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Recht

Verfassungsrechtliche Maßstäbe für den Umgang mit Kindern

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Aktuelle Entwicklung im Familienrecht und ihre Bedeutung

Die jüngsten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2025, veröffentlicht am 8. Oktober 2025, haben die Diskussion um die Reichweite des Elternrechts und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an gerichtliche Umgangsentscheidungen neu entfacht. In den Verfahren 1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25 sahen sich Elternteile mit der Situation konfrontiert, dass Familiengerichte trotz ihrer Anträge keine konkrete Umgangsregelung mit ihren Kindern getroffen hatten. Diese Konstellation wirft zentrale Fragen zur Auslegung des Artikels 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes auf, der das Elterngrundrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder schützt. Zugleich betrifft sie den Spannungsbogen zwischen dem Elternrecht, dem Kindeswohl und der gerichtlichen Praxis bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen.

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht ein wechselseitiges Recht und eine Pflicht zum Umgang zwischen Eltern und ihren Kindern. Können sich Eltern über die Ausgestaltung nicht einigen, ist das Familiengericht verpflichtet, auf Antrag eines Elternteils einen Ausgleich zu schaffen. Die hier ergangenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts bestätigen den Grundsatz, dass ein Gericht grundsätzlich eine Regelung zu treffen oder den Umgang auszuschließen hat. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch ein Verzicht auf eine konkrete Regelung zulässig sein, sofern die Entscheidung das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt und die Grundrechte beider Elternteile berücksichtigt.

Juristische Einordnung und rechtliche Tragweite

Im ersten Verfahren, in dem der Vater eines mittlerweile 15-jährigen Kindes geklagt hatte, ging es um die Frage, ob ein Gericht verpflichtet ist, eine Umgangsregelung zu treffen, wenn das Kind selbst einen regelmäßigen Kontakt nicht wünscht. Das Oberlandesgericht hatte den Wunsch des Jugendlichen, den Zeitpunkt seiner Treffen mit dem Vater selbst zu bestimmen, als Ausdruck wachsenden Selbstbestimmungswillens anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht sah darin keinen Verstoß gegen das Elternrecht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die Haltung des Kindes zu respektieren, wenn sein Wille aus gereifter Einsicht und emotionaler Stabilität heraus gebildet wurde. So kann eine freiwillige Umgangsgestaltung ohne gerichtliche Anordnung eine legitime Form des Umgangs darstellen, sofern sie die familiären Bindungen erhält, ohne Zwang oder Überforderung zu erzeugen.

Anders strukturiert war der zweite Fall, in dem eine Mutter den Umgang mit ihrem jüngeren Kind gerichtlich regeln lassen wollte, während das Gericht eine solche Regelung ablehnte, um das Kindeswohl nicht zu gefährden. Das Bundesverfassungsgericht nahm auch diese Beschwerde nicht zur Entscheidung an, äußerte jedoch deutliche Zweifel, ob das Fachgericht die verfassungsrechtlich notwendigen Prüfungen ausreichend vorgenommen hatte. Eine unzureichend begründete Entscheidung, insbesondere wenn sie auf unvollständigen psychologischen Gutachten beruht oder keine klare Gefährdungsanalyse des Kindes enthält, kann dem Elterngrundrecht widersprechen. Je länger ein Umgang ausgeschlossen bleibt, desto höher wird das Gewicht des Grundrechtseingriffs – und desto strenger sind die Anforderungen an die Begründung.

Praktische Auswirkungen für die gerichtliche Praxis

Die Beschlüsse führen nicht zu einer Änderung des geltenden Rechts, verdeutlichen allerdings die Anforderungen an die fachgerichtliche Praxis. Gerichte sind gehalten, bei jedem Umgangsbegehren eine ausgewogene Entscheidung zu treffen, die sowohl die Elternrechte als auch das Wohl des Kindes umfassend berücksichtigt. Der Umgang darf nur dann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes bestehen. Fehlt eine solche detaillierte Begründung, entsteht das Risiko, dass ein faktischer Ausschluss des Elternteils ohne ausreichende rechtliche Grundlage erfolgt. Vor allem im Fall langfristig unterbrochener Kontakte ist die gerichtliche Pflicht zur Begründung besonders streng. Jedes familiengerichtliche Verfahren muss demnach individuell ausgestaltet werden, um die Besonderheiten des jeweiligen Kindesalters, der Beziehungsdynamik und der familiären Vorgeschichte rechtssicher zu bewerten.

Für beratende Institutionen wie Jugendämter, familienpsychologische Gutachterinnen und Gutachter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedeutet dies, dass sie ihre Einschätzungen dokumentieren und in einer klar nachvollziehbaren Begründung darstellen müssen. Die gerichtliche Entscheidung darf sich nicht allein auf pauschale Einschätzungen oder vorläufige Expertisen stützen. Vielmehr verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass jedes Gericht die Entwicklung des Kindes über den gesamten Zeitraum berücksichtigt, insbesondere dann, wenn bereits eine mehrjährige Trennung von einem Elternteil besteht.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidungen zeigen, dass die Balance zwischen Elternrechten und Kindeswohl eine der sensibelsten Aufgaben des Familienrechts bleibt. Sie betonen die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlich abgesicherten Entscheidungsfindung, die individuelle familiäre Umstände angemessen berücksichtigt. Für Familiengerichte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch für betroffene Eltern bedeutet dies eine erhebliche Verantwortung: Entscheidungen dürfen sich weder auf bloße Prognosen noch auf veraltete Gutachten stützen, sondern müssen aktuelle und tragfähige Belege liefern, um Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Gleichzeitig stärkt die Rechtsprechung das Selbstbestimmungsrecht älterer Kinder, die ihren Umgang eigenverantwortlich gestalten wollen. Damit wird das Ziel verfolgt, die familiäre Autonomie zu wahren, ohne staatliche Eingriffe über das notwendige Maß hinaus auszudehnen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen ebenso wie selbstständig Tätige bei sämtlichen rechtlichen und organisatorischen Prozessen. Durch unsere Spezialisierung auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung unterstützen wir unsere Mandanten dabei, administrative Abläufe zu verschlanken, Einsparpotenziale zu realisieren und rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen – stets mit dem Anspruch, nachhaltige und effiziente Strukturen zu schaffen.

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