Vermögensauskunft bei Honorarforderungen: Was jetzt gilt
Wer gegenüber dem Finanzamt zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet ist, muss seine pfändbaren Vermögenswerte vollständig offenlegen. Die Vermögensauskunft ist eine gesetzlich verlangte Erklärung über das vorhandene Vermögen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung verlangt werden kann, wenn Steuerforderungen nicht beglichen werden. Besonders praxisrelevant ist dies für Freiberufler und beratende Berufe, bei denen offene Forderungen gegen Mandanten oder Kunden einen wesentlichen Teil des Vermögens ausmachen.
Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 17.02.2026, Aktenzeichen 14 V 232/26 AO, darf ein Rechtsanwalt in einer solchen Vermögensauskunft Angaben zu Honorarforderungen gegen Mandanten nicht mit Hinweis auf anwaltliche Schweigepflicht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zurückhalten. Das Gericht hat in dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung klargestellt, dass nicht nur die Forderung als solche, sondern auch Namen, Anschriften und die Höhe der Forderungen anzugeben sind. Die Beschwerde wurde zugelassen. Beim Bundesfinanzhof ist hierzu das Verfahren VII B 14/26 anhängig.
Für die Praxis ist diese Entscheidung deshalb bedeutsam, weil sie die Grenze zwischen berufsrechtlicher Verschwiegenheit und steuerlicher Vollstreckung deutlich markiert. Auch wenn der Fall einen Rechtsanwalt betrifft, lässt sich die Kernaussage allgemeiner lesen: Wenn Forderungen als verwertbares Vermögen für Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer vollständigen Offenlegung. Das betrifft nicht nur den juristischen Berufsstand, sondern auch andere selbstständig Tätige, bei denen Außenstände einen zentralen Vermögensbestandteil bilden.
Anwaltliche Schweigepflicht und Auskunftsverweigerungsrecht richtig einordnen
Die anwaltliche Schweigepflicht schützt das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Sie verpflichtet den Berufsträger, Informationen aus dem Mandatsverhältnis grundsätzlich geheim zu halten. Das steuerliche Auskunftsverweigerungsrecht wiederum erlaubt bestimmten Berufsgeheimnisträgern, in Verfahren der Finanzbehörden Auskünfte über ihnen anvertraute Tatsachen zu verweigern. Beide Schutzmechanismen dienen nicht nur dem einzelnen Mandanten, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege.
Das Finanzgericht Münster hat jedoch herausgearbeitet, dass dieser Schutz im konkreten Kontext der Vermögensauskunft nicht uneingeschränkt gilt. Entscheidend war für das Gericht, dass es hier nicht um die Offenlegung des Inhalts eines Mandats, von Beratungsdetails oder prozessualen Strategien ging, sondern um die Benennung von Drittschuldnern. Ein Drittschuldner ist die Person, gegen die der Vollstreckungsschuldner eine Forderung hat. Bei Honorarforderungen ist dies also der Mandant, der das Honorar schuldet.
Nach Auffassung des Gerichts wird die Schweigepflicht durch die bloße Benennung des Mandanten nur am Rande berührt. Demgegenüber wiegt das Interesse des Gemeinwesens an einer wirksamen Steuererhebung besonders schwer. Der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit verlangt, dass festgesetzte Steuern grundsätzlich auch durchgesetzt werden. Ohne die Benennung der Drittschuldner wären weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen häufig nicht möglich. Genau darin liegt die praktische Tragweite der Entscheidung: Die Vermögensauskunft soll nicht nur formell vollständig sein, sondern dem Finanzamt eine tatsächliche Verwertung von Forderungen ermöglichen.
Hinzu kommt, dass Honorarforderungen grundsätzlich pfändbar sind. Eine Pfändung ist der hoheitliche Zugriff auf Vermögensrechte des Schuldners, um offene Forderungen durchzusetzen. Aus Sicht des Gerichts müssen Mandanten deshalb damit rechnen, dass sie im Rahmen gesetzlich vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen als Schuldner einer Honorarforderung benannt werden können. Ein uneingeschränkter Schutz vor dieser Offenlegung besteht nicht.
