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Körperschaftsteuer

Verlustverrechnung bei Beteiligungswechsel nach § 8c KStG neu bewertet

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Aktuelle Rechtssicherheit zur Verlustverrechnung bei Anteilsübertragungen

Mit seinem Urteil vom 16. Juli 2025 (Az. I R 1/23) hat der Bundesfinanzhof eine wesentliche Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Verlustvorträgen bei einem sogenannten schädlichen Beteiligungserwerb gemäß § 8c Körperschaftsteuergesetz vorgenommen. Diese Vorschrift regelt, in welchen Fällen der steuerliche Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft teilweise oder vollständig untergeht, wenn sich ihre Eigentümerstruktur erheblich verändert. Der Begriff des schädlichen Beteiligungserwerbs beschreibt dabei den Übergang von mehr als 25 Prozent oder 50 Prozent der Anteile innerhalb eines engen Zeitraums auf neue Anteilseigner. In der Praxis betrifft dies insbesondere mittelständische Kapitalgesellschaften, die im Zuge einer Beteiligungsaufnahme, Nachfolgegestaltung oder Umstrukturierung ihre Gesellschafterbasis verändern.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass negative Einkünfte, die vor dem Zeitpunkt eines schädlichen Erwerbs im laufenden Wirtschaftsjahr entstanden sind, zwar grundsätzlich der Abzugsbeschränkung nach § 8c Körperschaftsteuergesetz unterliegen, jedoch nicht in jedem Fall vollständig ausgeschlossen sind. Entscheidend ist demnach, dass solche Verluste mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Vorjahr verrechnet werden dürfen, wenn dieser als sogenanntes Verlustausgleichsvolumen noch zur Verfügung steht. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, alte Gewinnreserven steuerlich nutzbar zu machen, obwohl ein späterer Beteiligungserwerb innerhalb des Jahres erfolgt.

Bedeutung für die Steuerpraxis und Bilanzplanung

Für Unternehmen und insbesondere ihre steuerlichen Berater ist die Entscheidung von erheblicher Tragweite. Sie wirkt der bisherigen restriktiven Verwaltungspraxis entgegen, die durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 2017 geprägt war. Nach dieser Verwaltungsauffassung galt ein unterjähriger Anteilswechsel grundsätzlich als Zäsur, die eine Verlustverrechnung im laufenden Jahr ausschloss. Der Bundesfinanzhof betont nun die wirtschaftliche Betrachtungsweise und damit die Verfügbarkeit des Verlustausgleichsvolumens aus vorangegangenen Perioden, wenn dies sachlich geboten ist und kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Diese differenzierte Betrachtung führt zu einem präziseren Verständnis des Verlustuntergangs und benötigt eine sorgfältige zeitliche Abgrenzung der maßgeblichen steuerlichen Ereignisse.

Für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften sowie Start-ups, die regelmäßig auf externe Investoren angewiesen sind, ist diese Entscheidung von hohem praktischem Nutzen. Sie ermöglicht es, notwendige Kapitalmaßnahmen durchzuführen, ohne automatisch sämtliche Verlustvorträge zu riskieren. Entscheidend ist, dass der Zeitraum der Verlustentstehung und der Anteilserwerb klar steuerlich dokumentiert und abgegrenzt werden. Gerade bei unterjährigen Umstrukturierungen, bei denen ein Beteiligungswechsel und eine nachfolgende rückwirkende Umwandlung zusammentreffen, eröffnet sich so ein rechtssicherer Gestaltungsspielraum.

Gestaltungshinweise für Steuerberatung und Unternehmenspraxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Beurteilung der Verlustverrechnung unter § 8c Körperschaftsteuergesetz stets eine Einzelfallprüfung erfordert, die sowohl handelsrechtliche als auch steuerliche Aspekte berücksichtigt. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater bedeutet das, dass sie bei Beteiligungstransaktionen künftig noch stärker auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung und die betriebliche Einbindung achten müssen. Ein sorgfältig vorbereiteter Jahresabschluss, der Entstehung, Nutzung und Vortrag steuerlicher Verluste klar nach Perioden ausweist, kann entscheidend dafür sein, ob diese auch nach einem Gesellschafterwechsel nutzbar bleiben. Dabei gewinnt auch der sogenannte Verlustrücktrag, also die Möglichkeit, Verluste eines Jahres mit Gewinnen der Vorjahre zu verrechnen, wieder an Bedeutung, weil der Bundesfinanzhof dessen Anwendbarkeit nicht generell ausschließt.

In der steuerlichen Beratungspraxis empfiehlt es sich daher, Verlustpositionen frühzeitig zu analysieren und gegebenenfalls in die strategische Finanzplanung einzubeziehen. Insbesondere Kapitalgesellschaften in Wachstumsphasen können so eine Verlustbindung vermeiden und steuerliche Nachteile aus Beteiligungswechseln reduzieren. Die Koordination zwischen steuerlicher Beratung, Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung ist hierbei entscheidend. Auch im Hinblick auf künftige Betriebsprüfungen schafft eine transparente Dokumentation der zeitlichen Abgrenzungen Rechtssicherheit und reduziert Konfliktpotenzial.

Fazit: Mehr Klarheit und Chancen für Unternehmensstrukturen

Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs bietet Unternehmen, Beraterinnen und Investoren gleichermaßen einen praxisnahen Ansatz zur Verlustverrechnung nach § 8c Körperschaftsteuergesetz. Sie stärkt die Position von Gesellschaften, die sich in Restrukturierungs- oder Wachstumsphasen befinden, und schränkt den früher nahezu automatischen Verlustuntergang bei unterjährigen Beteiligungserwerben ein. Gleichwohl bleibt Vorsicht geboten: Eine sorgfältige steuerliche Planung, klare Periodenabgrenzung und eine gezielte Dokumentation sind weiterhin unerlässlich, um die neuen Gestaltungsspielräume rechtssicher zu nutzen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche Prozesse rechtlich und steuerlich optimal zu gestalten. Wir haben uns auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert und helfen unseren Mandanten, durch automatisierte Abläufe und optimierte Datenprozesse erhebliche Kosteneinsparungen zu realisieren.

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