Mehr Rechtssicherheit bei Onlineverträgen
Mit der jüngsten Entscheidung des Bundesrates wurde der Weg für umfassendere Verbraucherschutzregelungen im digitalen Vertragswesen geebnet. Das neue Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts, des Versicherungsvertragsrechts und des Behandlungsvertragsrechts tritt am 19. Juni 2026 in Kraft und setzt mehrere europäische Vorgaben in nationales Recht um. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher bei Onlinegeschäften besser zu schützen und gleichzeitig die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen. Besonders für kleine und mittelständische Betriebe sowie Onlinehändler bedeutet die Reform eine Anpassung ihrer Vertragsprozesse und IT-Umgebungen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Die Neuregelungen betreffen vor allem Verträge, die über elektronische Kommunikationsmittel abgeschlossen werden. Sie greifen damit unmittelbar in den Alltag vieler Dienstleister, Handelsunternehmen und Finanzdienstleister ein, die ihre Produkte und Leistungen digital vertreiben.
Der Widerrufsbutton als zentrales Element
Einer der Kernpunkte des Gesetzes ist die Einführung einer standardisierten, deutlich sichtbaren Schaltfläche für den Widerruf von Onlineverträgen. Diese Regel soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, einen einmal geschlossenen Vertrag genauso unkompliziert rückgängig zu machen, wie er abgeschlossen wurde. Technisch bedeutet dies, dass auf der Website oder Plattform ein klar erkennbarer und jederzeit erreichbarer Button mit eindeutiger Beschriftung vorhanden sein muss, über den der Widerruf unverzüglich erklärt werden kann. Dabei darf der Widerrufsvorgang keine übermäßigen Hürden enthalten, etwa zusätzliche Logins, unklare Menüstrukturen oder versteckte Bestätigungsseiten.
Für Unternehmen entsteht dadurch die Pflicht, ihre digitalen Prozesse so zu gestalten, dass der Widerruf technisch korrekt abgebildet und rechtlich eindeutig dokumentiert werden kann. Der Zeitpunkt des Widerrufs ist besonders relevant für die Fristberechnung. Ferner müssen Unternehmer sicherstellen, dass nach dem Widerruf die Datenverarbeitung gemäß den Grundsätzen des Datenschutzrechts beendet oder eingeschränkt wird. Unternehmen, die eigene Online-Shops oder Plattformen betreiben, werden prüfen müssen, ob ihre bisherigen Abläufe einer solchen Transparenzvorgabe gerecht werden. Denn ein unzureichend umgesetzter Widerrufsprozess kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und behördlichen Sanktionen führen.
Verständlichere Vertragsinhalte und Informationspflichten
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes liegt auf der Verständlichkeit von Vertragsbedingungen. Nach der neuen Regelung müssen Anbieter von Finanz- oder Versicherungsverträgen ihre Kundinnen und Kunden umfassend, transparent und in einer allgemein verständlichen Sprache über Vertragsinhalte und Risiken informieren. Juristische Fachbegriffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie für die Leistungserbringung unabdingbar sind und gleichzeitig in einfacher Sprache erklärt werden. Ziel ist es, Informationsasymmetrien zwischen Verbraucher und Anbieter zu reduzieren und die freie Entscheidung der Kundinnen und Kunden zu stärken.
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Vertragsdokumente und Standardklauseln zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Auch Onlinehändler, deren AGB bislang stark technisch oder rechtlich geprägt sind, sollten sicherstellen, dass ihre Texte den Grundsätzen der Transparenz und Verständlichkeit entsprechen. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen müssen überprüfen, ob ihre Beratungsprozesse und Produktinformationen hinreichend kundenfreundlich gestaltet sind. Neu ist auch die Möglichkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine direkte persönliche Kontaktaufnahme mit dem Anbieter zu verlangen – selbst im rein digitalen Geschäftsmodell. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung, geeignete Kommunikationswege wie Telefon oder Chat bereitzuhalten.
Klare Widerrufsfristen und neue Vorgaben im Behandlungsrecht
Auch bei den Fristen für den Widerruf von Verträgen wird Klarheit geschaffen. Die maximal zulässige Widerrufsfrist beträgt künftig zwölf Monate und vierzehn Tage. Ist der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert worden, beginnt die Frist regulär mit dem Vertragsabschluss. Wurde die Information versäumt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate. Damit endet die bisher faktisch unbefristete Widerrufsmöglichkeit, die häufig zu Unsicherheit und umfangreichen Rechtsstreitigkeiten führte. Die neue Frist sorgt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen für eine ausgewogene Balance zwischen Rechtsschutz und Planungssicherheit.
Darüber hinaus erhalten Patientinnen und Patienten künftig einen kostenlosen Anspruch auf eine erste Kopie ihrer Behandlungsakte. Diese Regelung betrifft insbesondere Krankenhäuser, Arztpraxen sowie Pflegeeinrichtungen und stärkt die Informationsrechte der Patientinnen und Patienten erheblich. Vor allem medizinische Einrichtungen müssen prüfen, ob ihre Datenschutz- und Dokumentationsprozesse so ausgestaltet sind, dass sie eine zügige und sichere Bereitstellung dieser Unterlagen gewährleisten können. Die kostenlose Erstkopie soll Transparenz im Behandlungsverhältnis schaffen, ohne die Leistungserbringer finanziell übermäßig zu belasten.
Fazit: Chancen durch klare Regeln und digitale Prozesse
Mit dem neuen Gesetz entsteht ein moderner, europäisch harmonisierter Rechtsrahmen, der klare Pflichten für Anbieter digitaler Leistungen definiert und zugleich einen fairen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und Unternehmensinteressen schafft. Kleine und mittelständische Betriebe sollten die Gelegenheit nutzen, ihre digitalen Vertragsprozesse zu überprüfen, um sowohl den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen als auch das Vertrauen der Kundinnen und Kunden zu stärken. Transparente Informationsstrukturen, nachvollziehbare Vertragsbedingungen und sichere technische Abläufe werden künftig entscheidende Wettbewerbsvorteile darstellen.
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