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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Steuerfreie Tarifoptimierung in der Versicherungsvermittlung – Entscheidung mit Signalwirkung

Mit Urteil vom 8. Juli 2025, Aktenzeichen XI R 7/23, hat der Bundesfinanzhof eine für Versicherungsmaklerinnen und -makler sowie für zahlreiche Dienstleistungsunternehmen bedeutsame Klarstellung zur Umsatzsteuerbefreiung getroffen. Das Gericht entschied, dass auch die Optimierung bestehender Krankenversicherungsverträge – also die Anpassung durch einen Tarifwechsel ohne Wechsel des Versicherers – als steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz gelten kann. Diese Entscheidung betrifft unmittelbar nicht nur Maklerunternehmen, sondern auch mittelständische Dienstleister im Versicherungs- und Finanzbereich, die in ähnlichen Geschäftsmodellen tätig sind. Der Bundesfinanzhof stärkt mit diesem Urteil die Rechtssicherheit in einer bislang umstrittenen Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger Beratung und steuerfreier Vermittlung.

Ausgangspunkt des Falls war eine GmbH, die auf die Tarifoptimierung in der privaten Krankenversicherung spezialisiert war. Sie unterstützte Kunden dabei, innerbetriebliche Tarifwechsel bei ihrem Versicherer vorzunehmen, um Beiträge zu reduzieren, ohne den Anbieter zu wechseln. Für diese erfolgreiche Vermittlung erhielt sie von Kunden eine erfolgsabhängige Vergütung. Das zuständige Finanzamt verweigerte die Umsatzsteuerbefreiung mit der Begründung, es fehle an einer echten Vermittlungsleistung. Der Bundesfinanzhof sah dies anders und erkannte die Steuerfreiheit an. Damit schafft das Urteil eine wichtige Grundlage für Beraterinnen, Vermittler und spezialisierte Maklerinnen im Gesundheitswesen und Versicherungssektor, die vergleichbare Optimierungsleistungen erbringen.

Rechtliche Tragweite und Begründung der Umsatzsteuerbefreiung

Nach § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz sind Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler steuerfrei. Diese Vorschrift setzt europäisches Recht um, konkret Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach werden Versicherungsumsätze einschließlich der zugehörigen Dienstleistungen der Vermittler von der Umsatzsteuer befreit. Entscheidend ist, dass die Maßnahme auf das Zusammenbringen von Versicherungsnehmer und Versicherer gerichtet ist. Die praktische wie rechtliche Frage bestand daher darin, ob auch das „Wiederzusammenbringen“ im Rahmen eines Tarifwechsels eine solche Tätigkeit darstellt.

Der Bundesfinanzhof bejahte dies in überzeugender Auslegung. Die Richter stellten klar, dass die Steuerfreiheit nicht davon abhängt, ob ein neuer Vertrag geschlossen oder ein bestehender angepasst wird. Entscheidend sei, dass die Vermittlerin tätig werde, um Vertragsbeziehungen herbeizuführen oder zu ändern. Die Klägerin habe als Maklerin den Kontakt zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer für die Durchführung des Tarifwechsels hergestellt, Vergleichsanalysen erstellt und Änderungsvereinbarungen vermittelt – alles wesentliche Elemente einer typischen Vermittlungstätigkeit. Dass das Honorar nicht vom Versicherer, sondern vom Versicherten gezahlt werde, ändere daran nichts. Denn die Zahlung erfolge erfolgsabhängig und als Gegenleistung für die Vermittlung, nicht für eine reine Beratung.

Die Entscheidung folgt dabei dem unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mehrfach betont, dass gleichartige Leistungen umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. Es wäre daher nicht sachgerecht, die Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages steuerfrei, den Wechsel in einen anderen Tarif aber steuerpflichtig zu behandeln. Auch das Bundesministerium der Finanzen erkennt in Abschn. 4.11.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sogenannte „Bestandspflegeleistungen“ als steuerfrei an. Der Bundesfinanzhof stützt diese Sichtweise und überträgt sie folgerichtig auf die Tarifoptimierung.

