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Recht

Unlautere Werbung und Vertragsänderungen bei Onlineplattformen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Irreführung durch einseitige Kommunikationsmaßnahmen

Die Gestaltung von Kundenkommunikation durch digitale Anbieter hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Das Landgericht München I hat in einem vielbeachteten Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az. 33 O 3266/24) entschieden, dass eine Mitteilung an Nutzerinnen und Nutzer über eine angebliche Änderung eines Streamingdienstes, die de facto eine Vertragsänderung darstellt, wettbewerbswidrig ist. Im Mittelpunkt stand eine E-Mail, mit der ein führender Streaminganbieter seine Abonnentinnen und Abonnenten darüber informierte, dass künftig Werbeinhalte Bestandteil des Angebots seien und lediglich gegen ein zusätzliches Entgelt weiter werbefrei gestreamt werden könne. Die Mitteilung erweckte zugleich den Eindruck, dass hierfür kein Handlungsbedarf bestehe und die Änderung automatisch wirksam werde. Juristisch relevant wurde dieser Vorgang, weil die Nachricht eine unzulässige Irreführung im Sinne des § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellte und somit gegen grundlegende Prinzipien des Verbraucherschutzes verstieß.

Das Gericht stellte klar, dass eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, wenn sie die vertraglichen Hauptpflichten oder die Angebotsstruktur betrifft und geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beeinflussen. Indem das Unternehmen suggerierte, die Änderung sei verbindlich, nahm es eine einseitige Vertragsänderung vor, ohne dass eine rechtliche Grundlage oder Zustimmung der Kundschaft existierte. Gerade dieser Punkt ist entscheidend, da Vertragsverhältnisse über digitale Inhalte gemäß den §§ 327 ff. Bürgerliches Gesetzbuch eine besondere Schutzvorschrift darstellen. Diese Normen regeln, unter welchen Bedingungen digitale Inhalte verändert werden dürfen und welche Informations- und Zustimmungspflichten Unternehmerinnen und Unternehmer dabei beachten müssen.

Rechtliche Begründung der Unzulässigkeit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Anbieter digitaler Leistungen nicht ohne weiteres fundamentale Eigenschaften ihrer Produkte abändern dürfen. Das Landgericht führte aus, dass eine Berechtigung zur Änderung weder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus gesetzlichen Vorschriften hergeleitet werden könne. Nach den bestehenden Vertragsbedingungen war das ursprüngliche Leistungsversprechen ein werbefreier Streamingdienst. Eine nachträgliche Integration von Werbung stellt daher keine bloße Modifikation von Inhalten, sondern eine qualitative Veränderung der vertraglichen Leistung dar. Diese Änderung betrifft den sogenannten Leistungsinhalt und nicht nur die Auswahl einzelner Titel. Das Gericht machte zudem deutlich, dass der Begriff der Werbefreiheit einen wesentlichen Charakter des Produktnutzens beschreibt, also eine Eigenschaft, die maßgeblich für die Kaufentscheidung war.

Auch die Berufung auf die sogenannte Programmfreiheit, die in Artikel 5 Grundgesetz als Teil der Rundfunkfreiheit verankert ist, überzeugte die Kammer nicht. Die Programmfreiheit schützt Medienanbieter vor staatlicher Einflussnahme, nicht aber vor zivilrechtlicher Bindung an eigene vertragliche Zusagen. Wenn ein Unternehmen freiwillig ein werbefreies Angebot bewirbt und dieses zum Vertragsinhalt macht, entsteht eine vertragliche Bindung, die nicht einseitig aufgelöst werden kann. Ein solches Vorgehen wäre mit dem Grundprinzip von Treu und Glauben unvereinbar, wie es in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch festgeschrieben ist, und würde den Verbraucherschutzgedanken des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterlaufen.

Auswirkungen für Unternehmen und Verbraucher

Für Onlinehändler, digitale Dienstleister und Plattformbetreiber ergibt sich aus dieser Entscheidung eine klare Handlungspflicht: Änderungen an wesentlichen Vertragselementen erfordern stets die ausdrückliche Zustimmung der Nutzenden und dürfen nicht als bloße Mitteilung erfolgen. Vor allem dann, wenn sich die wirtschaftliche oder qualitative Substanz der Leistung ändert, ist eine objektive Aufklärung zwingend erforderlich. Die Praxis zeigt, dass gerade im digitalen Umfeld häufig Formulierungen gewählt werden, die Kunden in Sicherheit wiegen sollen, tatsächlich aber eine einseitige Leistungsanpassung kaschieren. Das Gericht betonte, dass genau diese Formen der Kommunikation als irreführend gelten können, wenn sie den Eindruck vermitteln, ein Handlungsbedarf bestehe nicht oder der Kunde habe keine Wahlmöglichkeit.

Für mittelständische Unternehmen, insbesondere im Bereich E-Commerce oder bei abonnementbasierten Dienstleistungen, ist es daher ratsam, Kommunikationsstrategien juristisch prüfen zu lassen, um unlauteren Wettbewerb und Reputationsrisiken zu vermeiden. Die Verwendung präziser, transparenter Informationen stärkt das Vertrauen der Kundschaft und senkt zugleich das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände. In der Praxis empfiehlt es sich, bei Vertragsänderungen den Prozess über ein zweistufiges Zustimmungsverfahren zu gestalten, in dem Kunden zunächst informiert und erst nach aktiver Zustimmung die Änderungen wirksam werden. Wer diesen Pfad einhält, bewegt sich auf rechtssicherem Terrain und erhöht gleichzeitig die Kundenzufriedenheit.

Fazit und Empfehlungen für die Praxis

Das Urteil des Landgerichts München I ist ein deutliches Signal: Unternehmen, die digitale Dienstleistungen anbieten, müssen ihre Kommunikations- und Vertragsgestaltung konsequent an die rechtlichen Vorgaben anpassen. Werbung, Preisänderungen oder qualitative Anpassungen der Leistung dürfen niemals ohne Zustimmung des Kunden implementiert werden. Der Wettbewerbsschutz verlangt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über den Umfang ihrer Rechte getäuscht werden. Gerade für kleine und mittelständische Betriebe, die digitale Geschäftsmodelle aufbauen oder anpassen, lohnt sich eine vorausschauende rechtliche und organisatorische Planung, um juristische Konflikte zu vermeiden. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Transparenz nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre buchhalterischen und administrativen Prozesse zu digitalisieren und effizienter zu gestalten. Durch gezielte Prozessoptimierungen in der Buchhaltung und eine konsequente Nutzung digitaler Lösungen ermöglichen wir deutliche Kosteneinsparungen und schaffen die Grundlage für nachhaltiges Wachstum in einem zunehmend regulierten Marktumfeld.

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