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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlager entfällt ab 2026: Übergangsregelungen und Praxisfolgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung zum Jahreswechsel

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird die sogenannte Umsatzsteuerlagerregelung aufgehoben. Diese galt bislang in § 4 Nummer 4a des Umsatzsteuergesetzes und ermöglichte es Unternehmen, bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit der Lagerung von Waren steuerfrei zu behandeln. Die Maßnahme diente ursprünglich dazu, Handelsunternehmen – insbesondere im internationalen Warenverkehr – von Liquiditätsbelastungen durch Umsatzsteuer zu entlasten. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Steuerbefreiung nun ersatzlos gestrichen. Gleichzeitig wurde eine neue Übergangsbestimmung in § 27 Absatz 40a eingeführt, um den geordneten Ausstieg aus der bisherigen Praxis zu ermöglichen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu am 29. Dezember 2025 ein Schreiben veröffentlicht, das die Einzelheiten der Abwicklung regelt. Unternehmen, die Waren in bewilligten Umsatzsteuerlagern aufbewahren, haben daher nur noch bis Ende 2025 die Möglichkeit, die alte Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Entscheidend ist dabei stets der Zeitpunkt des Umsatzes, also wann die Lieferung oder die damit verbundene sonstige Leistung ausgeführt wird.

Neuregelung ab dem 1. Januar 2026 und deren Auswirkungen

Ab Beginn des Jahres 2026 entfällt die Umsatzsteuerbefreiung für die Umsätze, die mit der Ein- oder Auslagerung von Gegenständen im Rahmen eines ehemaligen Umsatzsteuerlagers verbunden sind. Das bedeutet, dass bei der Auslagerung der zuvor steuerfrei eingelagerten Waren grundsätzlich eine Umsatzsteuer entsteht. Der steuerpflichtige Umsatz wird erst in dem Moment realisiert, in dem die Ware physisch aus dem Lager entnommen oder an einen anderen Ort im Inland verbracht wird.

Für Unternehmer, die regelmäßig mit derartigen Lagergeschäften arbeiten – wie etwa Großhändler, Logistikdienstleister oder Betreiber von Zolllagern – ergibt sich daraus die Notwendigkeit, sämtliche bis 31. Dezember 2025 befreiten Vorgänge klar von späteren Transaktionen zu trennen. Das gilt auch für Dienstleister, die bisher Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Verwaltung solcher Lager erbracht haben, etwa für Lagerhaltung, Verpackung, Aufmachung oder Qualitätskontrolle. Diese Leistungen sind ab 2026 ebenfalls umsatzsteuerpflichtig, da sie nunmehr nicht mehr unter die besondere Befreiungsvorschrift fallen.

Nach dem BMF-Schreiben ist außerdem festgelegt, dass Nachweise über die Voraussetzungen der alten Steuerbefreiung über den Jahreswechsel hinaus aufzubewahren sind. Unternehmer müssen in der Lage sein, ihre Dokumentation transparent darzulegen, um im Zweifel den Nachweis einer ordnungsgemäßen Anwendung der Befreiung vor 2026 führen zu können. Die Aufzeichnungspflichten bleiben ebenfalls bestehen und werden künftig durch die allgemeinen Regelungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung abgedeckt.

Besteuerung der Auslagerungsvorgänge und praktische Anforderungen

Mit der rechtskräftigen Aufhebung der Sondervorschrift kommt es zu einer steuerlichen Neubewertung der Auslagerungsvorgänge. Sobald eine Ware, die zuvor steuerfrei eingelagert war, aus dem Lager entnommen wird, entsteht ein eigenständiger steuerbarer Umsatz. Maßgeblich für die Bemessung ist der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Entnahme. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich dabei nach der Art des Gegenstands, genauso wie bei jeder anderen inländischen Lieferung. Steuerschuldner des Vorgangs ist der sogenannte Auslagerer, also die Person oder das Unternehmen, das die Ware aus dem Lager entfernt oder entfernen lässt.

Allen betroffenen Unternehmen ist daher zu empfehlen, ihre internen Prozesse frühzeitig zu überprüfen. Dazu gehört insbesondere, dass die Warenwirtschafts- und Buchhaltungssysteme klar zwischen steuerbefreiten und steuerpflichtigen Vorgängen unterscheiden können. Auch bei bereits laufenden Lieferverträgen sollten Anpassungen geprüft werden, um spätere steuerliche Risiken zu vermeiden. Der Vorsteuerabzug bleibt dem Auslagerer zwar grundsätzlich erhalten, doch setzt er eine ordnungsgemäße Rechnung und korrekte buchhalterische Erfassung voraus.

Im internationalen Warenverkehr ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Gelangen die zuvor im Lager befindlichen Gegenstände nach der Auslagerung in das Drittlandsgebiet oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, greifen die allgemeinen Vorschriften für Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin steuerfrei sein. Die bisherigen Vereinfachungen der Umsatzsteuerlagerregelung entfallen jedoch vollständig, sodass eine genaue Prüfung des jeweiligen Liefervorgangs notwendig wird.

Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen

Der Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung stellt einen tiefen Einschnitt in die bisherige Praxis vieler Handelsunternehmen dar. Insbesondere kleine und mittlere Betriebe, die bislang von der Liquiditätsentlastung profitiert haben, müssen nun verstärkt auf eine effiziente Steuerplanung achten. Übergangsfristen sind eng bemessen, und Versäumnisse können schnell zu zusätzlichen Steuerbelastungen führen. Wichtig ist, dass alle im Jahr 2025 eingelagerten Waren rechtzeitig bilanziell und steuerlich abgegrenzt und die relevanten Nachweise über die Steuerfreiheit beibehalten werden.

Auch für Logistikunternehmen und Betreiber von Lagerhäusern ändert sich vieles, da sämtliche Leistungen rund um Lagerung, Handling und Veredelung ab 2026 umsatzsteuerpflichtig werden. Daher empfiehlt es sich, bestehende Verträge und Preisvereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nur so lässt sich vermeiden, dass versteckte Steuerkosten die Marge schmälern.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Regelungen und der Anpassung ihrer Prozesse. Durch unseren Schwerpunkt auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung helfen wir dabei, trotz der geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen effiziente Abläufe zu schaffen und langfristig Kosten zu senken.

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