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Gewerbesteuer

Verspätungszuschlag 2019: BFH präzisiert Pflichten für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neue Maßstäbe beim Verspätungszuschlag für 2019 – rechtlicher Hintergrund und Bedeutung

Mit Urteil vom 30. Juli 2025 (Az. X R 7/23) hat der Bundesfinanzhof eine weitreichende Entscheidung zum Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2019 getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob während der Corona-Pandemie veröffentlichte Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen – namentlich die sogenannten FAQ-Corona-Steuern – bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbindlich waren. Der Bundesfinanzhof hat nun klar festgestellt, dass diese Hinweise keine rechtlich bindende Wirkung entfalten und die gesetzlich festgelegten Fristen maßgeblich bleiben.

Das Urteil betrifft insbesondere § 152 der Abgabenordnung, der den Verspätungszuschlag regelt, und verdeutlicht die Unterscheidung zwischen Ermessensentscheidungen und gebundenen Entscheidungen der Finanzverwaltung. Im Jahr 2019 waren die durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung nach Art. 97 § 36 gesetzlich verlängerten Fristen für beratene Steuerpflichtige bis zum 31. August 2021 anzuwenden. Diese gesetzliche Frist galt zugleich als Grenze für die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen bei verspäteter Abgabe.

Der Fall betrifft die Gewerbesteuererklärung eines Unternehmers, der seine Erklärung mit deutlicher Verspätung eingereicht hatte. Obwohl er sich auf pandemiebedingte Belastungen seines steuerlichen Beraters berief, hielt der Bundesfinanzhof fest, dass ein solcher Umstand keine Entschuldigung im Sinne des § 152 Abs. 2 Abgabenordnung darstellt. Entscheidend sei allein die Überschreitung der gesetzlichen Frist, unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt.

Rechtliche Kernaussagen zur Auslegung des § 152 Abgabenordnung

Die Urteilsbegründung unterstreicht, dass die gesetzlich normierte Fristverlängerung durch den Gesetzgeber keine gleichzeitige Erweiterung des behördlichen Ermessens bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen begründet. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die obligatorische Festsetzung eines Zuschlags nach § 152 Abs. 2 Abgabenordnung erforderlich ist, wenn eine Steuererklärung nach Ablauf der maßgeblichen Frist eingereicht wird. Die Vorschrift sieht ausdrücklich eine gebundene Entscheidung vor, ohne Rückgriff auf eine Verschuldensklausel oder Entschuldigungsmöglichkeit.

Der Gesetzgeber habe mit der gesetzlichen Fristverlängerung für 2019 lediglich eine zeitliche Anpassung vorgenommen, nicht jedoch eine neue Grundlage für nachträgliche Billigkeitsentscheidungen geschaffen. Entscheidend sei, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliege und somit keine analoge Anwendung des § 152 Abs. 3 Abgabenordnung zulässig sei. Die Unterscheidung zwischen einer gesetzlich angeordneten Fristverlängerung und einer behördlich gewährten Verlängerung bleibt somit bestehen. Eine gesetzliche Änderung der Frist sei in ihrer Wirkung anders zu bewerten als eine behördliche Fristverlängerung nach § 109 Abgabenordnung, da letztere immer auf Einzelfallentscheidungen der Finanzbehörden gründe.

  1. Die Pflicht zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung für 2019 endete gesetzlich am 31. August 2021. Eine darüber hinausgehende Verlängerung konnte nur auf Antrag nach § 109 Abgabenordnung erfolgen, was im entschiedenen Fall unterblieb.
  2. Der Verspätungszuschlag wurde zwingend festgesetzt, weil der Steuerpflichtige die gesetzliche Frist überschritt und kein Fristverlängerungsantrag gestellt wurde. Es besteht keine Rechtsgrundlage für ein pauschales Absehen von der Festsetzung.
  3. Die FAQ-Corona-Steuern des Bundesfinanzministeriums entfalten keine normative Wirkung. Sie sind als Informationsinstrumente, nicht als Verwaltungsvorschriften zu verstehen und können keine rechtliche Bindung begründen.
  4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes greift nicht, da sich die Steuerpflichtigen nicht auf unverbindliche Veröffentlichungen berufen können, wenn diese dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen.

