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Arbeitsrecht

Unterstützungsstreik und Tarifautonomie: neue arbeitsrechtliche Maßstäbe

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks im Unternehmensverbund

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. 8 SLa 582/24) eine arbeitsrechtlich bedeutsame Entscheidung zur Frage getroffen, wann ein sogenannter Unterstützungsstreik rechtmäßig ist. Ein Unterstützungsstreik liegt vor, wenn Beschäftigte eines Unternehmens in Solidarität mit Belegschaften anderer Betriebe desselben Konzerns oder anderer Arbeitgeber vorübergehend die Arbeit niederlegen, um deren Hauptarbeitskampf zu flankieren. Das Gericht stellte fest, dass ein solcher Solidaritätsstreik grundsätzlich zulässig sein kann, sofern er auf die Förderung eines rechtmäßigen Hauptarbeitskampfs gerichtet ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Streikziel die gemeinsame Antragstellung einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nach § 5 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz zum Inhalt hat.

Das Verfahren betraf die Klage einer Arbeitgeberin, die Schadensersatz in erheblicher Höhe von einer Gewerkschaft forderte. Hintergrund war ein 24-stündiger Streik, den die Gewerkschaft ausgerufen hatte, um Beschäftigte eines verbundenen Konzernunternehmens zu unterstützen. Da die Klägerin nicht unmittelbar in den Hauptarbeitskampf eingebunden war, argumentierte sie, der Solidaritätsstreik sei unzulässig und habe somit rechtswidrig in ihren Geschäftsbetrieb eingegriffen. Das Gericht sah dies jedoch anders und wies die Klage ab. Damit bekräftigte es, dass Streikfreiheit auch im Konzernverbund nicht absolute Grenzen kennt, sondern im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz auszulegen ist.

Rechtlicher Rahmen der Allgemeinverbindlicherklärung

Nach § 5 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Tarifvertragsparteien gemeinsam einen Antrag stellen und die Allgemeinverbindlichkeit im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Eine solche Erklärung hat zur Folge, dass die tarifvertraglichen Regelungen auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer – sogenannte Außenseiter – Anwendung finden. Ziel dieses Instruments ist es, faire Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Entlohnungsstruktur in der jeweiligen Branche herzustellen.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte klar, dass die gemeinsame Antragstellung auf Allgemeinverbindlicherklärung ein zulässiges Streikziel darstellt. Es handelt sich um eine Maßnahme, die geeignet ist, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in einem Sektor zu beeinflussen. Damit fällt dieses Anliegen in den Schutzbereich der kollektiven Koalitionsfreiheit, die nicht nur die Tarifgestaltung, sondern auch die Mitwirkung an der allgemeinen Verbindlichkeit von Tarifnormen umfasst. Eine Einschränkung dieser Gestaltungsfreiheit würde die Gewerkschaften in einem wesentlichen Teil ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben beschneiden. Für Unternehmen in allen Branchen, insbesondere im Mittelstand, bedeutet dies eine veränderte arbeitsrechtliche Risikolage: Solidaritätsaktionen können – abhängig von Ziel und Kontext – rechtlich abgesichert sein, selbst wenn sie auf Betriebe durchschlagen, die nicht unmittelbar tarifgebunden sind.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Tarifparteien

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts entfaltet erhebliche Praxisrelevanz. Für Arbeitgeber im Konzernverbund – etwa im Handel, in der Pflegebranche oder in industriellen Zusammenschlüssen – steigt die Bedeutung einer proaktiven Auseinandersetzung mit tarifpolitischen Positionen innerhalb der Unternehmensgruppe. Dabei geht es nicht nur um die Frage der Bindung an bestehende Tarifverträge, sondern auch darum, welche Auswirkungen eine konzernweite Beteiligung an einer All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung haben kann. Unternehmen müssen künftig verstärkt damit rechnen, dass Unterstützungsstreiks auch in bislang unbeteiligten Betrieben kurzfristig zu Produktions- oder Dienstleistungsunterbrechungen führen können.

Für kleine und mittlere Unternehmen, die als Zulieferer oder Dienstleister in solche Strukturen eingebunden sind, ergibt sich die Notwendigkeit, Verträge und Lieferbedingungen auf mögliche Ausfallrisiken hin zu prüfen. Je nach Branche kann dies nicht nur wirtschaftliche, sondern auch reputationsbezogene Konsequenzen haben. Auch aus Sicht der Tarifparteien ergibt sich ein verändertes Kräfteverhältnis: Die Möglichkeit, einen Unterstützungsstreik zur Durchsetzung einer allgemeinen Tarifgeltung zu nutzen, erweitert das Instrumentarium der kollektiven Interessenvertretung deutlich. Dies könnte langfristig zu einer Stärkung der Tarifbindung und zu einer weiteren Verbreitung brancheneinheitlicher Arbeitsbedingungen führen.

Folgen für die betriebliche Praxis und strategische Schlussfolgerungen

Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da die Klägerin Revision beim Bundesarbeitsgericht (Az. 1 AZR 139/25) eingelegt hat, zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung den Rahmen für rechtmäßige Arbeitskämpfe zunehmend weit fasst. Für Arbeitgeber bedeutet dies, die interne Arbeits- und Tarifpolitik stärker mit konzernweiten Abstimmungen zu verzahnen. Eine qualifizierte rechtliche Beratung kann helfen, Risiken zu minimieren und zugleich Handlungsoptionen zu wahren, insbesondere im Hinblick auf laufende oder drohende Tarifauseinandersetzungen. Unternehmen sollten prüfen, ob interne Kommunikationsstrukturen, betriebliche Mitbestimmung und Personalmanagement ausreichend auf potenzielle Arbeitskampfszenarien vorbereitet sind. In Branchen mit hoher Tarifdichte kann die juristische und organisatorische Vorbereitung darüber entscheiden, ob kurzfristige Arbeitsniederlegungen abgefedert oder zum Betriebsausfall führen.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln stärkt damit nicht nur die Stellung der Gewerkschaften, sondern unterstreicht zugleich die Verantwortung der Arbeitgeber, tarifpolitische und arbeitsrechtliche Entwicklungen aufmerksam zu beobachten. Besonders mittelständische Betriebe profitieren, wenn sie rechtzeitig die Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht, Betriebsorganisation und Compliance-Strukturen erkennen und digital gestützt steuern. Genau hier setzen wir als Kanzlei an: Wir betreuen kleine und mittelständische Unternehmen umfassend in der Prozessoptimierung ihrer Buchhaltungs- und Geschäftsabläufe, mit besonderem Augenmerk auf Digitalisierung und Automatisierung. Durch unsere Erfahrung in der Beratung unterschiedlichster Branchen helfen wir, rechtliche Risiken zu verringern, Abläufe zu verschlanken und dadurch langfristig erhebliche Kostenpotenziale zu erschließen.

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