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Verwaltungsrecht

Verwaltungsrechtliche Grenzen der Tierhaltung bei Gefährdung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Einordnung von Haltungsuntersagungen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. November 2025 (Az. 8 L 7404/25.TR) verdeutlicht, welche verwaltungsrechtlichen Maßstäbe bei der Untersagung der Tierhaltung nach festgestellter Gefährlichkeit eines Tieres gelten. Im Mittelpunkt steht die Abwägung zwischen der individuellen Tierhalterfreiheit und dem öffentlichen Interesse an Sicherheit und Ordnung. Besonders relevant ist hierbei der Begriff der sofortigen Vollziehung, der es Behörden ermöglicht, eine Maßnahme bereits vor Abschluss des Hauptverfahrens umzusetzen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung das private Interesse am Aufschub überwiegt. Der zugrundeliegende Fall betraf einen Staffordshire Bullterrier-Mischling, der nach mehreren Vorfällen als gefährlicher Hund eingestuft und von der zuständigen Behörde sichergestellt wurde. Das Gericht wies den Eilantrag des Halters zurück und bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

Die Entscheidung zeigt, dass die Einstufung eines Hundes als gefährlich nach den Bestimmungen des Landeshundegesetzes weittragende Konsequenzen haben kann. Sobald eine solche Einstufung bestandskräftig geworden ist, kann sie im weiteren Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Damit verliert der Halter die Möglichkeit, über die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Gefährlichkeitsfeststellung erneut verhandeln zu lassen. Diese Bestandskraft ist im Verwaltungsrecht ein zentrales Prinzip, das der Rechtssicherheit dient, aber gleichzeitig Verantwortung und Pflichtbewusstsein aufseiten der Betroffenen voraussetzt.

Voraussetzungen für die Haltung gefährlicher Hunde

Die Haltung gefährlicher Tiere, insbesondere von Hunden, unterliegt besonderen Anforderungen. Das Landeshundegesetz sieht zwingend vor, dass Halter gefährlicher Hunde eine behördliche Erlaubnis benötigen. Voraussetzung hierfür ist die Zuverlässigkeit des Halters. Der juristische Begriff der Zuverlässigkeit beschreibt die persönliche Eignung und Bereitschaft, gesetzliche Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Fehlt es an dieser, etwa weil wiederholt gegen Haltungsvorgaben verstoßen wurde, kann die zuständige Behörde die Haltung untersagen. Im konkreten Fall sah das Gericht die Zuverlässigkeit des Antragstellers als nicht gegeben, da er trotz mehrfacher Vorfälle keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen traf. Der wiederholte Ausbruch des Hundes aus einem unzureichend gesicherten Grundstück zeigte, dass der Halter die gesetzlichen Anforderungen nicht ernst genug nahm.

In der Praxis bedeutet dies, dass Tierhalter – gleichgültig, ob Privatpersonen oder Einrichtungen wie Tierpensionen oder therapeutische Einrichtungen – strenge organisatorische und bauliche Vorkehrungen treffen müssen, sobald ihr Tier als gefährlich eingestuft wurde. Eine bloß formale Einhaltung der Vorschriften reicht nicht aus. Behörden und Gerichte verlangen eine nachweislich aktive Umsetzung der Pflichten. Kommt es trotz Auflagen wiederholt zu Verstößen, kann die Haltung auch ohne vorherige Verwarnung untersagt werden, wenn eine Prognose ergibt, dass künftige Regelverstöße wahrscheinlich sind.

Verwaltungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe und Rechtsschutz

Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren eine sogenannte summarische Prüfung vorgenommen, bei der die Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens lediglich überschlägig bewertet werden. Das Ziel eines Eilverfahrens liegt darin, den Rechtsfrieden bis zur endgültigen Entscheidung zu sichern, ohne die Hauptsache vorwegzunehmen. In diesem Fall sah das Gericht die Haltungsuntersagung als verhältnismäßig und angemessen an. Maßgeblich war die Feststellung, dass der Antragsteller trotz Kenntnis der gesetzlichen Pflichten keine wirksamen Maßnahmen traf, um eine erneute Gefährdung Dritter auszuschließen.

Die Entscheidung hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, etwa für Gemeinden, Veterinärämter oder auch Unternehmen, die Tiere im Rahmen ihrer Tätigkeit einsetzen, wie Reitbetriebe oder Therapieeinrichtungen. Sie verdeutlicht, dass Behörden bei erkennbar mangelnder Zuverlässigkeit konsequent einschreiten dürfen. Der Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen bleibt zwar gewährleistet, ist jedoch regelmäßig nur erfolgreich, wenn die angegriffene Verfügung an formellen oder materiellen Fehlern leidet. Eine bloße Umdeutung der Beweiswürdigung – etwa ob ein Tier tatsächlich gefährlich ist – wird von den Gerichten kaum akzeptiert, sobald die behördliche Einstufung bestandskräftig ist.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer im Bereich Tierhaltung bedeutet dies ein erhöhtes Maß an Sorgfaltspflicht und Risikobewusstsein. Sobald ein Tier auffälliges Verhalten zeigt, ist unverzüglich zu prüfen, welche rechtlichen Schritte zu unternehmen sind. Eine frühzeitige Kommunikation mit der zuständigen Behörde kann oftmals helfen, spätere Einschränkungen oder gar Untersagungen zu vermeiden. Der rechtlich korrekte Umgang mit behördlichen Auflagen schützt nicht nur vor Bußgeldern, sondern stärkt auch die Glaubwürdigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit.

Fazit und praktische Bedeutung für Unternehmen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier unterstreicht, dass ordnungsrechtliche Maßnahmen im Bereich der Tierhaltung einen weiten Beurteilungsspielraum eröffnen, der durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüft wird. Wer ein Tier hält, das als gefährlich eingestuft werden kann, muss nachweislich alles unternehmen, um Gefährdungen zu vermeiden. Für Unternehmen, die mit Tieren arbeiten, etwa Reit- oder Therapieeinrichtungen, gilt diese Pflicht in besonderem Maße, da die öffentliche Sicherheit und der professionelle Ruf eng miteinander verknüpft sind. Auch kleine und mittelständische Betriebe sollten ihre internen Abläufe und Sicherheitskonzepte regelmäßig überprüfen, um Haftungsrisiken und Konflikte mit Behörden zu vermeiden.

Gleichzeitig zeigt sich, dass die klare Dokumentation von Auflagen und deren Umsetzung ein zentrales Element im Verwaltungsverfahren ist. Eine präventive Rechtsberatung sowie die Integration digitaler Dokumentationsprozesse können dabei helfen, entsprechende Nachweise effizient bereitzuhalten. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Verwaltungs- und Buchhaltungsabläufe. Durch strukturierte, digitale Lösungen können Risiken minimiert, Kosten gesenkt und rechtliche Vorgaben nachhaltig eingehalten werden.

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