Vertretungsmacht und Haftung bei Sponsoringvereinbarungen
In jüngerer Zeit geraten Sponsoringverhältnisse zunehmend in den Fokus der Zivilgerichte, wenn es um die Abgrenzung von Leistungen, Zusagen und Haftungsfragen geht. Das Landgericht Koblenz hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Sponsor von einem anderen Sponsor Erstattung von Hotelkosten für Spieler eines gemeinsam unterstützten Fußballvereins verlangte. Zugrunde lag die Frage, ob der eine Sponsor im Namen des Vereins, also als Vertreter mit Vertretungsmacht, gehandelt hatte, oder ob er für sein Auftreten persönlich haftbar gemacht werden konnte. Diese Entscheidung zeigt anschaulich, welche Rechtsunsicherheiten in Sponsoring-Kooperationen bestehen können, insbesondere dann, wenn vermeintliche Absprachen informell oder ohne schriftliche Fixierung zwischen mehreren Unterstützern eines Vereins erfolgen.
Der juristische Kern des Streits richtet sich nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Haftung eines sogenannten Vertreters ohne Vertretungsmacht regelt. Diese Vorschrift sieht eine persönliche Haftung des Handelnden vor, wenn jemand im Namen eines anderen einen Vertrag abschließt, ohne dazu rechtlich bevollmächtigt zu sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Handelnde tatsächlich als Vertreter auftritt, also bei seinem geschäftlichen Gegenüber den Eindruck erweckt, im Namen eines Dritten handeln zu dürfen. Nur wenn dieses sogenannte Offenheitsprinzip erfüllt ist, kommt eine Haftung überhaupt in Betracht.
Konkreter Fall: Hotelübernachtungen für Vereinsmitglieder
Im konkreten Streitfall war ein Hotel Betreiber und zugleich Sponsor eines regionalen Fußballvereins. Ein weiterer Sponsor, der eine herausragende Stellung innerhalb des Vereins innehatte, hatte Hotelübernachtungen für zwei Spieler veranlasst. Das Hotel stellte diese Übernachtungen später dem Verein in Rechnung, weil die Unterbringung der Spieler ausdrücklich als Vereinsleistung kommuniziert worden war. Nachdem der Verein die Rechnungen nicht beglich, verlangte das Hotel Ersatz von dem Sponsor, der die Zimmerbuchung vermittelt hatte, und berief sich dabei auf dessen persönliche Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Sponsor bestritt jedoch, in Vertretung des Vereins gehandelt zu haben, und erklärte, man habe vielmehr unter Sponsoren eine unentgeltliche Unterstützung verstanden, die als Beitrag zur Vereinsförderung zu werten sei.
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sponsor tatsächlich als Vertreter des Vereins aufgetreten sei oder dass sein Verhalten bei der Hotelbetreiberin einen verbindlichen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Das Gericht stellte klar, dass allein ein dominantes Auftreten innerhalb eines Vereins oder eine öffentlich wahrnehmbare Einflussnahme keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Vertretungsmacht darstellen. Entscheidend sei, dass die Hotelbetreiberin keine konkrete Erklärung oder Handlung des Sponsors nachweisen konnte, mit der dieser ausdrücklich oder zumindest konkludent erklärt hätte, im Namen des Vereins zu handeln. Ebenso sei nicht erkennbar gewesen, dass der Sponsor mit der Buchung der Unterkünfte einen Rechtsbindungswillen für den Verein manifestiert habe.
Rechtliche Bewertung und praktische Bedeutung
Unternehmensjuristisch betrachtet unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung klarer Abgrenzungen von Vertretungsbefugnissen in Sponsoring- und Partnerschaftsverhältnissen. Für Hotels, Dienstleister und Lieferanten, die in ähnlichen Konstellationen auftreten, ist die rechtliche Botschaft eindeutig: Besteht Unsicherheit über die Rolle und die Befugnisse eines vermeintlichen Ansprechpartners, sollte vor Abschluss einer kostenrelevanten Vereinbarung stets eine schriftliche Bestätigung der Vertretungsbefugnis eingeholt werden. Im geschäftlichen Verkehr gilt der Grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine Vertretungsmacht verlässt, eigenständig prüfen muss, ob diese tatsächlich besteht. Dies gilt umso mehr, wenn der vermeintliche Vertreter nicht in einer offiziellen Organstellung oder Bevollmächtigung des Vertragspartners aufgeführt ist.
Das Urteil verdeutlicht zudem die Grenze des Vertrauensschutzes nach § 179 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach haftet der Vertreter nicht, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Hier hatte der Hotelbetreiber Kenntnis davon, dass der Sponsor nicht zur Geschäftsführung des Vereins gehörte, sondern lediglich ein besonders engagierter Unterstützer war. Deshalb durfte das Hotel nicht davon ausgehen, dass dieser Sponsor rechtlich zur Kostenzusage des Vereins berechtigt war. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass das Auftreten als prominente Vereinsfigur oder die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen keine stillschweigende Bevollmächtigung begründet.
Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen
Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz zeigt in der Praxis, wie wichtig eine klare Dokumentation von Zuständigkeiten und Vollmachten innerhalb von Sponsoring- und Kooperationsstrukturen ist. Für Unternehmen, Hoteliers und andere Dienstleister, die in vergleichbaren Netzwerken tätig sind, besteht die wesentliche Lehre darin, geschäftliche Absprachen stets auf eine überprüfbare rechtliche Grundlage zu stellen. Eine einfache E-Mail-Bestätigung oder ein schriftlicher Vertrag über den verantwortlichen Rechnungsempfänger kann im Konfliktfall entscheidend sein. Für Sponsoren empfiehlt sich die interne Abstimmung, um Missverständnisse über den Umfang eigenständiger Erklärungen für den Verein zu vermeiden. So lässt sich verhindern, dass Wohlwollen und Engagement unbeabsichtigt in Haftungsfallen führen.
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