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Digitalisierung

Verkehrssicherungspflicht Gehweg: Haftung bei Gullydeckel

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verkehrssicherungspflicht im Alltag: Wann entsteht Haftung?

Stürze auf Wegen, Höfen oder Zuwegungen sind ein klassischer Auslöser für Schadensersatzforderungen. Für Unternehmen, Kommunen, Vermieter, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Einzelhändler oder Betreiber von Betriebsstätten stellt sich dabei regelmäßig dieselbe Kernfrage: Wer muss welche Flächen wie sichern, und wann wird aus einem Unglück ein haftungsrelevanter Pflichtverstoß?

Zentral ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Gemeint ist die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen. Das betrifft nicht nur öffentliche Verkehrsflächen, sondern auch private Bereiche wie Kundenparkplätze, Zuwege zu Filialen, Anlieferzonen, Innenhöfe, Eingangsbereiche von Pflegeeinrichtungen oder Gehwege auf dem Betriebsgelände. Inhaltlich geht es nicht um eine absolute Gefahrlosigkeit, sondern um einen angemessenen Schutz vor Gefahren, die für einen durchschnittlichen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.

Rechtlich wird die Haftung typischerweise über Schadensersatz abgewickelt, also den Ausgleich eines durch Pflichtverletzung verursachten Schadens. Voraussetzung ist regelmäßig eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die den Schaden ursächlich verursacht. In der Praxis ist der Prüfmaßstab eng mit Zumutbarkeit, Erkennbarkeit und typischem Nutzerverhalten verknüpft. Genau diese Punkte sind für die betriebliche Organisation entscheidend, weil sie bestimmen, welche Kontrollen dokumentiert werden sollten und wo Investitionen in Instandhaltung oder Kennzeichnung tatsächlich haftungsrelevant sind.

Vor diesem Hintergrund ist eine Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 27.02.2026 (Az. 2 O 53/24, nicht rechtskräftig) für die Praxis besonders instruktiv. Das Gericht hat eine Schadensersatzklage abgewiesen, obwohl der Kläger nach einem Sturz erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machte. Entscheidend war nicht die Schwere der Folgen, sondern die Einordnung der Gefahrenlage und die Erwartung an die Aufmerksamkeit eines Fußgängers.

LG Flensburg: Kein Schadensersatz nach Sturz über erhöhten Kanaldeckel

Ausgangspunkt war eine geführte Wanderung auf Sylt. Der Kläger behauptete, er sei auf einem Gehweg über einen Kanaldeckel gestolpert, der etwa fünf Zentimeter über das umgebende Pflaster hinausragte. In der Folge kam es nach seinem Vortrag zu einer Handgelenksverletzung und später zu einer Operation. Er verlangte Schadensersatz von der Inselgemeinde und von der Veranstalterin der Wanderung. Beide sollten aus seiner Sicht für den Zustand des Gehwegs verantwortlich sein.

Das Gericht hat weder bei der Gemeinde noch bei der Veranstalterin einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht gesehen. Für die Gemeinde war im Verfahren relevant, dass sie als Trägerin der Straßenbaulast in Betracht kam. Damit ist die öffentlich-rechtliche Verantwortung gemeint, Straßen und Wege zu bauen, zu unterhalten und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Diese Verantwortung führt aber nicht automatisch zu einer Haftung bei jedem Sturzgeschehen. Die Haftung setzt voraus, dass eine Pflicht zur Sicherung gerade in der konkreten Situation bestand und verletzt wurde.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kanaldeckel für einen aufmerksamen Fußgänger gut erkennbar und keine überraschende Gefahrenquelle. Diese Formulierung ist in der Sache zentral: Verkehrssicherung soll vor Gefahren schützen, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind oder mit denen man an der Stelle nicht rechnen muss. Umgekehrt gilt, dass typische Unebenheiten oder wahrnehmbare Hindernisse nicht automatisch eine Pflichtverletzung begründen. Das Gericht hat außerdem betont, dass auch innerhalb einer Gruppenwanderung die erforderliche Sorgfalt erwartet werden darf. Mit anderen Worten: Eine Gruppensituation senkt nicht ohne Weiteres den Aufmerksamkeitsmaßstab so stark, dass erkennbare Bodenunebenheiten rechtlich dem Verantwortlichen zugerechnet werden müssen.

Für die Praxis ist wichtig, dass das Urteil ausdrücklich nicht davon ausgeht, dass ein Gehweg nur dann verkehrssicher ist, wenn er vollständig eben ist. Vielmehr wird der Maßstab erkennbar aus einer Abwägung gebildet: Wie deutlich ist die Abweichung sichtbar, wie typisch ist ein solcher Zustand für die Nutzungssituation, und welche Aufmerksamkeit ist vom Nutzer zu erwarten? Dass der Kanaldeckel etwa fünf Zentimeter herausragte, hat das Gericht im konkreten Fall nicht als haftungsbegründend angesehen, weil es an der Überraschungswirkung fehlte.

