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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug bei Luxusfahrzeugen präzisiert

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Vorsteuerabzug bei Luxusfahrzeugen – Klarstellung durch den Bundesfinanzhof

Mit Beschluss vom 24. November 2025 (Az. V B 23/25) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung veröffentlicht, die praxisrelevante Hinweise zum Umgang mit dem Vorsteuerabzug bei Luxusgütern gibt. Im Mittelpunkt stand ein Fall, in dem eine Unternehmerin den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines hochpreisigen Fahrzeugs – konkret eines Lamborghini – begehrte. Das Finanzgericht hatte ihr diesen Abzug versagt, weil es an einer objektiv belegten Absicht der unternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs fehlte. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und lehnte die Zulassung der Revision ab. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Anforderungen an den Nachweis einer unternehmerischen Verwendungsabsicht bei besonders werthaltigen Wirtschaftsgütern hoch sind und dass sich formale und tatsächliche Kriterien nicht voneinander lösen lassen.

Rechtsgrundlage des Verfahrens war die Finanzgerichtsordnung, insbesondere § 115 Absatz 2, der die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision regelt. In Verbindung mit § 15 Umsatzsteuergesetz wurde die Frage geprüft, ob und unter welchen Bedingungen der Vorsteuerabzug beansprucht werden darf, wenn ein Wirtschaftsgut zwar im Unternehmensvermögen aktiviert wurde, aber tatsächlich keine nachweisbare wirtschaftliche Tätigkeit mit direkter Umsatzrelevanz vorlag.

Der Beschluss knüpft an die bisherige BFH-Rechtsprechung an, wonach eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Erfolg haben kann, wenn für jede tragende Begründung der Vorinstanz ein eigenständiger Zulassungsgrund dargelegt wird. Dies gilt insbesondere, wenn das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt hat – also verschiedene rechtliche oder tatsächliche Erwägungen parallel als entscheidungserheblich herangezogen wurden.

Begründungsstruktur und Kernargumentation des Bundesfinanzhofs

Der BFH hat im Beschluss verdeutlicht, dass der Vorsteuerabzug nicht allein durch die formale Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen erlangt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Zeitpunkt des Erwerbs eine nachweisbare Absicht bestand, den Gegenstand für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden. Diese Absicht muss durch objektive Umstände belegt sein. Allein die Hoffnung auf eine zukünftige Vermietung oder ein geplanter, aber nicht realisierter Leasingvertrag genügt hierfür nicht.

Nach den Ausführungen des BFH handelt es sich bei der Frage, ob ein Gegenstand für eine wirtschaftliche Tätigkeit erworben wurde, um eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu prüfen ist. Entscheidend sind insbesondere Art und Beschaffenheit des Wirtschaftsguts, der Zeitraum zwischen Erwerb und tatsächlicher Verwendung sowie die konkrete Umsetzung des behaupteten Geschäftskonzepts. Bei Luxusgütern wie Sport- oder Premiumfahrzeugen kann der Nachweis einer ernsthaften wirtschaftlichen Nutzung häufig erschwert sein, da private Motive nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können.

  1. Der BFH bestätigte, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, das auf mehreren Begründungen beruht, nur dann Erfolg haben kann, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund nach § 115 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung dargelegt wird.
  2. Er präzisierte darüber hinaus, dass die bloße unternehmerische Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht automatisch zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs führt. Es muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Erwerb des Wirtschaftsguts objektiv mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinn verbunden ist.
  3. Schließlich stellte der BFH klar, dass spätere Entwicklungen, wie die tatsächliche Aufnahme einer Vermietungstätigkeit in Folgejahren, nicht rückwirkend den Vorsteuerabzug für das Anschaffungsjahr begründen können, wenn die Verwendungsabsicht zum Erwerbszeitpunkt nicht belegt war.

Besonders bemerkenswert ist, dass der BFH in seiner Argumentation auf europarechtliche Grundsätze verweist, etwa auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Eon Aset Menidjmunt (C‑118/11). Danach hängt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug davon ab, ob der Erwerb tatsächlich im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Die bloße Möglichkeit einer späteren Nutzung reicht dafür nicht aus.

Relevanz und Anwendung für kleine Unternehmen, Mittelstand und Spezialbranchen

Für kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere im Dienstleistungssektor oder im Onlinehandel, ist die Entscheidung ein weiterer Hinweis auf die strengen Nachweiserfordernisse für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Wer Investitionen tätigt – etwa in Fahrzeuge, Maschinen oder luxuriöse Ausstattung – sollte dokumentieren, in welcher Form diese Anschaffungen unmittelbar dem Unternehmenszweck dienen. Der Nachweis kann durch Verträge, laufende Nutzung, nachweisbare Geschäftszwecke oder Umsatzbelege erfolgen. Fehlen solche objektiven Belege, droht der Verlust des Vorsteuerabzugs, selbst wenn das Wirtschaftsgut bilanziell korrekt im Unternehmensvermögen erfasst wurde.

Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder stationäre Dienstleister hat das Urteil nur mittelbare Relevanz, da dort die Nutzung von Luxusgütern kaum vorkommt. Allerdings lässt sich der Grundsatz übertragen: Bei jeder Investition muss eine klare wirtschaftliche Zuordnung und Nutzung nachweisbar sein. Für den Onlinehandel oder Dienstleistungsunternehmen mit gemischter Nutzung – etwa bei betrieblich und privat genutzten Fahrzeugen – verdeutlicht die BFH-Entscheidung die Notwendigkeit einer präzisen Dokumentation und Abgrenzung. Auch im Bereich der Unternehmensflotten, die gelegentlich repräsentative Fahrzeuge einsetzen, sollte darauf geachtet werden, dass die betriebliche Zweckbindung nachvollziehbar bleibt.

Steuerberatende sollten angesichts dieser Rechtsprechung ihre Mandanten verstärkt auf Risiken bei der Anschaffung und steuerlichen Behandlung teurer Wirtschaftsgüter hinweisen. Der Nachweis einer unternehmerischen Verwendungsabsicht darf nicht erst im Nachhinein konstruiert werden, sondern sollte bereits zum Erwerbszeitpunkt belegbar sein. Finanzinstitutionen, die Leasing- oder Finanzierungslösungen anbieten, profitieren ebenfalls von einem klaren Verständnis dieser Abgrenzung, da die steuerliche Behandlung ihrer Kunden häufig Einfluss auf Vertragsgestaltung und Risikobewertung nimmt.

Fazit und Handlungsempfehlung für die unternehmerische Praxis

Der BFH-Beschluss vom 24. November 2025 (V B 23/25) führt die Linie der bisherigen Rechtsprechung konsequent fort und verdeutlicht die hohen Anforderungen an Unternehmen, die den Vorsteuerabzug bei Anschaffungen mit potenzieller Privatnutzung geltend machen wollen. Entscheidend ist nicht der Besitzstatus, sondern die objektiv belegbare Verwendungsabsicht zum Zeitpunkt der Anschaffung. Wer diesen Nachweis sauber dokumentiert, minimiert steuerliche Risiken und kann spätere Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung vermeiden.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, insbesondere im Mittelstand, lohnt es sich, steuerliche und organisatorische Prozesse frühzeitig zu digitalisieren und standardisieren. Eine saubere elektronische Belegführung und klare Dokumentationsprozesse leisten hierbei einen wesentlichen Beitrag. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bundesweit bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der digitalen Transformation. Mit erprobten Lösungen für Effizienz und Kostenersparnis begleiten wir Unternehmen auf dem Weg zu einer zukunftssicheren und transparenten Finanzorganisation.

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