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Einkommensteuer

Veräußerungskosten nach §17 EStG: Neue BFH-Auslegung 2025

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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BFH konkretisiert Veräußerungskosten nach §17 EStG – Bedeutung für Unternehmen

Mit seiner Entscheidung vom 9. September 2025 (Az. IX R 12/24) hat der Bundesfinanzhof eine wichtige Klarstellung zu den sogenannten Veräußerungskosten im Sinne des §17 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz vorgenommen. Im Streit stand die Frage, ob Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einer Anteilsveräußerung entstehen, zu den Veräußerungskosten zählen. Der Bundesfinanzhof verneinte dies und hob das Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf. Die Entscheidung betrifft nicht nur private Anleger, sondern hat auch praktische Bedeutung für unternehmerisch tätige Gesellschafter kleiner und mittelständischer Kapitalgesellschaften, insbesondere wenn sie Beteiligungen im Rahmen ihrer Unternehmensnachfolge oder Umstrukturierung veräußern.

Nach §17 Einkommensteuergesetz zählen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sofern der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens zu einem Prozent am Kapital beteiligt war. Entscheidend ist der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Veräußerungskosten abzüglich der Anschaffungskosten. Der Bundesfinanzhof konkretisierte nun, was unter diesen Veräußerungskosten zu verstehen ist.

Rechtliche Bewertung und Begründung der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Veräußerungskosten nur solche Aufwendungen sind, die in einem unmittelbaren oder mittelbar ursächlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Veräußerungsgeschäft selbst stehen. Maßgeblich ist, ob das auslösende Moment eines Aufwandes in der Veräußerungshandlung liegt und damit eine größere Nähe zur Veräußerung als zu einer anderen steuerlichen Verpflichtung aufweist. Das Gericht betonte die einheitliche Auslegung dieses Begriffs im gesamten Ertragsteuerrecht. Bereits frühere Entscheidungen, etwa zu §16 Einkommensteuergesetz oder §8b Körperschaftsteuergesetz, hatten verdeutlicht, dass nur diejenigen Aufwendungen als Veräußerungskosten gelten, die durch den Veräußerungsakt selbst veranlasst sind.

Das Finanzgericht hatte zunächst angenommen, dass Steuerberatungskosten im Zuge der Gewinnermittlung ebenfalls als veranlasst durch die Veräußerung zu betrachten seien, da der Anlass für deren Entstehung die Anteilsveräußerung gewesen sei. Dieser Sicht folgte der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht. Die Richter argumentierten, dass die angefallenen Steuerberatungskosten nicht der Vorbereitung oder Durchführung der Veräußerung dienten, sondern allein durch die Verpflichtung zur Abgabe einer korrekten Einkommensteuererklärung ausgelöst wurden. Das auslösende Moment sei die steuerliche Erklärungspflicht und nicht der Veräußerungsvorgang selbst. Entscheidungsrelevant war somit die Abgrenzung zwischen der steuerrechtlichen Verpflichtung zur Erklärung und dem wirtschaftlichen Vorgang der Veräußerung.

Juristisch bedeutsam ist der Hinweis des Gerichts, dass es nicht auf den bloß zeitlichen Zusammenhang ankommt. Auch mittelbar veranlasste Kosten können Veräußerungskosten sein, soweit sie nach einer wertenden Betrachtung näher an den eigentlichen Veräußerungsvorgang heranrücken. Hier aber überwiege der Bezug zur steuerlichen Pflichterfüllung. Damit schließt die Entscheidung Aufwendungen aus, die lediglich zur Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten erforderlich sind, selbst wenn sie durch einen Veräußerungsvorgang erst aktualisiert werden.

