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Digitalisierung

Verzugsschaden bei Bonitätsauskunft: Kosten nicht ersatzfähig

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verzugsschaden bei Bonitätsauskunft: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Wer offene Forderungen beitreiben will, greift in der Praxis häufig auf Inkassodienstleister, Auskunfteien und digitale Bonitätsprüfungen zurück. Gerade für kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe und Dienstleister mit vielen wiederkehrenden Forderungen stellt sich dabei eine zentrale Frage: Können die Kosten einer vor dem Klageverfahren eingeholten Bonitätsauskunft später vom zahlungssäumigen Schuldner als Verzugsschaden verlangt werden? Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteilen vom 11.06.2026 in den Verfahren VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 verneint.

Im Kern ging es um vergleichsweise geringe Auskunftskosten, die im Zusammenhang mit rückständigen Entgelten für Abfallentsorgungsleistungen entstanden waren. Die Gläubiger hatten nach erfolgloser Mahnung und Einschaltung eines Inkassodienstleisters jeweils eine Schufa Bonitätsauskunft über den Schuldner einholen lassen. Die dafür angefallenen Beträge lagen bei 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro. Obwohl die übrigen Forderungen durchsetzbar waren, scheiterte der Anspruch auf Erstattung genau dieser Zusatzkosten.

Für die Praxis ist die Entscheidung weit über die beiden Einzelfälle hinaus bedeutsam. Sie betrifft nicht nur Entsorgungsunternehmen, sondern jedes Unternehmen mit standardisierten Forderungsprozessen, etwa Handwerksbetriebe, Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen oder gewerbliche Dienstleister. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung als Verzugsschaden. Ein Verzugsschaden ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Schuldner eine fällige Forderung trotz Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt. Solche Schäden können grundsätzlich ersatzfähig sein, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren.

Genau an dieser Erforderlichkeit fehlt es nach der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig bei einer Bonitätsauskunft, die noch vor Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholt wird. Ein Erkenntnisverfahren ist das gerichtliche Verfahren, in dem ein Anspruch zunächst festgestellt wird, etwa durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid. Nach Auffassung des Gerichts braucht der Gläubiger die Information über die Bonität des Schuldners in der Regel nicht, um ein solches Verfahren einzuleiten und erfolgreich zu Ende zu führen.

Bonitätsauskunft im Forderungsmanagement: Die rechtliche Begründung

Rechtsgrundlage der Entscheidung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und zum Schuldnerverzug. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Aufwendungen zur Rechtsverfolgung nur dann als Verzugsschaden ersatzfähig sind, wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Person in der Lage des Gläubigers diese Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Veranlassung für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. Maßgeblich ist also nicht die spätere Entwicklung, sondern eine vorausschauende Betrachtung aus dem Zeitpunkt der Entscheidung heraus. Diese Perspektive wird juristisch als ex ante Sicht bezeichnet.

Nach diesen Maßstäben genügt die bloße Erwägung, mit einer Bonitätsauskunft die Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung besser einschätzen zu können, nicht. Eine Zwangsvollstreckung ist die staatlich geregelte Durchsetzung eines bereits titulierten Anspruchs, also eines Anspruchs, der etwa durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid rechtsverbindlich festgestellt wurde. Vor diesem Stadium dient die Bonitätsauskunft vor allem der wirtschaftlichen Einschätzung des Schuldners, nicht aber der rechtlichen Durchsetzung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren selbst.

Das Gericht betont zudem, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche regelmäßig über einen langen Zeitraum durchsetzbar bleiben. Deshalb hat eine früh eingeholte Bonitätsinformation nur eine begrenzte Aussagekraft für die Frage, ob eine spätere Vollstreckung erfolgreich sein wird. Die Vermögenslage eines Schuldners kann sich ändern. Aus diesem Grund darf ein Gläubiger eine solche Auskunft vor Klageerhebung grundsätzlich nicht als erforderlich ansehen, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Wichtig ist auch der Hinweis des Gerichts auf die Darlegungs und Beweislast. Darunter versteht man die Pflicht einer Partei, die für ihren Anspruch maßgeblichen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Wenn ein Unternehmen ausnahmsweise geltend machen will, dass die Bonitätsauskunft im konkreten Fall doch erforderlich war, muss es diese besonderen Umstände nachvollziehbar darlegen können. In den entschiedenen Fällen ist dies nicht gelungen.

