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Umsatzsteuer

Untätigkeitsklage bei Umsatzsteuer und neue Einspruchsentscheidung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Untätigkeitsklage bei Umsatzsteuer: Sachverhalt und Verfahrenshintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 02.04.2026, Az. V B 26/25, eine für die steuerliche Verfahrenspraxis wichtige Klarstellung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, wie eine spätere Einspruchsentscheidung des Finanzamts in ein bereits laufendes Verfahren einzubeziehen ist, wenn ursprünglich eine Untätigkeitsklage erhoben wurde. Eine Untätigkeitsklage ist die Klage, mit der sich ein Steuerpflichtiger gegen das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung wendet, wenn über einen eingelegten Rechtsbehelf in angemessener Zeit nicht entschieden worden ist.

Ausgangspunkt des Falls war ein geschätzter Umsatzsteuerbescheid. Eine Schätzung liegt vor, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen mangels ausreichender Angaben des Steuerpflichtigen selbst ermittelt. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser Vorbehalt bedeutet, dass die Steuerfestsetzung noch offen bleibt und später überprüft sowie geändert werden kann. Gegen den Bescheid wurde zunächst unmittelbar Klage erhoben. Da das Finanzamt einer Sprungklage nicht zustimmte, wurde das Verfahren als Einspruch weitergeführt. Eine Sprungklage ist die unmittelbare Klage zum Finanzgericht ohne vorherige Einspruchsentscheidung, die nur mit Zustimmung der Behörde zulässig ist.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung nach und berichtigte sie später nochmals. Weil das Finanzamt dennoch nicht entschied, erhob sie Untätigkeitsklage. Das Finanzgericht hielt diese Klage jedoch für unzulässig und wies sie durch Prozessurteil ab. Ein Prozessurteil entscheidet nicht über den materiellen Steueranspruch, sondern nur über die Zulässigkeit oder sonstige Verfahrensfragen. Während des anschließenden Beschwerdeverfahrens erließ das Finanzamt dann doch eine Einspruchsentscheidung und änderte die Steuerfestsetzung sogar zulasten der Klägerin. Eine solche nachteilige Änderung wird als Verböserung bezeichnet.

Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs an. Sie betrifft damit nicht nur streitige Umsatzsteuerfälle, sondern ganz grundsätzlich den Umgang mit Änderungsakten im finanzgerichtlichen Verfahren. Besonders relevant ist das für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere spezialisierte Betriebe, die in der Praxis häufig mit Schätzungen, verspäteten Erklärungen oder lang andauernden Einspruchsverfahren konfrontiert sind.

Verfahrensrecht im Steuerprozess: Warum der neue Bescheid ins Verfahren hineinwächst

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Regelung des § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auch bei einer Untätigkeitsklage entsprechend anzuwenden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt zunächst gerade noch keine Einspruchsentscheidung vorliegt. Sinn dieser Vorschrift ist die Prozessökonomie. Prozessökonomie bedeutet, dass Streitigkeiten möglichst effizient, vollständig und ohne unnötige Parallelverfahren entschieden werden sollen. Wenn ein angefochtener Verwaltungsakt später geändert oder ersetzt wird, soll der neue Verwaltungsakt automatisch Gegenstand des laufenden Verfahrens werden. So wird vermieden, dass wegen jedes neuen Bescheids erneut Einspruch und Klage erhoben werden müssen.

Der Bundesfinanzhof knüpft dabei an seine bereits vorhandene Rechtsprechung an und überträgt diesen Gedanken ausdrücklich auf die Untätigkeitsklage. Das ist dogmatisch folgerichtig. Auch bei der Untätigkeitsklage ist das ursprüngliche Ziel des Rechtsschutzes nicht die bloße Feststellung behördlicher Verzögerung, sondern die sachliche Überprüfung des Steuerfalls. Wenn das Finanzamt während des gerichtlichen Verfahrens doch noch entscheidet und den Steuerfall zudem materiell verändert, wäre es mit dem Zweck der Finanzgerichtsordnung kaum vereinbar, den neuen Verfahrensstand auszublenden.

Ebenso bedeutsam ist die zweite Aussage des Beschlusses. Wird während des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt verfahrensrechtlich relevant, kann das vorinstanzliche Urteil in entsprechender Anwendung des § 127 der Finanzgerichtsordnung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen werden. Genau das war hier geboten, weil die Einspruchsentscheidung eine verbösernde Änderung enthielt und darüber noch keine Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts vorlagen. Tatsachenfeststellungen sind die vom Gericht ermittelten und im Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände, auf deren Basis die rechtliche Würdigung erfolgt.

Die Entscheidung ist deshalb mehr als ein technischer Verfahrenshinweis. Sie schützt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Wäre das Prozessurteil des Finanzgerichts bestehen geblieben, obwohl sich der Streitstoff durch die nachträgliche Einspruchsentscheidung wesentlich verändert hatte, hätte die Klägerin ein weiteres Verfahren anstrengen müssen. Genau das soll die entsprechende Anwendung des § 68 der Finanzgerichtsordnung verhindern. Der Bundesfinanzhof macht zugleich deutlich, dass dies erst recht gilt, wenn die spätere Entscheidung des Finanzamts nicht nur eine formale Fortsetzung des Einspruchsverfahrens ist, sondern zu einer höheren Steuer führt und damit neue Angriffspunkte eröffnet.