Relevanz und Konsequenzen für kleine und mittelständische Unternehmen

Für viele kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für Freiberufler, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Onlinehändler, die gesellschaftsrechtliche Beteiligungen halten, besitzt das Urteil erhebliche Praxisrelevanz. Unternehmen, die Anteile an Kapitalgesellschaften veräußern oder Umstrukturierungen planen, müssen künftig noch präziser zwischen den unmittelbar verursachten Veräußerungskosten und den allgemeinen steuerlichen Beratungskosten trennen. Nur Aufwendungen, die unmittelbar der Durchführung oder rechtlichen Abwicklung einer Anteilsübertragung dienen, beispielsweise Notar- oder Rechtsberatungskosten zum Abschluss des Kaufvertrags, sind als Veräußerungskosten abzugsfähig. Steuerberatungskosten, die erst im Nachgang zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns oder zur Erstellung der Steuererklärung entstehen, können hingegen nicht mehr in die Gewinnermittlung einbezogen werden.

Gerade in inhabergeführten Betrieben und Familienunternehmen, in denen gesellschaftsrechtliche Strukturen häufig mit privaten Vermögensinteressen verflochten sind, erfordert diese Rechtsprechung eine sorgfältigere Dokumentation der Kostenveranlassung. Steuerberatende sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass Leistungen zur steuerlichen Deklaration in der Regel der Einkommensermittlung und nicht der Veräußerung selbst dienen. Unternehmen, die komplexe Beteiligungsstrukturen auflösen, sollten gegebenenfalls bereits im Rahmen der Transaktionsplanung klären, welche Kostenarten steuerlich anerkannt werden können. Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser in privater Trägerschaft, die ihre Anteile an Betriebsgesellschaften veräußern, oder für Onlinehändler, die ihre E-Commerce-Strukturen veräußern, gilt dasselbe: Nur unmittelbare Transaktionskosten beeinflussen die Steuerlast.

Aus finanziellungspolitischer Sicht bietet die Entscheidung eine klare Linie, aber zugleich eine gewisse Risikoverschiebung hin zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen. Unternehmen müssen erhöhte Aufmerksamkeit auf die interne Kostenzuordnung legen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Steuerberater erhalten dadurch einen erweiterten Dokumentations- und Beratungsspielraum, müssen aber im Gegenzug die steuerliche Anerkennung jeder einzelnen Kostenposition begründen können. Für Kreditinstitute, die Unternehmensbeteiligungen bewerten oder Finanzierungen strukturieren, liefert das Urteil zudem eine präzisierte Grundlage zur Beurteilung der steuerlichen Behandlung von Transaktionsnebenkosten.

Folgerungen und Empfehlungen für die Unternehmenspraxis

Die aktuelle Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen. Unternehmen sollten künftig klare Abgrenzungskriterien zwischen Transaktionskosten und steuerlichen Deklarationskosten in ihre internen Buchhaltungsprozesse integrieren. Im Rahmen von Veräußerungen oder bei strategischen Beteiligungsverkäufen empfiehlt es sich, von Beginn an die Kostenerfassung so zu strukturieren, dass die steuerliche Zuordnung eindeutig nachgewiesen werden kann. Dies betrifft insbesondere die Trennung von Beratungsleistungen im engeren Transaktionskontext und solchen, die nachträglich zur Erfüllung der Steuererklärungspflichten dienen.

Kleine und mittlere Unternehmen, die ohnehin einem hohen administrativen Aufwand in der Buchhaltung ausgesetzt sind, können von einer frühzeitigen Abstimmung zwischen rechtlicher, steuerlicher und buchhalterischer Planung profitieren. Die Implementierung digitaler Workflows zur Kostenzuordnung und Dokumentation solcher Aufwendungen hilft, steuerliche Risiken zu minimieren. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten verschiedenster Branchen – vom kleineren Familienunternehmen über mittelständische Pflegeeinrichtungen bis hin zu digitalen Handelsplattformen – bei der Optimierung ihrer Buchhaltungsprozesse und der digitalen Steuerorganisation. Der gezielte Einsatz von Prozessautomatisierung führt nachweislich zu deutlichen Effizienzgewinnen und nachhaltigen Kosteneinsparungen, ohne die steuerliche Compliance zu gefährden.

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