Forderungseinzug in der Praxis: Welche Kosten erstattungsfähig bleiben

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Kosten der Forderungsbeitreibung generell nicht ersatzfähig wären. Vielmehr bleibt es dabei, dass notwendige Kosten zur Durchsetzung einer fälligen und angemahnten Forderung grundsätzlich erstattet verlangt werden können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu können je nach Sachverhalt etwa Kosten für Mahnungen, zulässige Inkassokosten oder gerichtliche Verfahrenskosten gehören. Die Erstattungsfähigkeit hängt jedoch stets davon ab, ob die konkrete Maßnahme aus damaliger Sicht erforderlich und angemessen war.

Für Unternehmen ist deshalb eine saubere Trennung zwischen wirtschaftlich sinnvollen internen Prüfmaßnahmen und rechtlich auf den Schuldner abwälzbaren Kosten besonders wichtig. Eine Bonitätsprüfung kann intern durchaus sinnvoll sein, etwa zur Entscheidung, ob ein gerichtliches Verfahren wirtschaftlich verfolgt, eine Ratenzahlungsvereinbarung angeboten oder ein Ausfall frühzeitig bilanziell berücksichtigt werden sollte. Das macht sie aber noch nicht automatisch zu einem ersatzfähigen Verzugsschaden.

Gerade kleine Unternehmen und mittelständische Betriebe arbeiten oft mit standardisierten Mahn und Inkassoprozessen. Dort werden Bonitätsabfragen teilweise automatisiert ausgelöst, sobald eine Forderung überfällig ist. Aus rechtlicher Sicht sollte jedoch geprüft werden, ob diese Kosten intern als Prozesskosten des Forderungsmanagements behandelt werden müssen, statt sie schematisch gegenüber dem Schuldner anzusetzen. Andernfalls drohen Kürzungen im gerichtlichen Verfahren, unnötige Nebenstreitigkeiten und im Ergebnis ein höherer Verwaltungsaufwand als der eigentliche Auskunftsbetrag.

Auch Onlinehändler und Unternehmen mit hohem Forderungsvolumen sollten ihre Textbausteine, Kostenaufstellungen und Schnittstellen zu Inkassodienstleistern überprüfen. Wenn in Zahlungsaufforderungen oder Klagen standardmäßig Bonitätskosten geltend gemacht werden, obwohl keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Anpassung sinnvoll. Das gilt ebenso für Branchen mit wiederkehrenden Kleinbetragsforderungen, in denen Effizienz und Massenprozessfähigkeit eine große Rolle spielen.

Bonitätsprüfung und Digitalisierung: So gestalten Unternehmen ihre Prozesse rechtssicher

Die praktische Konsequenz aus der Entscheidung lautet nicht, auf Bonitätsprüfungen zu verzichten, sondern sie zielgerichtet und rechtlich sauber in den Gesamtprozess einzubinden. Bonitätsinformationen bleiben ein nützliches Instrument des Risikomanagements. Sie helfen bei der Neukundenprüfung, bei der Steuerung von Zahlungsbedingungen und bei der Entscheidung über interne Eskalationsstufen. Problematisch wird es erst dann, wenn diese Kosten ohne tragfähige rechtliche Grundlage als ersatzfähiger Schaden auf den Schuldner überwälzt werden sollen.

Unternehmen sollten daher ihre Forderungsprozesse so strukturieren, dass zwischen vorvertraglicher Bonitätsprüfung, laufender Debitorenüberwachung und rechtlicher Beitreibung klar unterschieden wird. Debitoren sind Schuldner aus Lieferungen und Leistungen. Eine transparente Prozessdokumentation erleichtert es, notwendige Maßnahmen nachzuweisen und nicht erstattungsfähige Kosten intern korrekt zu verbuchen. Das schafft Rechtssicherheit und verbessert zugleich die Wirtschaftlichkeit des Mahnwesens.

Besonders relevant ist dies für digitalisierte Buchhaltungs und Forderungsmanagementprozesse. Automatisierung entfaltet ihren größten Nutzen dort, wo rechtliche Vorgaben präzise in Workflows übersetzt werden. Wenn Systeme sauber zwischen erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Positionen unterscheiden, sinken Fehlerquoten, Rückfragen und manuelle Korrekturen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist deshalb auch ein Hinweis darauf, dass Digitalisierung nicht nur Geschwindigkeit, sondern vor allem juristisch belastbare Prozessqualität liefern muss.

Im Fazit sollten Unternehmen Bonitätsauskünfte weiterhin als betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument nutzen, die dafür anfallenden Kosten vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens aber grundsätzlich nicht als ersatzfähigen Verzugsschaden einplanen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Digitalisierung ihrer Buchhaltungs und Forderungsprozesse, mit einem besonderen Fokus auf Prozessoptimierung, effizientere Abläufe und die erheblichen Kostenersparungen, die sich daraus im Mittelstand ergeben.

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