Aktualisierte Grundlage für umsatzsteuerliche Begünstigungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 2. Januar 2026 die Neuauflage der Liste amtlicher Beschaffungsstellen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut veröffentlicht. Dieses Abkommen regelt unter anderem, welche Organisationen und Dienststellen der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte berechtigt sind, Leistungen und Waren unter bestimmten umsatzsteuerlichen Begünstigungen zu beziehen. Die neue Fassung ersetzt die bisherige Liste vom 17. Januar 2025 und enthält alle aktuell anerkannten Einrichtungen, die den Status einer amtlichen Beschaffungsstelle besitzen.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Leistungen oder Lieferungen an solche Stellen erbringen, kann die Kenntnis dieser Liste erhebliche praktische Bedeutung haben. Nur wenn die belieferte Organisation tatsächlich in der veröffentlichten Übersicht aufgeführt ist, darf die Lieferung als steuerbegünstigt behandelt werden. Fehlende Prüfung oder eine veraltete Grundlage führen hingegen dazu, dass der Umsatz steuerpflichtig bleibt, was insbesondere bei umfangreichen Aufträgen zu erheblichen Nachforderungen führen kann.
Rechtsgrundlagen und Systematik der Steuervergünstigungen
Die Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuerbefreiung ergibt sich aus dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, das als völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Mitgliedstaaten der NATO geschlossen wurde. Es ermöglicht bestimmten Stellen der ausländischen Streitkräfte, Gegenstände und Dienstleistungen steuerbegünstigt zu beschaffen, soweit diese für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind. Der damit verbundene Begriff der "amtlichen Beschaffungsstelle" bezeichnet eine Institution, die im Auftrag der Truppe oder einer zivilen Komponente handelt und in einer durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Liste namentlich aufgeführt ist.
Rechtlich erfolgt die Begünstigung über die Umsatzsteuerbefreiung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der deutschen Umsatzsteuerregelungen und der entsprechenden völkerrechtlichen Vorgaben. Unternehmer, die diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen, müssen sowohl die gültige Liste als auch die entsprechenden Nachweispflichten beachten. Diese Nachweise dienen der Dokumentation, dass die Lieferung tatsächlich für den offiziellen Gebrauch einer berechtigten Einrichtung erfolgt.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen
Für kleine und mittelständische Unternehmen, die regelmäßig Lieferungen oder Dienstleistungen an militärische Einheiten, ausländische Stützpunkte oder damit verbundene zivile Stellen ausführen, ist die regelmäßige Prüfung der aktuellen BMF-Liste zwingend erforderlich. Nur auf Grundlage der gültigen Version lassen sich steuerliche Risiken vermeiden. Die neue Liste mit Stand 1. Januar 2026 bildet dabei die verbindliche Referenz für das gesamte Kalenderjahr. Unternehmer sollten interne Kontrollmechanismen einrichten, um sicherzustellen, dass sich die Prüfung der steuerlichen Begünstigung stets auf die neueste Fassung stützt und entsprechende Belegnachweise ordnungsgemäß archiviert werden.
Gerade in Betrieben, die über digitale Buchführungs- und Dokumentationssysteme verfügen, kann die Integration einer automatisierten Plausibilitätsprüfung ein zielführender Ansatz sein. Auf diese Weise lassen sich fehlerhafte Steueranwendungen verhindern und Abläufe transparent dokumentieren. Auch Handelsunternehmen, die über elektronische Warenwirtschaftssysteme verfügen, sollten regelmäßig überprüfen, ob bei NATO-bezogenen Lieferungen alle steuerlichen Kriterien erfüllt sind. In Zweifelsfällen besteht die Möglichkeit, über das Bundeszentralamt für Steuern oder die zuständigen Landesbehörden eine verbindliche Auskunft einzuholen, um die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung sicherzustellen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Aktualisierung der Liste amtlicher Beschaffungsstellen zum 1. Januar 2026 bringt keine grundlegenden Änderungen der Systematik, wohl aber die Notwendigkeit, bestehende Geschäftsprozesse an die neue Fassung anzupassen. Unternehmen, die entsprechende Liefer- oder Dienstleistungsverträge erfüllen, sollten ihre internen Prüfabläufe jetzt aktualisieren und sicherstellen, dass die neue Liste in den digitalen Buchhaltungsprozessen hinterlegt ist. Ebenso sollten Steuerberatende ihre Mandanten darauf hinweisen, dass sich die steuerliche Begünstigung stets nur auf Basis der jeweils aktuellen Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen anwenden lässt. Eine saubere Dokumentation bleibt die entscheidende Voraussetzung, um steuerliche Risiken zu vermeiden und den Anforderungen der Finanzverwaltung standzuhalten.
Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Optimierung ihrer Buchhaltungs- und Prüfprozesse. Wir helfen, steuerliche Vorgaben wie diese effizient umzusetzen, Transparenz zu schaffen und durch systematische Digitalisierung nachhaltige Kostenersparnisse zu erzielen. Unsere Erfahrung im Bereich Prozessoptimierung ermöglicht es, die Vorteile moderner Abläufe gewinnbringend zu nutzen und rechtliche Sicherheit im betrieblichen Alltag zu gewährleisten.
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