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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen ab 2025 präzisiert

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung im Bildungsbereich

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde der Paragraf 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes umfassend geändert. Ziel der Reform ist es, die deutsche Rechtslage stärker an das europäische Mehrwertsteuerrecht anzupassen, insbesondere an Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben i und j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Damit werden nun auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die Bildungsaufgaben wahrnehmen, explizit als begünstigte Leistungserbringer anerkannt. Dies betrifft neben Schulen und Hochschulen auch Berufsausbildungsstätten, Fortbildungsanbieter und Einrichtungen, die Umschulungsmaßnahmen durchführen. Die Neufassung soll eine klare und unionsrechtskonforme Grundlage schaffen, um umsatzsteuerfreie Bildungsleistungen von steuerpflichtigen Dienstleistungen abzugrenzen.

Schulunterricht, Hochschulunterricht und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind künftig einheitlich als begünstigte Zwecke definiert. Zugleich wurde ein neuer Tatbestand eingeführt, der sich speziell an Privatlehrer richtet. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Leistungen ebenfalls umsatzsteuerfrei erbringen, sofern sie inhaltlich und organisatorisch mit anerkannten Bildungseinrichtungen vergleichbar sind. Diese Erweiterung trägt der vielschichtigen Bildungslandschaft Rechnung, in der private Anbieter zunehmend eine wichtige Rolle spielen.

Praktische Auswirkungen auf Unternehmen und Bildungsträger

Für kleine Weiterbildungsträger, private Musik- oder Nachhilfeschulen, Online-Akademien und andere spezialisierte Bildungsdienstleister ergeben sich durch die Neuregelung neue Gestaltungsspielräume, aber auch Nachweispflichten. Entscheidend ist, dass die erbrachten Leistungen unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen und die Einrichtung oder Lehrkraft eine entsprechende Anerkennung besitzen. Diese Anerkennung wird durch die zuständige Landesbehörde erteilt, was für die umsatzsteuerliche Beurteilung weiterhin maßgeblich bleibt. Fehlt eine Bescheinigung, können die Finanzbehörden bei begründeter Annahme selbst die Prüfung des Befreiungstatbestands anregen. Das bedeutet, dass auch ohne Nachweis des Unternehmers eine steuerfreie Behandlung denkbar ist, sofern die inhaltlichen Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind.

Praktisch relevant wird die Neuregelung für Bildungsträger, die digitale Schulungsformate anbieten. Hier müssen die Inhalte und Lernziele mit schulischen oder beruflichen Qualifizierungszielen vergleichbar sein. Ein reiner Wissenstransfer oder allgemeine Weiterbildung ohne direkten Berufsbezug genügt hingegen nicht. Das gilt beispielsweise für Onlinekurse, die Allgemeinbildung vermitteln oder Freizeitthemen behandeln. Solche Angebote bleiben grundsätzlich steuerpflichtig. Für Onlinehändler, die E-Learning-Produkte vertreiben oder Plattformen für Dozenten betreiben, ist deshalb eine saubere vertragliche und inhaltliche Abgrenzung essenziell, um Risiken bei der Umsatzsteuerprüfung zu vermeiden.

Übergangsregelungen und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums wird es für die Jahre 2025 bis 2027 eine großzügige Übergangsphase geben. In dieser Zeit werden abweichende umsatzsteuerliche Behandlungen von Bildungsleistungen nicht beanstandet, sofern diese sich an der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Rechtslage orientieren. Damit wird gewährleistet, dass Bildungsträger, die ihre Prozesse noch nicht angepasst haben, keinen unmittelbaren Nachteil erfahren. Ab dem 1. Januar 2028 ist allerdings verbindlich die neue Rechtslage anzuwenden, und bisherige Verwaltungsauffassungen verlieren ihre Gültigkeit.

Die aktuelle Verwaltungsanweisung berücksichtigt eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, unter anderem die Urteile vom 23. August 2007 (Az. V R 10/05), vom 29. März 2017 (Az. XI R 6/16) und vom 16. Dezember 2021 (Az. V R 31/21). Diese Urteile präzisieren insbesondere, unter welchen Umständen Leistungen von Privatlehrern oder Bildungsträgern unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen. Von zentraler Bedeutung ist dabei der Grundsatz, dass die Leistung inhaltlich auf die Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten ausgerichtet sein muss, die für eine schulische, berufliche oder akademische Ausbildung erforderlich sind. Leistungen mit Unterhaltungscharakter oder Freizeitbezug erfüllen diesen Zweck nicht.

Für Einrichtungen, die im Auftrag von Schulen oder Hochschulen tätig werden, bestätigt die neue Rechtslage, dass auch Auftragsleistungen im Bildungsbereich umsatzsteuerfrei sein können. Voraussetzung bleibt, dass die Durchführung im engen Zusammenhang mit den Bildungszielen der beauftragenden Institution steht. Damit stärkt die Gesetzesänderung insbesondere die Rechtssicherheit für Unternehmen, die im Subunternehmerverhältnis Bildungsangebote erbringen.

Fazit: Chancen nutzen und rechtssicher handeln

Die Änderung des Paragrafen 4 Nummer 21 Umsatzsteuergesetz bietet Bildungseinrichtungen, privaten Dozenten und Weiterbildungsträgern die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen, sofern sie die Anforderungen an Bildungszweck, Struktur und Nachweisführung erfüllen. Gerade für kleinere Anbieter und mittelständische Unternehmen im Bildungsbereich empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse, ob ihre Leistungen unter die Befreiungstatbestände fallen und welche Dokumentationspflichten daraus resultieren. Eine klare organisatorische und inhaltliche Zuordnung schützt vor späteren Korrekturen durch die Finanzverwaltung und schafft Planungssicherheit.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der steuerlichen Einordnung ihrer Bildungs- und Schulungsleistungen, insbesondere im Zuge der Digitalisierung und Prozessoptimierung der Buchhaltung. Durch den gezielten Einsatz digitaler Systeme und strukturierter Abläufe konnten wir unseren Mandanten spürbare Kostenersparnisse und eine höhere steuerliche Konformität ermöglichen.

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