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Einkommensteuer

Unentgeltliche Betriebsübertragung mit Vorbehaltsnießbrauch richtig gestalten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Einordnung der Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch

Die Frage, unter welchen Bedingungen eine unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs zu Buchwerten erfolgen kann, hat mit der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs X R 35/19 vom 29. Januar 2025 und der nachfolgenden Anwendung durch das Bundesministerium der Finanzen neue Konturen erhalten. Im Kern geht es um die steuerliche Beurteilung von Übertragungen, bei denen die betrieblichen Wirtschaftsgüter zwar an den Erwerber übergehen, der bisherige Inhaber sich jedoch einen sogenannten Vorbehaltsnießbrauch vorbehält. Ein Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen, ohne dessen Eigentümer zu sein. Der Vorbehaltsnießbrauch bedeutet, dass der Übertragende dem Erwerber zwar das zivilrechtliche Eigentum verschafft, sich aber die wirtschaftlichen Erträge oder die Nutzung vorbehält.

Nach § 6 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes können bestimmte unentgeltliche Übertragungen von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen steuerneutral, also ohne Aufdeckung stiller Reserven, zu Buchwerten erfolgen. Ziel dieser Regelung ist es, die Übertragung von Unternehmen innerhalb der Familie oder an Nachfolger zu erleichtern, ohne dass allein durch den Eigentumswechsel eine steuerliche Belastung entsteht.

Wesentliche Aussagen der BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat mit dem genannten Urteil klargestellt, dass eine unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch keine steuerneutrale Übertragung im Sinne von § 6 Absatz 3 ist, wenn der bisherige Betriebsinhaber seine gewerbliche Tätigkeit fortführt. Der Fortbetrieb lässt den Betrieb in seiner bisherigen steuerlichen Identität bestehen, sodass kein Übergang auf den Erwerber angenommen werden kann. Die übergebenen Wirtschaftsgüter werden in diesem Fall zum Privatvermögen des Erwerbers. Erst wenn der Nießbrauch später infolge eines unentgeltlichen Vorgangs erlischt und der Erwerber die Tätigkeit tatsächlich fortsetzt, greift § 6 Absatz 3. Zu diesem Zeitpunkt geht der bestehende Betrieb dann steuerneutral über.

Diese Unterscheidung ist wesentlich, da sie beeinflusst, ob und wann stille Reserven steuerlich aufgedeckt werden müssen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Betriebsnachfolge unter Nießbrauchsvorbehalt gestalten wollen, sollten daher genau prüfen, ob die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Fortführung erfüllt sind. Das Urteil betrifft sowohl aktive wie auch verpachtete Gewerbebetriebe und schließt damit eine Lücke, die in der Praxis bisher unterschiedlich bewertet wurde.

Auswirkungen der Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 (Az. IV C 6 - S 2240/00044/019/033) hat das Bundesministerium der Finanzen festgelegt, wie die Grundsätze des Urteils in der Verwaltungspraxis anzuwenden sind. Für Übertragungen, die ab dem 17. April 2025, dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung, vorgenommen werden, ist eine Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 bei einer Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Übertragende seine gewerbliche Tätigkeit fortsetzt. Damit schafft das Schreiben Rechtsklarheit für zukünftige Gestaltungen, stellt aber zugleich höhere Anforderungen an eine steuerneutrale Übertragung.

Für Übertragungen, die vor dem 17. April 2025 erfolgt sind, gelten die Grundsätze des Urteils ebenfalls, sofern die entsprechenden Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind. Auf Antrag können jedoch der Nießbrauchsgeber und der Nießbrauchsnehmer gemeinsam verlangen, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin die Buchwerte angesetzt werden. In diesen Fällen bleiben die übertragenen Wirtschaftsgüter beim Nießbrauchsnehmer steuerverstrickt, das heißt im Rahmen des § 15 Einkommensteuergesetz weiterhin einkünfteerheblich. Diese Übergangsregelung vermeidet Härten bei bereits vollzogenen Übertragungen und schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe weiterhin zu Buchwerten möglich bleibt, ebenso wie die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen, sofern der Erwerber die Stellung eines Mitunternehmers tatsächlich erlangt. Dadurch bleibt ein Kernbereich der familiären Betriebsnachfolge steuerlich begünstigt, während aktive gewerbliche Betriebe künftig sorgfältiger strukturiert werden müssen.

