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Recht

Vermögensrechtliche Wiedergutmachung bei Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Entscheidung und rechtlicher Rahmen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 8 C 6.24) eine für das Vermögensrecht bedeutsame Entscheidung getroffen, die die Wiedergutmachung verfolgungsbedingt entzogener Unternehmensanteile betrifft. Konkret ging es um den Verlust von Aktien an einer in Berlin ansässigen Bank während der nationalsozialistischen Verfolgungszeit. Die Besonderheit des Falls lag in der nachträglichen Sitzverlegung der betroffenen Gesellschaft von Berlin (Ost) nach Berlin (West) nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen. Diese Konstellation rückte die Frage in den Fokus, ob eine Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz doch noch möglich ist, obwohl die rechtlichen Grundlagen für Rückerstattungsverfahren zu diesem Zeitpunkt formal bereits erschöpft waren.

Das Vermögensgesetz dient der Rückgabe oder Entschädigung von Vermögenswerten, die Personen in der Zeit des Nationalsozialismus oder während der DDR-Zeit entzogen wurden. Nach § 1 Absatz 6 Vermögensgesetz kann diese Wiedergutmachung auch auf andere, vergleichbare Sachverhalte angewendet werden, wenn sie in gleicher Weise von Unrecht geprägt sind. Im nun entschiedenen Fall dehnte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschrift auf eine Konstellation aus, in der die Sitzverlegung erst nach Ablauf der damals geltenden rückerstattungsrechtlichen Fristen erfolgte.

Die maßgebliche Rechtsfrage und die Argumentation des Gerichts

Die zentrale Rechtsfrage betraf die Bestimmung des Ortes, an dem die Aktien eines Unternehmens rechtlich als belegen gelten. Nach der herrschenden Auffassung ist dieser Ort identisch mit dem Sitz der Gesellschaft. Im vorliegenden Fall war der Sitz der Bank zur Zeit der Vermögensentziehung in Berlin (Ost). Dort erfolgte auch die Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht nach dem Zweiten Weltkrieg. Erst später wurde ein Notvertreter im Westteil Berlins bestellt, dessen Vertretungsbefugnis allerdings auf das westliche Vermögen beschränkt war. Eine satzungsgemäße Sitzverlegung erfolgte erst nach Ablauf der maßgeblichen Fristen zur Anmeldung rückerstattungsrechtlicher Ansprüche. Hier setzte das Gericht an und stellte klar, dass die bloße Bestellung eines Notvertreters keine konstitutive Sitzverlegung darstellt. Ein solcher Akt erfordert nach Gesellschaftsrecht vielmehr einen formellen Beschluss der zuständigen Organe, der hier ausblieb.

Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aktienanteile weiterhin im Beitrittsgebiet im Sinne des Vermögensgesetzes belegen waren. Der Sitzverlegungsvorgang konnte folglich keine neue rechtliche Zuordnung zu Berlin (West) oder Westdeutschland mehr bewirken. Dies eröffnete der Klägerin den Weg, Wiedergutmachungsansprüche nach § 1 Absatz 6 Vermögensgesetz geltend zu machen. Das Gericht betonte, dass der Zweck der Vorschrift darin bestehe, verfolgungsbedingte Vermögensverluste umfassend zu erfassen, auch wenn sie sich in zeitlich oder territorial komplexen Fallgestaltungen vollzogen haben.

Bedeutung für Unternehmen und Anteilseigner

Für Unternehmen mit historisch gewachsener Struktur, insbesondere für Kapitalgesellschaften, deren Ursprünge im 20. Jahrhundert liegen, zeigt diese Entscheidung, dass Standort- und Eigentumsfragen weiterhin eine zentrale Rolle in der Bewertung vermögensrechtlicher Ansprüche spielen. Auch für Nachfolgegenerationen oder heutige Anteilseigner kann dies von Bedeutung sein, wenn alte Vermögenswerte oder Unternehmensanteile in Wiedergutmachungsverfahren überprüft werden. Die genaue Dokumentation von Sitzverlegungen, Organbeschlüssen und Registereintragungen erhält damit erneut an Gewicht. Gerade Gesellschaften mit historischen Bezügen zu Ostdeutschland, früheren Enteignungen oder Umstrukturierungen sollten ihre Archivunterlagen umfassend sichern und gegebenenfalls prüfen lassen.

Auch kleine und mittelständische Unternehmen können aus dieser Entscheidung wichtige Lehren ziehen. Zwar betrifft die konkrete Rechtsfrage ein besonderes Kapitel der Vermögensgeschichte, jedoch zeigt sich daran exemplarisch, wie formale gesellschaftsrechtliche Akte und deren zeitliche Einordnung über weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen entscheiden können. Eine präzise Unternehmensdokumentation ist nicht nur für historische Fälle, sondern auch im Rahmen heutiger Compliance- und Nachweispflichten gegenüber Finanzbehörden oder Eigentümergemeinschaften essenziell.

Praktische Einordnung und Fazit

Aus praktischer Sicht verdeutlicht die Entscheidung die Notwendigkeit, gesellschaftsrechtliche Veränderungen wie Sitzverlegungen, Fusionen oder Kapitalmaßnahmen rechtssicher und dokumentiert vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass allein faktische oder informelle Umstände, wie etwa die Bestellung eines Notvertreters, keine konstitutive Wirkung entfalten. Für moderne Kapitalgesellschaften bedeutet dies, dass jeder Strukturwandel, gleich ob in der Nachkriegszeit oder im aktuellen Geschäftsumfeld, nur durch förmliche Beschlüsse und rechtmäßige Registereinträge Rechtswirkung entfaltet. Dieses Prinzip zieht sich durch sämtliche unternehmensrechtlichen Vorgänge und bildet damit eine Grundlage auch für die heutige Unternehmenspraxis.

Für Unternehmerinnen, Steuerberatende und Finanzverantwortliche ergibt sich aus dem Urteil der Hinweis, dass Transparenz und Nachvollziehbarkeit in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Prozessen entscheidend sind. Gerade in Zeiten fortschreitender Digitalisierung lassen sich diese Anforderungen effizient durch elektronische Registerführung, revisionssichere Archivierung und integrierte Buchhaltungssysteme erfüllen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Finanzprozesse und der Optimierung interner Abläufe. Durch den gezielten Einsatz moderner Technologien schaffen wir nachhaltige Kostenersparnisse und sorgen gleichzeitig für rechtliche Sicherheit und Transparenz im gesamten Rechnungswesen.

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