Neuregelung der Zuständigkeit für ungarische Unternehmer
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern geändert, die ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder ihren Wohnsitz in Ungarn haben. Diese Anpassung erfolgt auf Grundlage der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung, die den organisatorischen Rahmen für die Bearbeitung umsatzsteuerlicher Sachverhalte von Unternehmern außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung festlegt. Betroffen sind damit insbesondere Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit von Ungarn aus auf den deutschen Markt ausdehnen oder hier steuerpflichtige Umsätze erzielen.
Nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung wird für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten die bisherige Zuständigkeit des Zentralfinanzamts Nürnberg aufgehoben. Stattdessen übernimmt nun das Finanzamt Nürnberg die örtliche Zuständigkeit für diese Fälle. Grundlage der Änderung ist eine Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder. Diese Maßnahme trägt dem Bestreben Rechnung, eine einheitliche und klar abgegrenzte Bearbeitung der betroffenen Umsatzsteuerfälle sicherzustellen.
Rechtlicher Hintergrund und praktische Bedeutung
Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind gemäß den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet, sich für bestimmte Umsätze in Deutschland registrieren zu lassen und hier die Umsatzsteuer abzuführen. Das gilt beispielsweise dann, wenn Waren an deutsche Abnehmer geliefert oder Dienstleistungen im Inland erbracht werden. Die örtliche Zuständigkeit der Finanzverwaltung spielt dabei eine zentrale Rolle, da sie den Ansprechpartner für Anmeldungen, Rückfragen und die Festsetzung der Steuer bestimmt.
Eine einheitliche Zuständigkeit soll sicherstellen, dass grenzüberschreitende Sachverhalte nach einheitlichen Maßstäben beurteilt werden. Die bisherige Konzentration beim Zentralfinanzamt Nürnberg hatte in den vergangenen Jahren zu einer erheblichen Arbeitsverdichtung geführt, was die Bearbeitung einiger Fälle verzögert hat. Mit der nun beschlossenen Verlagerung auf das Finanzamt Nürnberg wird eine Entlastung erreicht, die zu einer verbesserten Erreichbarkeit und Bearbeitungstiefe führen kann. Unternehmen sollten beachten, dass sich hiermit nicht die materiell-rechtlichen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, wohl aber die administrativen Abläufe ändern.
Auswirkungen auf Unternehmen mit Sitz in Ungarn
Für ungarische Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtige Umsätze tätigen, bedeutet die Änderung vor allem eine Anpassung in der Kommunikation mit der deutschen Finanzverwaltung. Unerlässlich ist die sorgfältige Prüfung der neuen Zuständigkeitsregelung, insbesondere bei anstehenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Jahresmeldungen und der Korrespondenz zu Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträumen. Faktisch ändert sich für die Unternehmen zwar nichts an der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe ihrer Erklärungen, wohl aber an der Stelle, an die diese zu richten sind.
Für deutsche Auftraggeber oder Geschäftspartner ungarischer Unternehmen kann die Änderung ebenfalls relevant sein. Insbesondere dann, wenn sie in die Abwicklung von innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Dienstleistungen eingebunden sind, kann eine falsche Adressierung steuerlicher Unterlagen zu Verzögerungen führen. Daher ist es ratsam, sowohl aufseiten der ausländischen Unternehmer als auch bei deutschen Empfängern die aktuellen Zuständigkeiten zu dokumentieren und interne Abläufe entsprechend anzupassen. Finanzsoftware und Buchhaltungssysteme sollten auf die neue behördliche Zuständigkeit hin überprüft werden, um korrekte Meldungen sicherzustellen.
Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis
Die Anpassung der örtlichen Zuständigkeit mag auf den ersten Blick eine formale Änderung darstellen, tatsächlich hat sie aber weitreichende Praxisfolgen für Unternehmen, die in Deutschland steuerlich registriert sind, ohne hier einen Sitz zu haben. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen sollten die Gelegenheit nutzen, ihre steuerlichen Prozesse auf Plausibilität und Aktualität zu überprüfen. Eine strukturierte und digitalisierte Buchhaltung kann dabei helfen, administrative Änderungen wie die hier vorgesehene Zuständigkeitsverlagerung effizient umzusetzen und Fehler zu vermeiden.
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