Praxisfolgen für Freiberufler, Kanzleien und das Forderungsmanagement
Für Rechtsanwälte und andere Freiberufler mit regelmäßig offenen Forderungen gegenüber Mandanten, Patienten oder Auftraggebern erhöht die Entscheidung die Anforderungen an die Vorbereitung einer Vermögensauskunft erheblich. Wer Angaben verweigert oder unvollständig macht, riskiert Nachbesserungsaufforderungen und zusätzliche rechtliche Auseinandersetzungen, ohne dass sich daraus zwingend ein Vollstreckungsschutz ergibt. Das zeigt der entschiedene Fall sehr deutlich.
Gerade in kleineren Kanzleien, spezialisierten Beratungsunternehmen oder auch in medizinischen und pflegenahen Strukturen, soweit dort vergleichbare Forderungsbestände bestehen, ist die Datenlage oft nicht so strukturiert, wie sie für Vollstreckungs- und Nachweiszwecke erforderlich wäre. Offene Forderungen werden zwar in der Finanzbuchhaltung oder in Vorstufen dokumentiert, doch Namen, aktuelle Anschriften, Fälligkeiten und exakte Forderungshöhen sind nicht immer kurzfristig belastbar abrufbar. Spätestens dann wird aus einem rechtlichen Thema ein prozessuales Problem.
Unternehmen und Freiberufler sollten deshalb ihre Debitorenprozesse, also die Verwaltung offener Kundenforderungen, sauber organisieren. Wer Forderungen systematisch erfasst, regelmäßig abstimmt und revisionssicher dokumentiert, kann in kritischen Situationen schneller und rechtssicher reagieren. Das ist nicht nur im Vollstreckungsfall relevant. Auch bei Liquiditätsplanung, Mahnwesen und Finanzierungsgesprächen mit Banken oder anderen Finanzinstitutionen ist eine belastbare Übersicht über Außenstände ein wesentlicher Vorteil.
Für Steuerberatende ergibt sich daraus eine doppelte Beratungsaufgabe. Einerseits ist die rechtliche Einordnung wichtig, insbesondere wenn Mandanten meinen, bestimmte Informationen wegen Verschwiegenheit oder Datenschutz zurückhalten zu dürfen. Andererseits sollte frühzeitig geprüft werden, ob die organisatorischen Grundlagen in Buchhaltung und Forderungsmanagement überhaupt ausreichen, um gesetzliche Pflichten fristgerecht zu erfüllen. In der Praxis sind gerade diese operativen Schwächen häufig der eigentliche Auslöser für Eskalationen mit der Finanzverwaltung.
Vermögensauskunft rechtssicher vorbereiten und Risiken vermeiden
Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, weil beim Bundesfinanzhof das Verfahren VII B 14/26 anhängig ist, sollten betroffene Berufsträger und ihre Berater die Linie des Finanzgerichts ernst nehmen. Wer mit Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts konfrontiert ist, sollte die Vermögensauskunft nicht als bloße Formalie behandeln. Inhalt, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Angaben sind entscheidend. Das gilt besonders für offene Forderungen, weil diese für die Vollstreckung oft den unmittelbar verwertbaren Vermögensbestandteil darstellen.
Wichtig ist eine saubere Trennung zwischen wirklich geschützten Mandatsinhalten und den Informationen, die zur Identifizierung einer pfändbaren Forderung erforderlich sind. Die Entscheidung spricht dafür, dass Name, Anschrift und Forderungshöhe im Regelfall offenzulegen sind, wenn es um bestehende Honorarforderungen geht. Wer hier pauschal die Mitwirkung verweigert, bewegt sich auf rechtlich unsicherem Terrain.
Unternehmerisch ist der Fall ein weiteres Beispiel dafür, dass gute Prozesse rechtliche Risiken spürbar senken. Eine digital geführte Buchhaltung mit klarer Debitorenstruktur, regelmäßigem Forderungsabgleich und sauberer Stammdatenpflege schafft die Grundlage, um gegenüber Finanzamt, Beratern und Finanzierern handlungsfähig zu bleiben. Das ist nicht nur für freie Berufe relevant, sondern auch für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen und stark spezialisierte Betriebe mit komplexen Abrechnungsstrukturen.
Wenn Sie Ihre Buchhaltungsprozesse und das Forderungsmanagement belastbar digital aufstellen, lassen sich rechtliche Pflichten meist deutlich effizienter und mit geringerem Kostenaufwand erfüllen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerrecht, Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung, mit dem Ziel, Abläufe zu vereinfachen und erhebliche Kostenersparungen nachhaltig zu realisieren.
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