Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Recht

Verkehrssicherungspflicht im Krankenhaus: Wann Haftung entfällt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Bedeutung der Verkehrssicherungspflicht in Gesundheitseinrichtungen

Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht beschreibt die rechtliche Verpflichtung eines Eigentümers oder Betreibers, Dritte vor vermeidbaren Gefahren auf seinem Gelände oder in seinen Räumlichkeiten zu schützen. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auf Orte mit Publikumsverkehr wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder öffentliche Gebäude. Juristisch betrachtet entsteht eine Haftung aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn eine fahrlässige Pflichtverletzung zu einem Schaden führt. Einrichtungen des Gesundheitswesens stehen hierbei vor besonderen Herausforderungen, da sie einerseits Hygiene- und Reinigungsstandards wahren müssen, andererseits aber den reibungslosen und sicheren Bewegungsablauf von Patientinnen, Besuchenden und Personal gewährleisten sollen.

Das Landgericht Flensburg hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem diese Interessensphären aufeinandertrafen. Ein externer Fotograf war in einem Krankenhaus tätig, als er nach dem Passieren einer laufenden Reinigungsmaschine auf dem Boden ausrutschte und sich erheblich verletzte. Er machte daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Die Klage blieb jedoch erfolglos, da das Gericht weder eine hinreichende Ursächlichkeit zwischen der Reinigungstätigkeit und der Verletzung noch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststellen konnte (Urteil vom 28. August 2025, Az. 3 O 231/24).

Kriterien für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nur dann vor, wenn zumutbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterlassen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung sind Inhaber von Betrieben verpflichtet, naheliegende Gefahrenquellen so zu sichern, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch keine Schäden erleidet. Zugleich gilt, dass sich jede Person selbst aufmerksam verhalten und mit typischen Risiken des Alltags rechnen muss. Für Krankenhäuser bedeutet dies, dass sie Bereiche, die aufgrund notwendiger Reinigungsvorgänge vorübergehend rutschig sein können, in verhältnismäßiger Form kennzeichnen müssen – etwa durch Warnschilder oder mündliche Hinweise an Besucherinnen und Besucher. Eine Absicherung in jedem denkbaren Moment und an jedem Ort wäre dagegen unverhältnismäßig.

Das Landgericht stellte klar, dass die Wahrnehmung einer Reinigungsmaschine durch ihre akustische und optische Präsenz bereits eine hinreichende Warnung darstellt. Ein durchschnittlich aufmerksamer Dritter könne daraus schließen, dass sich der Boden im Umfeld der Maschine in einem feuchten Zustand befindet. Der zuvor anwesende Fotograf hätte demnach Anlass gehabt, mit erhöhter Vorsicht zu agieren. Der Umstand, dass es letztlich zu einem Sturz kam, bedeutete nicht automatisch, dass das Krankenhaus seine Pflichten verletzt habe. Entscheidend war, dass der Betreiber auf eine erkennbare Gefahr hinreichend reagiert hatte, sodass kein Organisationsverschulden vorlag.

Rechtliche Konsequenzen für Unternehmen und Haftungsvermeidung in der Praxis

Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, aber auch für gewerbliche Betriebe wie Onlinehändler oder produzierende Unternehmen mit Kundenverkehr ergibt sich aus dieser Entscheidung eine praxisrelevante Leitlinie: Eine Haftung für Verletzungen Dritter lässt sich vermeiden, wenn die Gefahrenquelle entweder rechtzeitig beseitigt oder in einer Weise kenntlich gemacht wird, die einer durchschnittlichen Wahrnehmung zugänglich ist. Dabei spielt die Abwägung von Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit eine zentrale Rolle. Maßgeblich ist, ob die getroffenen Sicherungsmaßnahmen einem vernünftigen und vorhersehbaren Risiko angemessen sind.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen, indem sie das Maß an erforderlicher Vorsorge nicht ausufernd interpretiert. Insbesondere Betreiber von Gesundheitseinrichtungen können daraus ableiten, dass technische oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nicht in jedem Fall maximal ausgestaltet werden müssen, um Haftungsansprüche zu vermeiden. Im Mittelpunkt steht vielmehr, dass eine erkennbare Warnung erfolgt und der Sicherheitsstandard dem üblichen Betrieb entspricht. Unternehmen sollten ihre internen Abläufe regelmäßig prüfen, insbesondere wenn Reinigungs- oder Wartungsarbeiten in öffentlichen Bereichen stattfinden, und sicherstellen, dass Mitarbeitende über die einschlägigen Pflichten belehrt sind.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Unternehmenspraxis

Das Urteil verdeutlicht, dass Verkehrssicherungspflichten keine absolute Gefahrenfreiheit verlangen, sondern ein angemessenes Schutzniveau unter Berücksichtigung der betrieblichen Realität. Für Krankenhäuser bedeutet dies, dass der Einsatz einer Reinigungsmaschine eine ausreichende Warnwirkung entfalten kann, solange sie für umstehende Personen deutlich wahrnehmbar ist. Schmerzensgeldansprüche scheiden aus, wenn keine konkrete Pflichtverletzung oder kein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Auch kleine und mittelständische Unternehmen profitieren von dieser Klarstellung, da sie hilft, Haftungsrisiken besser zu steuern und die Ausgestaltung interner Sicherheitsmaßnahmen realistisch zu bemessen.

In der Praxis empfiehlt es sich, Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig zu dokumentieren und Mitarbeitende im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten zu sensibilisieren. Durch klare Prozessstrukturen und digitale Dokumentationssysteme lassen sich insbesondere in der Buchhaltung und im Facility Management Abläufe effizient gestalten und Haftungsrisiken minimieren. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen jeder Größe – vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum mittelständischen Krankenhaus – bei der digitalen Prozessoptimierung und in der rechtssicheren Umsetzung ihrer organisatorischen Pflichten. Dabei zeigen wir praxisorientiert, wie sich durch Digitalisierung nachhaltige Effizienzgewinne und erhebliche Kosteneinsparungen erzielen lassen.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.