Praxisfolgen für Kommunen, Unternehmen und Veranstalter

Die Entscheidung lässt sich nicht auf die einfache Aussage reduzieren, dass erhöhte Kanaldeckel stets unproblematisch seien. Sie zeigt vielmehr, welche Argumentationslinien in Haftungsfällen regelmäßig tragfähig sind und welche organisatorischen Maßnahmen Verantwortliche ergreifen sollten, um Risiken beherrschbar zu halten.

Für Kommunen und Unternehmen ist der Begriff der Gefahrenquelle entscheidend. Gemeint ist ein Zustand, der bei typischer Nutzung zu Schäden führen kann. Rechtlich relevant wird eine Gefahrenquelle aber vor allem dann, wenn sie für den durchschnittlichen Nutzer nicht rechtzeitig erkennbar ist oder an einer Stelle liegt, an der man vernünftigerweise nicht mit ihr rechnen muss. In der betrieblichen Realität betrifft das häufig Übergänge zwischen unterschiedlichen Bodenbelägen, Schwellen, lose Platten, schlecht beleuchtete Bereiche, temporäre Baustellenzustände oder auch saisonale Risiken wie Laub, Glätte und Feuchtigkeit.

Für Betreiber von Kundenflächen, etwa im Einzelhandel oder bei Dienstleistern, und für Onlinehändler mit Abholbereichen gilt: Die Verkehrssicherungspflicht wird nicht dadurch erfüllt, dass man auf Eigenverantwortung der Besucher verweist. Umgekehrt entsteht aber auch keine Haftung, wenn ein Hindernis klar sichtbar ist und bei normaler Aufmerksamkeit vermieden werden kann. In der Abwägung spielt die Erwartung an den Nutzer eine große Rolle. Ein Eingangsbereich eines Krankenhauses, in dem Menschen mit eingeschränkter Mobilität unterwegs sind, kann einen anderen Risikokontext bieten als ein touristischer Gehweg. Deshalb sollten Unternehmen ihre Flächen nicht abstrakt, sondern nutzerbezogen betrachten: Wer nutzt die Fläche typischerweise, in welchem Tempo, unter welchen Sichtbedingungen und mit welchen körperlichen Einschränkungen?

Für Veranstalter von Führungen, Events oder betrieblichen Werksführungen ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Eine Veranstalterhaftung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Veranstalter eine Gefahrenlage schafft, die Teilnehmer nicht erkennen können, oder wenn er Teilnehmer in Situationen führt, in denen typische Aufmerksamkeit nicht ausreicht. Das Landgericht Flensburg hat hier keine Pflichtverletzung gesehen, weil der Kanaldeckel erkennbar gewesen sein soll und weil Teilnehmer trotz Gruppe auf den Weg achten müssen. Für die Praxis folgt daraus, dass die Pflicht des Veranstalters nicht in einer lückenlosen Gefahrenbeseitigung entlang der gesamten Strecke besteht, sondern in einer sachgerechten Auswahl und Organisation, bei der besondere Gefahrenpunkte identifiziert und angemessen adressiert werden. Das kann je nach Setting auch bedeuten, bei erkennbaren, aber für die konkrete Gruppe riskanten Stellen kurz hinzuweisen oder das Tempo zu reduzieren.

Aus Sicht von Steuerberatenden und Finanzinstitutionen ist der wirtschaftliche Aspekt nicht zu unterschätzen. Haftungsfälle verursachen nicht nur potenzielle Zahlungen, sondern auch interne Kosten durch Dokumentation, Versicherungsprozesse, Ausfallzeiten und Reputationsrisiken. Gerade im Mittelstand lohnt sich daher ein pragmatisches Risikomanagement, das Instandhaltung, regelmäßige Kontrollen und nachvollziehbare Dokumentation verbindet. Wichtig ist, dass Dokumentation nicht als Selbstzweck betrieben wird, sondern als Nachweis einer angemessenen Organisation. In Streitfällen geht es häufig darum, ob Kontrollen tatsächlich stattgefunden haben und ob erkannte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet wurden.

Fazit: Erkennbarkeit und Zumutbarkeit sind die entscheidenden Kriterien

Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 27.02.2026 (Az. 2 O 53/24) verdeutlicht, dass nicht jede Unebenheit und nicht jedes Stolperrisiko automatisch eine Haftung auslöst. Maßgeblich ist, ob eine Pflicht zur Sicherung gerade deshalb bestand, weil eine Gefahr für den durchschnittlichen Nutzer nicht ohne Weiteres erkennbar war oder überraschend auftrat. Ist ein Hindernis gut sichtbar und fehlt es an der Überraschungswirkung, kann ein Schadensersatzanspruch auch dann scheitern, wenn die gesundheitlichen Folgen erheblich sind. Für Kommunen, Unternehmen und Veranstalter folgt daraus: Wer typische Nutzergruppen und Nutzungssituationen realistisch bewertet, Instandhaltung priorisiert und Kontrollen nachvollziehbar organisiert, reduziert Haftungsrisiken wirksam und wirtschaftlich sinnvoll.

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