Für die Praxis ist außerdem wichtig, dass der Bundesfinanzhof die Beschwerde nicht als unzulässig angesehen hat. Das unterstreicht, dass prozessuale Besonderheiten rund um Untätigkeitsklagen und spätere Einspruchsentscheidungen nicht vorschnell zum Verlust von Rechtsschutz führen dürfen. Gerade in komplexen Umsatzsteuerfällen mit Berichtigungen, Schätzungen und mehreren Verfahrensstufen bleibt die gerichtliche Überprüfung eröffnet.

Praxisfolgen für Unternehmen, Onlinehändler und spezialisierte Branchen

Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Ein laufendes finanzgerichtliches Verfahren bleibt auch dann dynamisch, wenn das Finanzamt erst spät reagiert. Kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sich mit einer Untätigkeitsklage nur die Frage der behördlichen Verzögerung stellt. Sobald eine Einspruchsentscheidung nachgeschoben wird, verschiebt sich der prozessuale Fokus auf den neuen Verfahrensgegenstand. Das erfordert eine schnelle Bewertung, ob sich die Steuerfestsetzung geändert hat, ob eine Verböserung vorliegt und welche tatsächlichen sowie rechtlichen Einwendungen nun entscheidend sind.

Für Onlinehändler ist das besonders relevant, weil Umsatzsteuerbescheide häufig auf Schätzungen beruhen, wenn Daten aus Marktplätzen, Zahlungsdienstleistern oder Warenwirtschaftssystemen nicht vollständig aufbereitet werden konnten. Kommt es während eines laufenden Verfahrens zu nachgereichten Erklärungen oder Berichtigungen, kann das Finanzamt seine Position später anpassen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass diese Anpassung nicht isoliert betrachtet wird, sondern in das bereits anhängige Verfahren hineingezogen werden kann. Das spart zwar grundsätzlich Zeit, erhöht aber den Druck auf eine saubere digitale Dokumentation und eine abgestimmte Verfahrensstrategie.

Auch Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere stark spezialisierte Unternehmen sollten die Tragweite nicht unterschätzen. In diesen Branchen entstehen umsatzsteuerliche Streitigkeiten häufig an Schnittstellen zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen, bei Nebenleistungen oder bei Abrechnungsfragen mit Kostenträgern. Wenn das Finanzamt hier zunächst schätzt oder Erklärungen anders würdigt und später im Einspruchsverfahren nachsteuert, kann eine verzögerte Entscheidung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Die Möglichkeit einer Verböserung macht deutlich, dass ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren nicht nur Chancen, sondern auch Risiken birgt.

Unternehmerisch folgt daraus, dass Einspruchsverfahren und finanzgerichtliche Verfahren eng mit dem internen Rechnungswesen verzahnt werden müssen. Wer Belege, Steuerdaten und Erklärungsgrundlagen erst spät zusammenführt, erhöht das Risiko einer Schätzung und damit zugleich die Wahrscheinlichkeit eines langwierigen Konflikts. Gerade bei Umsatzsteuerfällen entscheidet die Qualität der Datenbasis oft darüber, ob ein Verfahren auf der Sachebene gewonnen werden kann oder ob es zunächst an formellen Fragen hängen bleibt. Die Entscheidung verdeutlicht deshalb auch, wie wichtig belastbare Fristenkontrolle, digitale Aktenführung und eine laufende Überwachung offener Rechtsbehelfe sind.

Für Finanzinstitutionen und beratende Berufe ist der Beschluss zudem ein Hinweis auf die richtige Prozessführung. Wenn nach Erhebung einer Untätigkeitsklage noch eine Einspruchsentscheidung ergeht, muss unverzüglich geprüft werden, welche Anträge nun sachgerecht sind und ob auf eine Zurückverweisung hinzuwirken ist. In verbösernden Fällen wird es regelmäßig darauf ankommen, den erweiterten Streitstoff zügig aufzubereiten, damit das Finanzgericht die noch fehlenden Tatsachenfeststellungen treffen kann.

Umsatzsteuerverfahren rechtssicher steuern: Was jetzt zählt

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 02.04.2026, Az. V B 26/25, schafft verfahrensrechtliche Klarheit für einen praxisrelevanten Sonderfall. Bei einer Untätigkeitsklage bleibt eine später ergehende Einspruchsentscheidung nicht außerhalb des Prozesses stehen, sondern wird entsprechend den Regeln über geänderte Verwaltungsakte in das Verfahren einbezogen. Wenn diese spätere Entscheidung den Steuerpflichtigen zusätzlich belastet und nicht unstreitig ist, muss das Finanzgericht den neuen Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen. Das stärkt die Verfahrensökonomie und verhindert unnötige Parallelstreitigkeiten.

Für Unternehmen folgt daraus, dass Verfahrensrecht und Steuerdeklaration nicht getrennt gedacht werden dürfen. Wer Umsatzsteuerbescheide anficht, sollte jede spätere Änderung des Finanzamts sofort in die Prozessstrategie einordnen. Besonders für kleine Unternehmen, den Mittelstand, Onlinehändler sowie Einrichtungen im Gesundheitswesen ist eine belastbare, digitale und zeitnahe Aufbereitung der Buchhaltungsdaten der beste Schutz vor Schätzungen, Verzögerungen und nachteiligen Verfahrensentwicklungen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei steuerlichen Verfahren mit einem besonderen Fokus auf Digitalisierung, Prozessoptimierung in der Buchhaltung und den damit verbundenen erheblichen Kostenersparnissen. Gerade aus dieser Verbindung von Steuerrecht, effizienter Prozessgestaltung und digitaler Organisation entsteht im Mittelstand ein spürbarer praktischer Mehrwert.

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