Der Bundesfinanzhof macht damit deutlich, dass der Steuerpflichtige selbst in außergewöhnlichen Umständen gehalten ist, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, wenn absehbar ist, dass die gesetzliche Abgabefrist nicht eingehalten werden kann. Eine nachträgliche Berufung auf pandemiebedingte Arbeitsbelastung des Steuerberaters genügt nicht, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden.

Bedeutung für kleine Unternehmen, Steuerberatende und spezialisierte Branchen

Für kleine und mittelständische Unternehmen, einschließlich Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Onlinehändler, ist das Urteil von erheblicher praktischer Relevanz. Viele Betriebe stehen regelmäßig vor der Herausforderung, Fristen für die Abgabe ihrer Steuererklärungen einzuhalten, insbesondere wenn externe Steuerberatende eingebunden sind. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch in Zeiten erhöhter Belastung, wie während der Corona-Pandemie, die Verantwortung für die fristgerechte Abgabe bei den Steuerpflichtigen verbleibt.

Für Steuerberatungskanzleien ergibt sich daraus die Pflicht, Mandanten frühzeitig auf drohende Fristversäumnisse hinzuweisen und gegebenenfalls rechtzeitig Anträge auf Fristverlängerung zu stellen. Das Verfahren nach § 109 Abgabenordnung bietet die Möglichkeit einer rückwirkenden Fristverlängerung, sofern kein Verschulden vorliegt. Wird diese Chance nicht ergriffen, sind zwingende Verspätungszuschläge die Konsequenz. Gerade für kleinere Unternehmen mit beschränkten administrativen Ressourcen kann ein solches Versäumnis spürbare finanzielle Auswirkungen haben. Ein rechtzeitiges Fristenmanagement und digital gestützte Überwachungssysteme in der Buchhaltung gewinnen daher zunehmend an Bedeutung.

Für spezialisierte Unternehmensgruppen wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die oft mit komplexen Melde- und Abrechnungsanforderungen konfrontiert sind, zeigt die Entscheidung die Notwendigkeit klarer interner Prozesse. Der Gesetzgeber erwartet trotz außergewöhnlicher Umstände ein hohes Maß an organisatorischer Disziplin. Eine automatisierte Fristenkontrolle und abgestimmte Kommunikation zwischen Buchhaltung, Steuerberatung und Geschäftsführung können Bußgelder oder Zuschläge vermeiden.

Auch Onlinehändler, die in der Regel mehrere steuerliche Pflichten über verschiedene Plattformen koordinieren müssen, profitieren von klaren digitalen Prozessen, die Fristen und Dokumentenübermittlungen transparent machen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs signalisiert, dass elektronische Arbeitsabläufe, die Fristen-Compliance sicherstellen, nicht nur Effizienzsteigerung, sondern auch rechtliche Notwendigkeit sind.

Praxisorientiertes Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht einmal mehr, dass die Einhaltung steuerlicher Fristen ein Kernelement ordnungsgemäßer Unternehmensführung ist. Verlängerungen gesetzlicher Abgabefristen – wie im Jahr 2019 – sind strikt zu beachten, entbinden die Steuerpflichtigen jedoch nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Fristenkontrolle. Informationsschreiben oder FAQ des Bundesfinanzministeriums können zwar Auslegungshilfen bieten, sie ersetzen jedoch keine rechtliche Prüfung und schaffen keinen Vertrauensschutz.

Unternehmen sollten das Urteil zum Anlass nehmen, ihr internes Prozessmanagement zu überprüfen. Eine konsequente Digitalisierung von Buchhaltungs- und Fristenprozessen hilft, Risiken zu minimieren und Unklarheiten bei der Kommunikation mit Finanzbehörden zu vermeiden. Effiziente Abläufe ermöglichen es insbesondere kleinen und mittelständischen Betrieben, ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht nur rechtzeitig, sondern auch kostensparend zu erfüllen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung steuerlicher Abläufe. Wir zeigen auf, wie durch automatisierte Systeme die Einhaltung steuerlicher Fristen gesichert und gleichzeitig erhebliche Kostenersparnisse erzielt werden können – von der Pflegeeinrichtung bis zum Onlinehändler profitieren alle Branchen von klaren, digital gestützten Prozessen in der Steuerorganisation.

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