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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen richtig anwenden

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund der Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen

Die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen gehört zu den häufig diskutierten Themen im Bereich der Umsatzsteuer. Nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Unterrichtsleistungen steuerfrei, wenn sie von selbstständigen Lehrkräften erbracht werden, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, welche Bildungsleistungen im öffentlichen Interesse von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist dabei, dass die Leistung inhaltlich der schulischen oder beruflichen Bildung dient und in einem institutionellen Rahmen erfolgt.

Mit Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. V R 23/24) hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die Steuerbefreiung solcher Unterrichtsleistungen präzisiert und dabei die bisherige Auslegung zum Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ weiter konkretisiert. Diese Rechtsprechung ist insbesondere für selbstständige Lehrkräfte in Berufsschulen, privaten Bildungseinrichtungen und Fahrschulen von großer Bedeutung.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs und ihre Tragweite

Im Streitfall ging es um einen selbstständigen Lehrer, der an einer berufsbildenden Einrichtung unterrichtete. Der Vertrag bestand nicht zwischen dem Lehrer und den Schülern, sondern zwischen dem Lehrer und der Einrichtung. Das Finanzamt verneinte die Umsatzsteuerbefreiung mit der Begründung, der Lehrer erbringe seine Leistungen nicht unmittelbar an die Schüler, da die vertraglichen Beziehungen ausschließlich zwischen Lehrer und Bildungsträger bestanden. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass die fehlende unmittelbare Vertragsbeziehung zu den Schülern die Steuerbefreiung nicht ausschließt, sofern der Lehrer die Schüler persönlich unterrichtet und seine Tätigkeit unmittelbar dem Bildungszweck dient.

Maßgeblich für die Anerkennung der Steuerfreiheit ist nach Ansicht des Gerichts nicht das zivilrechtliche Vertragsverhältnis, sondern die tatsächliche Unterrichtstätigkeit und deren Zuordnung zum Bildungsbetrieb. Entscheidend ist die funktionale Eingliederung in den Schul- oder Ausbildungsgang und der persönliche Beitrag zur Bildung der Lernenden. Dadurch schuf der Bundesfinanzhof mehr Klarheit für selbstständige Lehrkräfte, die häufig im Auftrag von Einrichtungen tätig sind.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Bildungseinrichtungen

Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf kleine Bildungseinrichtungen, Nachhilfeschulen, Fahrschulen oder private Fortbildungsanbieter. Diese beauftragen regelmäßig selbstständige Lehrkräfte, Fahrlehrer oder Fachdozenten mit Unterrichtsaufgaben. Bislang bestand für sie die Unsicherheit, ob eine Umsatzsteuerpflicht aufgrund des fehlenden direkten Vertragsverhältnisses zu den Teilnehmenden besteht. Der Bundesfinanzhof hat nun bestätigt, dass eine Umsatzsteuerbefreiung auch dann gilt, wenn der Unterricht auf vertraglicher Basis mit der Einrichtung erfolgt, solange die Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler selbst unterrichten und der Unterricht im Kern auf einen anerkannten Bildungszweck ausgerichtet ist.

Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Einrichtungen als auch Lehrkräfte ihre Vertragsgestaltung und Rechnungsstellung überprüfen sollten. Die Rechnungen selbstständiger Lehrkräfte können ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden, wenn feststeht, dass die gesetzlich definierten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist vor allem die Einbindung in den Bildungsplan entscheidend, nicht aber die organisatorische oder wirtschaftliche Abhängigkeit. Zudem empfiehlt es sich, dass sowohl Lehrkräfte als auch Bildungsträger dokumentieren, dass die Unterrichtstätigkeit konkret den schulischen oder beruflichen Bildungszielen dient. Dies kann beispielsweise durch Tätigkeitsbeschreibungen, Stundenpläne oder Lehrkonzepte erfolgen, die die unmittelbare Unterrichtung belegen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs stärkt die Rechtsposition selbstständiger Lehrkräfte und schafft Rechtsklarheit in einem bislang unsicheren Bereich des Umsatzsteuerrechts. Es verdeutlicht, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen nicht an formalen Vertragsbeziehungen, sondern an der inhaltlichen Eingliederung in den Bildungsprozess und die persönliche Unterrichtstätigkeit anknüpft. Bildungseinrichtungen, die externe Lehrkräfte einsetzen, sollten diese Rechtsprechung in ihrer steuerlichen Beurteilung berücksichtigen und die Abläufe so strukturieren, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit jederzeit nachvollziehbar sind.

Gerade kleinere und mittelständische Bildungseinrichtungen profitieren von einer sauberen Prozessgestaltung und einer klaren Dokumentation der Unterrichtsleistungen. Eine einheitliche Verwaltungspraxis fördert nicht nur die Rechtssicherheit, sondern vermeidet auch unnötige steuerliche Risiken. Abschließend lässt sich festhalten, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs einen wichtigen Beitrag zur steuerlichen Gleichbehandlung im Bildungswesen leistet und gleichzeitig den Spielraum für selbstständige Lehrkräfte erweitert.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen ebenso wie Bildungseinrichtungen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltung. Durch den gezielten Einsatz digitaler Lösungen und strukturierter Abläufe erzielen unsere Mandanten erhebliche Kosteneinsparungen und mehr Effizienz im Tagesgeschäft. Wir verfügen über umfassende Erfahrung in der Betreuung unterschiedlichster Unternehmensgrößen und Branchen und begleiten unsere Mandanten praxisnah auf dem Weg in eine voll digitalisierte Finanzorganisation.

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