Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Recht

Verkehrssicherungspflicht und Schadensersatz bei erkennbaren Straßenschäden

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Haftung bei Straßenschäden und Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Das Thema Verkehrssicherungspflicht ist für Kommunen, öffentliche Träger und Unternehmen gleichermaßen von erheblicher praktischer Bedeutung. Grundsätzlich dient sie dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die aus dem Zustand öffentlicher Infrastruktur resultieren. Der Begriff beschreibt die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte hierdurch keinen Schaden erleiden. Nach der jüngsten Entscheidung des Landgerichts Flensburg (Az. 2 O 147/24) wurde die Haftung einer Kommune für einen Unfall infolge eines Schlaglochs abgelehnt, weil der schlechte Zustand der Straße für den betroffenen Verkehrsteilnehmer klar erkennbar gewesen war und somit keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag.

Damit verdeutlicht das Gericht eine wichtige Grenze dieser Pflicht: Der Staat, vertreten durch die Gemeinden und Ämter, muss nicht jede potenzielle Gefahr ausräumen, sondern lediglich solche, die trotz zumutbarer Aufmerksamkeit für den Durchschnittsverkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar sind. Diese Differenzierung zwischen objektiv erkennbarer und verdeckter Gefahr bestimmt, ob eine Haftung für Unfälle aus schlechten Straßenverhältnissen überhaupt in Betracht kommt.

Juristische Grundlagen und Einordnung der Entscheidung

Die Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen ist eine sogenannte hoheitliche Tätigkeit. Das bedeutet, dass der Staat beziehungsweise die zuständige Behörde eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnimmt und dabei besonderen rechtlichen Regeln unterliegt. Maßgeblich ist das Straßen- und Wegegesetz, das die Zuständigkeit und den Umfang der Verkehrssicherungspflichten definiert. Eine Verletzung dieser Pflicht kann nach den allgemeinen deliktischen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs – insbesondere dem § 823 über die Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzung – zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt.

Im Fall des LG Flensburg war der Sachverhalt eindeutig: Ein Autofahrer war nach dem Aussteigen in ein mit Regenwasser gefülltes Schlagloch getreten und hatte sich dabei verletzt. Er machte gegenüber der Kommune ein Schmerzensgeld geltend, begründet mit einer vermeintlichen Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Gefahr eindeutig erkennbar und vermeidbar gewesen sei. Es betonte außerdem, dass in Schleswig-Holstein erfahrungsgemäß mit kleineren Schlaglöchern gerechnet werden müsse – insbesondere in Bereichen, die zwar öffentlich, aber nicht straßenverkehrsrechtlich als Hauptverkehrsflächen ausgewiesen sind.

Bereits das Oberlandesgericht Schleswig hatte in einem Hinweisbeschluss (Az. 7 U 114/23) klargestellt, dass nicht jeder bauliche Mangel im Straßenbelag eine unverzügliche Instandsetzungspflicht auslöst. Eine Schlaglochtiefe von fünf bis acht Zentimetern begründe noch keinen „unverzüglich abhilfebedürftigen Zustand“. Diese Richtlinie wurde nun in der aktuellen Entscheidung bestätigt und konkretisiert.

Bedeutung für Kommunen, Betriebe und Versicherungen

Für Kommunen und andere Infrastrukturträger bedeutet das Urteil eine gewisse Rechtssicherheit hinsichtlich des Umfangs ihrer Verkehrssicherungspflichten. Sie müssen ihrer Verantwortung weiterhin in einem zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Rahmen nachkommen, dürfen aber davon ausgehen, dass sie nicht für offenkundige, erkennbare Risiken haften, die jeder sorgfältige Verkehrsteilnehmer selbst vermeiden kann. Dies verringert das Risiko unbegründeter Schadensersatzforderungen und erleichtert die Priorisierung bei der Straßeninstandhaltung.

Auch für Unternehmen und private Grundstückseigentümer, die öffentliche oder halböffentliche Flächen bereitstellen – etwa Parkplätze, Betriebsgelände oder Privatwege, die von Kunden genutzt werden –, bietet die Entscheidung praktische Hinweise. Im Rahmen der eigenen Verkehrssicherungspflicht ist es entscheidend, regelmäßige Kontrollen durchzuführen und Gefahrenquellen auszuschließen, die für Dritte nicht unmittelbar erkennbar sind. Ein Schlagloch, eine unbeleuchtete Stufe oder ein nicht markierter Höhenunterschied kann schnell haftungsrelevant werden, wenn eine objektive Erkennbarkeit nicht besteht.

Versicherungen, insbesondere kommunale Haftpflichtversicherer, werden diese Linie des Gerichts begrüßen, da sie die Abgrenzung zwischen Eigenverantwortung des Bürgers und Pflicht des Trägers juristisch sauber zieht. Dennoch bleibt jedes Schadensereignis einzelfallbezogen zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Witterungsverhältnisse, der Tageszeit und der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen.

Fazit und Handlungsimplikationen für Unternehmen und öffentliche Träger

Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg zeigt deutlich, dass Sorgfalt und Eigenverantwortung im Straßenverkehr weiterhin eine bedeutende Rolle spielen. Haftungsansprüche wegen Verletzungen durch offensichtliche Straßenschäden sind in der Regel ausgeschlossen, wenn die betroffene Person eine realistische Möglichkeit hatte, die Gefahr zu erkennen und zu vermeiden. Kommunen und Unternehmen sollten ihre Prüf- und Wartungsprozesse gleichwohl dokumentieren und regelmäßig überprüfen, um mögliche Haftungsrisiken zu minimieren. Dabei ist die Balance zwischen wirtschaftlicher Zumutbarkeit und öffentlicher Sicherheit zu wahren.

In der Praxis empfiehlt es sich, Straßen- und Wegeflächen regelmäßig zu begehen, Schwachstellen zu erfassen und bei nicht sofort behebbaren Schäden Warnhinweise anzubringen. Für Unternehmen mit regelmäßigem Publikumsverkehr gilt dies ebenso – hier ist zu beachten, dass die Rechtsprechung gegenüber privaten Trägern häufig strengere Maßstäbe hinsichtlich der Erkennbarkeit potenzieller Gefahrenquellen anlegt. Eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung mit entsprechender Dokumentation ist daher unerlässlich.

Digitale Kontrollsysteme, automatisierte Meldeprozesse und die Integration solcher Abläufe in bestehende Buchhaltungs- oder ERP-Systeme können wesentlich zur Prozessoptimierung beitragen. Wir betreuen kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre internen Abläufe in Buchhaltung und Verwaltung digitalisieren und so erhebliche Kosteneinsparungen realisieren. Unsere Erfahrung zeigt, dass gerade die Digitalisierung von Kontroll- und Dokumentationsprozessen langfristig dazu beiträgt, Haftungsrisiken zu reduzieren und die Effizienz nachhaltig zu steigern.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.