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Sozialrecht

Vergütungsmodell für Hebammen bleibt vorerst unverändert

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neue Vergütungsregelungen im Hebammenwesen und deren Bedeutung

Seit dem 1. November 2025 gilt ein neues Vergütungssystem für freiberuflich tätige Hebammen. Dieses System wurde im Rahmen eines Schiedsspruchs zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Hebammenverbänden eingeführt. Ziel der Reform war es, die bisherige Vergütungsstruktur an geänderte Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen anzupassen und gleichzeitig die Transparenz sowie Vergleichbarkeit der Leistungen zu erhöhen. Der Begriff Schiedsspruch bezeichnet eine Entscheidung, die eine Schiedsstelle – ein unabhängiges, paritätisch besetztes Gremium – trifft, wenn sich die beteiligten Vertragsparteien über den Inhalt eines Vertrages nicht einigen können. Eine solche Schiedsstelle wird nach den Vorgaben des § 134a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichtet.

Das neue Vergütungsmodell sieht eine Bezahlung von 6,19 Euro pro abgeschlossener 5-Minuten-Einheit vor. Diese Regelung ersetzt das frühere System, bei dem Leistungen in 30-Minuten-Intervallen abgerechnet wurden. Die Umstellung bewirkt, dass die Abrechnungen nun deutlich feiner strukturiert und damit leistungsbezogener gestaltet sind. Während der Hebammenverband befürchtete, dass diese Umstellung vor allem Beleghebammen in Krankenhäusern benachteiligt, betonte die Schiedsstelle, dass es sich um ein in sich ausgewogenes Gesamtkonzept handele, das Vergütungssteigerungen und qualitative Verbesserungen gleichermaßen beinhalte.

Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 11. Dezember 2025 (Az. L 1 KR 258/25 KL ER) entschieden, dass die neuen Vergütungsregelungen vorerst vollständig in Kraft bleiben. Der Deutsche Hebammenverband hatte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, um die früheren Vergütungsbedingungen teilweise wiederherzustellen. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes prüfen Gerichte nur summarisch die Erfolgsaussichten, das heißt, sie führen keine umfassende rechtliche und tatsächliche Bewertung durch. Eine abschließende Entscheidung wird erst im Hauptsacheverfahren getroffen.

Nach Ansicht des Gerichts unterliegen Schiedssprüche lediglich einer eingeschränkten Kontrolle. Sie sind nicht darauf angelegt, die einzig richtige oder wirtschaftlich optimale Lösung zu bieten, sondern reflektieren den Charakter eines Kompromisses zwischen den Beteiligten. Das Gericht sah keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die neuen Vergütungssätze wirtschaftlich unangemessen wären. Zudem sei die generelle Vergütung je Zeiteinheit gestiegen, was insbesondere bei typischen Geburtshilfeleistungen zu spürbaren Erhöhungen führe. Damit wurde dem Ziel Rechnung getragen, Hebammen eine angemessene Vergütung zu sichern und zugleich die gewünschte Eins-zu-eins-Betreuung bei Geburten zu fördern.

Praktische Auswirkungen und Bewertung für Hebammen und Einrichtungen

Für Hebammen sowie für Krankenhäuser, in denen Beleghebammen tätig sind, bedeutet diese Entscheidung vor allem Stabilität in der Abrechnungspraxis bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren. Das 5-Minuten-Abrechnungssystem schafft mehr Klarheit und Genauigkeit in der Leistungsabrechnung, verlangt jedoch auch ein höheres Maß an Dokumentation. Besonders für freiberufliche Hebammen mit eigener Praxis kann dies zu zusätzlichem Aufwand führen, gleichzeitig aber den Vorteil bieten, dass ihre Leistungen transparenter und überprüfbarer werden.

Beachtenswert ist, dass die Schiedsstelle und das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass der festgelegte Vergütungssatz nur bis Ende 2027 befristet ist. Eine gemeinsame Evaluation der Auswirkungen nach Vorlage repräsentativer Daten wurde bereits vereinbart. Daraus folgt eine fortlaufende Anpassungsbereitschaft der Vertragspartner, um auf tatsächliche Entwicklungen reagieren zu können. Für Einrichtungen im Gesundheitswesen und insbesondere für Krankenhausträger, die Beleghebammen beschäftigen, ist diese Klarstellung von Bedeutung, da sie eine mittelfristige Planbarkeit gewährleistet.

Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die bisherigen Regelungen zu einer strukturellen Benachteiligung einzelner Gruppen führen. Die Entscheidung, die Parallelüberwachung mehrerer Geburten geringer zu vergüten, folgt dem politischen und fachlichen Ziel einer intensiven, individuellen Betreuung der Gebärenden. Dies steht im Einklang mit der Qualitätsentwicklung in der Geburtshilfe und fördert das Berufsbild der Hebamme als eigenständige Fachkraft für perinatale Versorgung.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt, dass Schiedsstellenentscheidungen im Bereich der Vergütungsverträge zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden. Für Hebammen bleibt die aktuelle Vergütungsstruktur daher verbindlich, bis im Hauptverfahren eine endgültige Entscheidung fällt. Für Unternehmen im Gesundheitssektor, insbesondere Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, ist es ratsam, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und mögliche Anpassungen rechtzeitig in ihre Budgetplanung einzubeziehen. Ebenso sollten freiberufliche Hebammen ihre betriebswirtschaftlichen Kalkulationen und Liquiditätsplanungen an die bestehenden Rahmenbedingungen anpassen, ohne dabei die absehbare Revisionsmöglichkeit im Jahr 2027 aus dem Blick zu verlieren.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen, bei der Optimierung ihrer Prozesse in der Finanzbuchhaltung und bei der digitalen Transformation. Durch gezielte Prozessanalyse und Automatisierung lassen sich Kosten nachhaltig senken und die Effizienz der Abläufe spürbar steigern. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung von Betrieben unterschiedlicher Branchen und stehen gerne als Ansprechpartner für eine zukunftsorientierte Prozessgestaltung zur Verfügung.

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