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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026: Neue Vordruckmuster und wichtige Änderungen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Aktuelle Anpassungen bei den Umsatzsteuer-Vordrucken ab 2026

Zum 1. Januar 2026 treten neue Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und das Vorauszahlungsverfahren in Kraft. Grundlage ist das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Dezember 2025 mit dem Aktenzeichen III C 3 - S 7344/00039/007/036. Die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat zu einer harmonisierten Umsetzung geführt, sodass die neuen Formulare bundesweit einheitlich gelten. Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch übermitteln, müssen exklusiv diese neuen Muster verwenden. Sie bilden die Basis für die authentifizierte Übermittlung nach den Vorgaben des § 18 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Bereits auf den ersten Blick fällt auf, dass die Strukturen der Formulare modernisiert und sprachlich präzisiert wurden, um die digitale Verarbeitung zu erleichtern und Eingabefehler zu reduzieren.

Betroffen sind insbesondere die Formulare USt 1 A für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026, USt 1 H für den Antrag auf Dauerfristverlängerung samt Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026 sowie die angepassten Anleitungen USt 1 E und USt 5 E. Diese Dokumente sind für alle Unternehmerinnen und Unternehmer verbindlich, unabhängig von der Unternehmensgröße oder Branche. Somit betreffen die Änderungen sowohl kleine Onlinehändler als auch komplex strukturierte mittelständische Betriebe oder Pflegeeinrichtungen mit erheblichen Umsatzvolumina.

Neue Übergangsregelungen bei Lager- und Auslagerungsvorgängen

Eine zentrale Neuerung ergibt sich aus Artikel 4 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29. Dezember 2025. Danach wird eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a Umsatzsteuergesetz eingeführt, die insbesondere für Unternehmen relevant ist, die Waren nach § 4 Nummer 4a Umsatzsteuergesetz bis zum 1. Januar 2026 eingelagert und nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagert haben. Diese Regelung sieht vor, dass die materiellen Vorgaben zur steuerlichen Behandlung solcher Vorgänge für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2029 fortgelten. Damit soll eine reibungslose Umstellung ohne unverhältnismäßige steuerliche Nachteile ermöglicht werden.

Vor allem Lagerbetriebe, Logistikunternehmen und Onlinehändler profitieren von dieser zeitlich gestreckten Anpassung, da eine sofortige steuerliche Neuberechnung oder Korrektur vermieden wird. Der Gesetzgeber sichert damit planbare Übergänge und schafft Transparenz im Umgang mit Umlagerungsprozessen, die typischerweise erst nach mehreren Jahren komplett abgewickelt sind.

Neue Vorgaben für Land- und Forstwirte

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Der durchschnittliche Steuersatz für Land- und Forstwirte nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Umsatzsteuergesetz beträgt im Kalenderjahr 2026 19 %. Dieser Satz ist um den aktuellen pauschalierten Vorsteuerbetrag gemäß § 24 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 Umsatzsteuergesetz zu vermindern. Der anschließend berechnete Prozentsatz wird auf die jeweilige Bemessungsgrundlage angewendet und das Ergebnis in das dafür vorgesehene Feld der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Zeile 18, Kennzahl 76/80) eingetragen. Der Gesetzgeber überprüft diese Prozentsätze jährlich und passt sie bei Bedarf durch Rechtsverordnung an, um die tatsächliche wirtschaftliche Belastung realistischer abzubilden.

Für landwirtschaftliche Betriebe bedeutet dies, dass die Steuerberechnung weiterhin den Prinzipien der Pauschalierung folgt, jedoch auf Grundlage präziserer Werte. Durch diese Anpassung wird gewährleistet, dass weder Über- noch Unterkompensationen entstehen, was insbesondere kleineren landwirtschaftlichen Betrieben zugutekommt, die häufig nicht über komplexe Buchführungssysteme verfügen.

Elektronische Übermittlung und praktische Hinweise zur Umsetzung

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Anträge auf Dauerfristverlängerung beziehungsweise Sondervorauszahlung sind weiterhin ausschließlich elektronisch über die amtliche Schnittstelle zu übermitteln. Dabei ist die Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes zwingend, welcher über das Portal ELSTER bereitgestellt wird. Diese Verpflichtung dient der Vereinheitlichung und Sicherheit der Datenübertragung. Wichtig ist dabei die Authentifizierung, die durch ein gültiges ELSTER-Zertifikat gewährleistet werden muss. Unternehmen, die ihre Buchhaltung bereits digitalisiert haben, werden hier keine Umstellungsprobleme erfahren. Wer jedoch noch mit manuellen Prozessen arbeitet, sollte sich frühzeitig mit den neuen Formularanforderungen auseinandersetzen, um Übermittlungsfehler und Fristversäumnisse zu vermeiden.

Besondere Aufmerksamkeit sollte auf neue Kennzahlen gelegt werden. So ist beispielsweise bei Umsätzen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106, die der Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie dient, eine Erklärung in Zeile 22 unter der Kennzahl 43 erforderlich. Diese Anpassung zeigt, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung zunehmend europäische Bezüge aufnimmt und die Abgrenzung steuerlicher Tatbestände präzisiert. Für international tätige Unternehmen, insbesondere in der Industrie und im Handel, bedeutet dies eine zusätzliche Prüfpflicht ihrer Meldedaten.

Fazit: Digitale Umsetzung und Chancen für Unternehmen

Mit den neuen Vordruckmustern und Regelungen für das Jahr 2026 verfolgt die Finanzverwaltung mehrere Ziele gleichzeitig: die Vereinfachung der elektronischen Kommunikation, die Anpassung an europäische Vorgaben und die Förderung der digitalen Transformation im Steuerwesen. Für Unternehmen bedeutet dies nicht nur eine formale Änderung der Berichterstattung, sondern auch eine Chance, bestehende Abläufe kritisch zu prüfen und weitere Automatisierungspotenziale zu heben. Die neuen elektronischen Strukturen verringern Fehlerquellen, beschleunigen die Verarbeitung und schaffen eine konsistente Basis für den Datenaustausch mit den Finanzbehörden.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen gezielt bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltungsprozesse und der Einführung effizienter Abläufe in der steuerlichen Deklaration. Durch unsere Erfahrung in der Prozessoptimierung und Automatisierung helfen wir Mandanten, nicht nur rechtssicher, sondern auch kosteneffizient zu arbeiten – ein entscheidender Vorteil im zunehmend digitalisierten Steuerumfeld.

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