Konkrete Bedeutung für Unternehmen, Finanzdienstleister und digitale Maklerbetriebe

Für den Unternehmensalltag ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung. Versicherungsmaklerinnen, digitale Vergleichsplattformen und spezialisierte Vermittlungsunternehmen – insbesondere solche, die auf die Optimierung bestehender Verträge ausgerichtet sind – erhalten Rechtssicherheit, dass ihre Leistungen bei richtiger Ausgestaltung weiterhin umsatzsteuerfrei erbracht werden können. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Vergütung an der Beitragsersparnis orientiert oder ob das Entgelt direkt vom Kunden entrichtet wird. Dies betrifft auch kleine und mittelständische Unternehmen, die in der Versicherungs-, Finanz- oder Gesundheitsbranche tätig sind.

Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder auch Onlinehändler mit firmeneigenen Versicherungsmodellen profitieren indirekt von dieser Klärung, sofern sie über verbundene Dienstleister oder Tochtergesellschaften entsprechende Vermittlungs- oder Beratungsprozesse organisieren. Ebenso ergibt sich für Steuerberatende die Notwendigkeit, Mandanten bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Optimierungsmodellen zu sensibilisieren. Denn eine fehlerhafte Einordnung kann zu erheblichen steuerlichen Risiken führen, insbesondere bei der Rechnungsstellung und der Ausweisung von Umsatzsteuer nach § 14c Umsatzsteuergesetz. Das Urteil verdeutlicht, dass der wirtschaftliche Gehalt der Leistung – das Vermitteln einer Vertragsänderung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer – maßgeblich ist und nicht die bloße Form der Vergütung oder die Bezeichnung der Dienstleistung im Vertrag.

Für die Praxisberatung ist nun zu prüfen, ob die tatsächliche Tätigkeit eines Unternehmens die typischen Merkmale einer Maklertätigkeit erfüllt. Dazu zählen das aktive Zusammenbringen von Vertragsparteien, die Durchführung von Änderungsvereinbarungen und das Anstoßen von Versicherungsabschlüssen. Steuerliche Gestaltungsspielräume ergeben sich vor allem für spezialisierte Beratungsfirmen, die in Kooperation mit Versicherern tätig sind und digitale Tools einsetzen, um Tarifoptionen zu analysieren und umzusetzen. Der Bundesfinanzhof unterstreicht damit den Wert digitaler Dienstleistungen im Versicherungsvertrieb und stärkt Anbieter, die digitale Optimierungsprozesse als Teil einer Vermittlungstätigkeit ausgestalten. Für kleine und mittelständische Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich eröffnet das Urteil zugleich Chancen, Geschäftsmodelle rechtssicher aufzustellen und die steuerfreie Leistungserbringung zu wahren.

Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Entscheidung des XI. Senats bringt Klarheit in ein bisher umstrittenes Teilgebiet des Umsatzsteuerrechts. Sie bietet Unternehmen eine stabile Grundlage für die Beurteilung, wann eine Beratungs- oder Optimierungsleistung im Versicherungsbereich als steuerfreie Vermittlung gilt. Damit verbunden ist auch eine gewisse Verpflichtung zur sorgfältigen Dokumentation. Vermittlungsverträge sollten präzise die Tätigkeit des Unternehmens beschreiben, um im Rahmen einer Prüfung die Steuerfreiheit belegen zu können. Steuerberatende und Finanzabteilungen in Maklerbetrieben, Gesundheitsunternehmen und Onlinevertriebsgesellschaften sollten bestehende Modelle auf Basis dieser Rechtsprechung überprüfen. Zugleich verdeutlicht das Urteil die europarechtliche Einbettung des Umsatzsteuerrechts und den Anspruch, gleichartige Leistungen auch gleich zu behandeln.

Für Unternehmen im Versicherungs- und Finanzsektor – insbesondere für kleinere und mittelständische Betriebe – zeigt die Entscheidung, dass Digitalisierung und Standardisierung von Vermittlungsleistungen nicht im Widerspruch zu steuerlichen Vorteilen stehen. Vielmehr kann die durch Technologie gestützte Optimierung bestehender Verträge eine wirtschaftlich und steuerlich attraktive Dienstleistung darstellen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen umfassend bei der steuerlichen Prozessoptimierung, der Digitalisierung der Buchhaltungsabläufe und der Erschließung von Effizienzpotentialen. Durch unsere Erfahrung in der digitalen Abbildung von Verwaltungs- und Vermittlungsprozessen helfen wir, rechtssichere und zugleich wirtschaftlich vorteilhafte Lösungen im Unternehmensalltag umzusetzen.

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