Praktische Konsequenzen für Unternehmensnachfolge und Gestaltung

Für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für Freiberuflerinnen und Freiberufler, die im Rahmen der Nachfolgeplanung eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt erwägen, ergeben sich erhebliche praktische Konsequenzen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine bloße rechtliche Übertragung ohne Aufgabe der Tätigkeit des bisherigen Inhabers steuerlich anders zu beurteilen ist als eine echte Fortführungsübertragung. Eine unreflektierte Gestaltung kann zur unerwarteten Aufdeckung stiller Reserven führen, die wiederum eine erhebliche Steuerlast auslöst.

Auch Pflegeeinrichtungen oder Dienstleistungsbetriebe, in denen der bisherige Inhaber häufig noch längere Zeit beratend tätig bleiben möchte, müssen die Auswirkungen des Urteils berücksichtigen. Die Rücknahme vollständiger Unternehmensführung zugunsten des Rechtsnachfolgers ist künftig noch stärker Voraussetzung für die Buchwertübertragung. Eine sorgfältige Abstimmung der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Gestaltung wird damit unverzichtbar.

Zudem sollten Onlinehändler und technologieorientierte Betriebe, die ihre Unternehmensstruktur oft unter familiären Gesichtspunkten planen, das neue Verständnis von steuerneutralen Übertragungen kennen. Entscheidend ist, wann die wirtschaftliche Inhaberschaft tatsächlich auf die nächste Generation übergeht. Wird der Betrieb dagegen vom Übertragenden weitergeleitet oder kontrolliert, entfällt die steuerliche Begünstigung.

Für die steuerliche Beratungspraxis bedeutet das Urteil, dass Gestaltungen mit Vorbehaltsnießbrauch künftig eng begleitet und dokumentiert werden müssen. Die genaue Formulierung der Übertragungsverträge und der Nießbrauchsrechte gewinnt an Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von Eigentum, Ertragshoheit und unternehmerischer Verantwortung. Unklare Vertragslagen führen schnell zu abweichenden Bewertungen durch die Finanzverwaltung, was eine frühzeitige Einbindung steuerlicher Beratung umso wichtiger macht.

Fazit: Vorausschauende Planung schützt vor steuerlichen Risiken

Die aktuelle Rechtslage verlangt bei der Übertragung von Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch ein besonders sorgfältiges Vorgehen. Wer eine steuerneutrale Übertragung anstrebt, muss nicht nur die formale Eigentumsübertragung planen, sondern auch die tatsächliche Übergabe der betrieblichen Führung sicherstellen. Nur wenn der Rechtsnachfolger die unternehmerische Verantwortung vollständig übernimmt und der bisherige Inhaber seine Tätigkeit einstellt, bleibt der Vorgang steuerneutral. In allen anderen Fällen droht die sofortige Besteuerung der stillen Reserven. Die Übergangsregelungen bieten zwar in bestimmten Fällen Vertrauensschutz, ihre Anwendung setzt jedoch präzise Absprachen und fristgerechte Anträge voraus.

Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren von einer frühzeitigen steuerlichen und rechtlichen Beratung, um die Nachfolge so zu strukturieren, dass steuerliche Chancen genutzt und Risiken vermieden werden. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten aller Branchen und Größen dabei, Prozesse in der Buchhaltung zu digitalisieren und durch gezielte Prozessoptimierungen nachhaltige Effizienz- und Kostenvorteile zu erzielen. Auf diese Weise schaffen wir die Basis für eine sichere und zukunftsfähige Unternehmensführung auch in steuerlich komplexen Übergangssituationen.

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