlich vernünftige Linie. Der Vorsteuerabzug scheitert nicht schon deshalb, weil ein Projekt vor Umsetzung endet oder weil Schadensersatz statt laufender Vergütung im Raum steht. Wenn die geltend gemachten Ansprüche ihren Ursprung in einer beabsichtigten oder bereits begonnenen unternehmerischen Tätigkeit haben, können Beratungsleistungen zur Anspruchsdurchsetzung als für das Unternehmen bezogen gelten. Damit wird das Neutralitätsprinzip im Umsatzsteuerrecht konsequent fortgeführt.
Unternehmen sollten vergleichbare Sachverhalte frühzeitig steuerlich prüfen und die tatsächlichen Hintergründe des Projekts sowie die Veranlassung der Beratungskosten lückenlos dokumentieren. Gerade kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmensgruppen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler können aus dieser Rechtsprechung konkrete Liquiditätsvorteile ziehen, wenn Buchhaltung, Vertragsmanagement und steuerliche Bewertung eng zusammenspielen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei genau diesen Schnittstellen mit besonderem Fokus auf digitale Buchhaltungsprozesse und effiziente Abläufe. Unsere Erfahrung zeigt, dass gerade durch Prozessoptimierung und Digitalisierung im Mittelstand erhebliche Kostenersparungen realisiert werden können.
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