Virtuelle Automatensteuer: Einordnung und aktueller Rechtsrahmen
Die Besteuerung virtueller Automatenspiele hat sich in der Praxis als dauerhaft relevantes Thema für Betreiber, Plattformanbieter, Zahlungsdienstleister und nicht zuletzt für Steuerberatung und Finanzinstitutionen etabliert. Mit „virtuellen Automatenspielen“ sind regelmäßig digitale Spielangebote gemeint, die funktional klassischen Geldspielautomaten ähneln, jedoch online bereitgestellt werden. Die hierfür erhobene Virtuelle Automatensteuer ist eine besondere Verkehrsteuer, also eine Steuer, die an einen bestimmten Vorgang oder Konsumakt anknüpft und nicht an die Ertragskraft eines Unternehmens. Rechtsgrundlage ist das Rennwett- und Lotteriegesetz, das für bestimmte Glücksspielformen eigenständige steuerliche Tatbestände und Bemessungsgrundlagen vorsieht.
Für die Unternehmenspraxis ist entscheidend, dass die Steuerpflicht unabhängig davon entstehen kann, ob ein Angebot über eine eigene Plattform, über White-Label-Konstruktionen oder über Kooperationen mit Drittanbietern betrieben wird. In der operativen Umsetzung treffen damit steuerliche Pflichten auf stark digitalisierte Prozessketten, bei denen Einsatzdaten, Spielumsätze, Bonusmechaniken und Storno- beziehungsweise Korrekturprozesse sauber abgebildet werden müssen. Gerade in stark spezialisierten Branchen wie Online-Glücksspiel, aber auch in technologiegetriebenen Dienstleistungsstrukturen, sind belastbare Datenflüsse die Grundlage für eine ordnungsgemäße Deklaration und für die Verteidigung im Rahmen von Betriebsprüfungen.
Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Stabilität der Regelungen von hoher Bedeutung. Unternehmen richten Systeme, Verträge und Reporting daran aus, Finanzinstitutionen bewerten Risiken und Compliance-Anforderungen, und Steuerberatende benötigen verlässliche Leitplanken für die Beratung. Genau an diesem Punkt setzt die aktuelle Rechtsprechung an.
BFH bestätigt Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht und Unionsrecht
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 04.11.2025 (Aktenzeichen IX R 28/24) klargestellt, dass die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht verstoßen. Damit ist in einem weiteren Verfahren bestätigt, dass die steuerliche Ausgestaltung aus Sicht des obersten deutschen Finanzgerichts grundsätzlich Bestand hat. Inhaltlich ist die Entscheidung im Wesentlichen inhaltsgleich mit einer parallel ergangenen Entscheidung (Aktenzeichen IX R 27/24), was zusätzlich unterstreicht, dass der Bundesfinanzhof die maßgeblichen Einwände gegen die Steuer bereits konsistent bewertet.
Für die Praxis bedeutet dies vor allem: Wer bislang auf die Annahme gesetzt hat, die Steuer könne wegen verfassungsrechtlicher oder unionsrechtlicher Bedenken nicht erhoben werden oder sei zumindest strukturell angreifbar, erhält durch diese Rechtsprechung ein deutliches Signal, dass solche Grundsatzargumente voraussichtlich nicht tragen. „Unionsrecht“ ist hierbei das Recht der Europäischen Union, das nationale Regelungen unter anderem am Maßstab der Grundfreiheiten und des Beihilferechts prüfbar macht. Verfassungsrechtliche Einwände betreffen typischerweise Fragen der Gesetzgebungskompetenz, der Gleichbehandlung sowie der Belastungsgleichheit. Dass der Bundesfinanzhof beide Ebenen verneint, stärkt die Durchsetzbarkeit der Steuer und verschiebt den Schwerpunkt möglicher Auseinandersetzungen in Richtung Einzelfallfragen, etwa zur zutreffenden Bemessungsgrundlage, zur Abgrenzung von Spielarten oder zur technischen Ermittlung der steuerlich relevanten Daten.
Auch für Finanzinstitutionen, die Geschäftsbeziehungen zu Anbietern digitaler Spiele oder zu Dienstleistern in deren Wertschöpfungskette unterhalten, ist das ein relevantes Compliance-Signal. Wenn die rechtliche Grundlage als verfassungsgemäß und unionsrechtskonform bestätigt ist, wird die steuerliche Behandlung stärker zu einem Thema der korrekten Prozess- und Datenqualität als zu einer Frage des „Ob“ der Steuer.
