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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerfreie Optimierung bestehender Versicherungsverträge

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtsrahmen zur umsatzsteuerfreien Versicherungsvermittlung

Die Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsvertreter und -makler beruht auf § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes. Diese Vorschrift befreit Umsätze, die aus der Tätigkeit dieser Berufsgruppen resultieren, von der Umsatzsteuer, sofern ihre Leistung unmittelbar der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen dient. Ziel ist es, die Kosten der Versicherungsleistungen für den Verbraucher nicht durch Umsatzsteuer zu belasten und die steuerliche Gleichbehandlung zwischen unmittelbar von Versicherungsunternehmen erbrachten und vermittelten Leistungen sicherzustellen.

In einer aktuellen Entscheidung (Az. XI R 7/23 vom 8. Juli 2025) hat der Bundesfinanzhof verdeutlicht, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht zwingend an den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags gebunden ist. Auch die Optimierung bestehender Verträge kann unter bestimmten Bedingungen als steuerfreie Vermittlungsleistung gelten. Diese Klarstellung hat praktische Bedeutung für Versicherungsmakler, Finanzdienstleister und Unternehmen, die im Rahmen ihrer Kundenbetreuung regelmäßig Tarifänderungen oder Produktoptimierungen vornehmen.

BFH stärkt Steuerfreiheit bei Vertragsergänzungen

Dem Urteil lag der Fall eines Unternehmens zugrunde, das im Auftrag von Versicherungsnehmern bestehende private Krankenversicherungsverträge auf Einspar- und Verbesserungspotenzial überprüfte. Dabei wurde nicht die Versicherungsgesellschaft gewechselt, sondern eine durch Verhandlung herbeigeführte Tarifoptimierung umgesetzt. Für diese Dienstleistung erhielt die Klägerin ein erfolgsabhängiges Honorar von den Versicherungsnehmern. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei nicht um eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung handle, da kein neuer Vertrag zustande komme. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Sichtweise und erkannte die Steuerfreiheit an.

Maßgeblich war die Argumentation, dass § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz nicht auf die formale Bezeichnung der Tätigkeit abstellt, sondern auf deren tatsächlichen Inhalt. Der Gerichtshof stellte klar, dass eine Optimierung eines bestehenden Vertrags, die auf eine Änderung der Vertragsbedingungen abzielt, ebenso eine Vermittlungstätigkeit darstellen kann wie ein Neuabschluss. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit des Vermittlers für die Vertragsgestaltung von wesentlicher Bedeutung ist und der Versicherungsnehmer ohne dessen Mitwirkung keine entsprechende Vertragsänderung erreichen würde.

Praktische Auswirkungen für Versicherungsvermittler und Unternehmen

Für Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter, insbesondere solche, die sich auf die Beratung zu Kranken- oder Lebensversicherungen spezialisiert haben, bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Entlastung. Es eröffnet die Möglichkeit, auch für Beratungs- und Änderungsleistungen an bestehenden Verträgen die Umsatzsteuerfreiheit zu beanspruchen, sofern diese Leistungen unmittelbar auf die Anpassung oder Verbesserung des Versicherungsschutzes gerichtet sind. Damit entfällt in vielen Fällen die Notwendigkeit, die Umsätze als steuerpflichtig zu behandeln und Vorsteuerabzugsbeschränkungen in Kauf zu nehmen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die in der Finanz- oder Versicherungsbranche tätig sind, kann das Urteil eine erhebliche Kostenersparnis und Wettbewerbserleichterung bedeuten. Gerade digitale Maklerplattformen oder hybride Vertriebsmodelle profitieren davon, dass ihre Optimierungsleistungen nicht pauschal der Umsatzsteuer unterliegen. Voraussetzung bleibt jedoch immer, dass die Tätigkeit die wesentlichen Merkmale einer Vermittlungsleistung aufweist, also eine direkte Verbindung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer hergestellt oder beeinflusst wird. Reine Beratungsleistungen ohne vertragliche Wirkung bleiben hingegen steuerpflichtig. Unternehmen sollten daher ihre Vertragsstrukturen und Leistungsbeschreibungen sorgfältig dokumentieren, um im Falle einer Betriebsprüfung den Charakter ihrer Tätigkeit belegen zu können.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt die Praxis der Vertragsoptimierung im Versicherungswesen und grenzt klar zwischen steuerpflichtiger Beratung und steuerfreier Vermittlungsleistung ab. Für Unternehmer und Selbstständige in der Vermittlungsbranche empfiehlt es sich, bestehende Prozesse unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Durch eine präzise Leistungsdokumentation sowie eine saubere Trennung zwischen Beratungs- und Vermittlungsanteilen lassen sich steuerliche Risiken minimieren und potenzielle Vorteile nutzen. Die Digitalisierung kann hierbei unterstützen, indem systemgestützt erfasst wird, welche Leistungen unmittelbar zur Änderung des Versicherungsvertrags führten.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung solcher steuerlichen und organisatorischen Anpassungen. Mit unserem Schwerpunkt in der Prozessoptimierung der Buchhaltung und der Digitalisierung schaffen wir genau dort Effizienz, wo sie spürbar Kosten senkt und Rechtssicherheit erhöht. Dank unserer umfassenden Erfahrung in der Betreuung verschiedenster Unternehmensgrößen unterstützen wir Sie dabei, steuerliche Entscheidungen wie diese wirksam in Ihre Unternehmensprozesse zu integrieren.

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