Praxisfolgen für Unternehmen, Plattformbetreiber und Steuerberatung
Nach der Entscheidung ist eine pragmatische, risikoorientierte Umsetzung der Virtuellen Automatensteuer das Gebot der Stunde. Für Betreiber und Plattformanbieter rückt damit die Frage in den Vordergrund, ob das interne Steuer- und Rechnungswesen die steuerlich relevanten Vorgänge vollständig, richtig und zeitnah erfasst. In digitalen Geschäftsmodellen entstehen die maßgeblichen Daten häufig in Echtzeitsystemen, werden über Zahlungsanbieter abgewickelt und in Data-Warehouse- oder Business-Intelligence-Umgebungen verdichtet. Steuerlich belastbar wird eine Deklaration jedoch erst dann, wenn die Datenherkunft nachvollziehbar ist, Korrekturen dokumentiert sind und ein konsistentes Mapping zwischen Produktlogik und steuerlichem Tatbestand existiert.
Ein typischer Schwachpunkt in der Praxis ist die fehlende Einheitlichkeit bei Definitionen. Was im operativen Reporting als Umsatz, Einsatz oder Netto-Spielergebnis bezeichnet wird, deckt sich nicht zwingend mit den steuerlichen Begrifflichkeiten, die für die Bemessungsgrundlage relevant sind. Hinzu kommen Bonus- und Rabattmechaniken, Freispiele oder Cashback-Modelle, die betriebswirtschaftlich als Marketingaufwand erscheinen, steuerlich jedoch je nach Ausgestaltung anders zu würdigen sein können. Die technische Abbildung solcher Mechaniken muss so gestaltet sein, dass die steuerliche Bemessung nicht durch spätere Datenanpassungen, Aggregationen oder Rundungslogiken verfälscht wird. Für Steuerberatende entsteht hier die Aufgabe, den fachlichen Tatbestand aus dem Rennwett- und Lotteriegesetz in eine prüfbare Datenlogik zu übersetzen und gemeinsam mit IT und Finance tragfähige Kontrollen zu etablieren.
Für kleine und mittelständische Unternehmen, die in diesem Umfeld als Zulieferer, Softwaredienstleister oder Betreiber von Teilkomponenten auftreten, ergibt sich zudem eine vertragliche Dimension. Wenn Leistungen entlang einer Kette erbracht werden, muss klar geregelt sein, wer steuerlich als Steuerschuldner adressiert ist und wer welche Mitwirkungspflichten erfüllt, etwa bei der Bereitstellung von Einsatz- und Transaktionsdaten. Auch wenn nicht jedes Unternehmen selbst Steuerschuldner ist, kann es faktisch zum Datenlieferanten werden, ohne dessen Informationen die Deklaration nicht möglich ist. Eine saubere Governance zwischen Finance, Compliance, Legal und IT ist daher nicht „nice to have“, sondern Voraussetzung für belastbare Abläufe.
Auf Seiten der Steuerberatung ist nach der Bestätigung durch den Bundesfinanzhof besonders wichtig, Einsprüche oder offene Verfahren strategisch zu prüfen. Wo Verfahren allein mit grundsätzlichen Verfassungs- oder Unionsrechtsargumenten geführt wurden, steigt das Risiko, dass Ressourcen ohne nennenswerten Mehrwert gebunden sind. Gleichzeitig kann es sinnvoll sein, laufende Sachverhaltsprüfungen stärker auf konkrete Bemessungsfragen, Abgrenzungen oder Dokumentationsmängel zu fokussieren. In Betriebsprüfungen wird erfahrungsgemäß weniger über die abstrakte Normqualität gestritten, sondern über die konkrete Ableitung der Steuer aus den Systemdaten. Wer hier frühzeitig eine steuerliche „Audit Trail“-Logik etabliert, reduziert das Risiko von Hinzuschätzungen und vermeidet langwierige Nacharbeiten.
Fazit: Rechtssicherheit nutzen und digitale Prozesse prüfungssicher machen
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 04.11.2025 (Aktenzeichen IX R 28/24) gibt der Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz einen klaren rechtlichen Rückhalt und bestätigt die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht und Unionsrecht. Für Unternehmen und ihre Beraterinnen und Berater verlagert sich der Schwerpunkt damit weg von Grundsatzdebatten hin zur sauberen, systemgestützten Umsetzung im Tagesgeschäft, insbesondere bei der zutreffenden Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen und der belastbaren Dokumentation digitaler Datenflüsse. Wer jetzt in klare Definitionen, nachvollziehbare Datenketten und robuste Kontrollen investiert, schafft nicht nur Compliance, sondern auch Effizienz und bessere Steuerungsfähigkeit.
Gern unterstützen wir dabei, steuerliche Anforderungen in praxistaugliche digitale Buchhaltungs- und Reportingprozesse zu übersetzen und so Prüfungsfestigkeit herzustellen. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen mit Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung, weil die damit verbundenen Automatisierungen regelmäßig erhebliche Kostenersparnisse ermöglichen.
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