Umsatzsteuer und Verfügungsmacht: Neue Klarheit zur Lieferdefinition
Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (Az. V B 21/24) hat der Bundesfinanzhof eine praxisrelevante Entscheidung getroffen, die für zahlreiche Unternehmen – von kleinen Betrieben über Pflegeeinrichtungen bis hin zu mittelständischen Produktionsunternehmen und Onlinehändlern – erhebliche Bedeutung hat. Im Kern ging es um die Frage, wann eine Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz vorliegt und welche Anforderungen an die Übertragung der Verfügungsmacht zu stellen sind. Besonders wichtig ist diese Thematik für Betriebe, die regelmäßig komplexe Vermögensübertragungen, Mietkaufverträge oder Sale-and-lease-back-Geschäfte tätigen.
Der Hintergrund des Falles war ein Geschäft, bei dem Anlagenvermögen formal übereignet, jedoch weiterhin im Besitz des veräußernden Unternehmens verblieben war. Streitpunkt war, ob trotz der rechtlichen Eigentumsübertragung eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne angenommen werden könne. Das Finanzgericht hatte dies verneint, weil die tatsächliche Verfügungsmacht bei der Klägerin verblieben sei. Der BFH bestätigte diese Einschätzung und sah keine Gründe, die Revision zuzulassen, da keine Abweichung von bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung vorlag. Damit wurde klargestellt, dass allein die civilrechtliche Übereignung nicht automatisch eine umsatzsteuerliche Lieferung begründet, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Kontrolle weiterhin beim Veräußerer liegt.
Rechtliche Würdigung und Begründung der Entscheidung
Im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung stand die Auslegung des Begriffs der Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Eine Lieferung setzt nach der ständigen Rechtsprechung voraus, dass der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an einem Gegenstand erlangt, also die wirtschaftliche Herrschaft darüber ausüben kann wie ein Eigentümer. Der BFH hat in diesem Beschluss bekräftigt, dass dafür nicht allein die zivilrechtliche Eigentumsübertragung entscheidend ist. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob Substanz, Wert und Ertrag tatsächlich auf den Erwerber übergehen.
Die Klägerin hatte argumentiert, die zivilrechtliche Übereignung durch Besitzkonstitut nach § 930 Bürgerliches Gesetzbuch habe die Lieferung bewirkt. Ein Besitzkonstitut ist eine Vereinbarung, durch die der bisherige Eigentümer zwar Eigentum überträgt, die Sache jedoch weiterhin als unmittelbarer Besitzer behält, nunmehr aber für den Erwerber. Der BFH hielt dem entgegen, dass selbst bei einer solchen Gestaltung keine Lieferung vorliegt, wenn der Veräußerer faktisch weiterhin über die Gegenstände verfügen kann. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise zieht sich konsequent durch die BFH-Rechtsprechung. Auch die Annahme, dass ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung, der sich nicht auf konkret entscheidungserhebliche Tatsachen bezieht, nicht weiter verfolgt werden muss, wurde bekräftigt. Damit stellte der V. Senat klar, dass eine unzureichend substantiiert formulierte Beweisanregung keine Pflicht zur Beweiserhebung begründet.
Im Rahmen der Begründung befasste sich der BFH auch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Revision zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre. Nach § 115 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung kann dies insbesondere dann erfolgen, wenn divergierende abstrakte Rechtssätze vorliegen. Das war hier jedoch nicht der Fall. Der BFH betonte, dass die bloße fehlerhafte Anwendung bereits etablierter Grundsätze keine Revisionszulassung rechtfertigt. Vielmehr müsse eine Divergenz – also ein inhaltlicher Widerspruch zu anderen Entscheidungen – aufgezeigt werden. Diese Klarstellung stärkt die Rechtssicherheit, da sie die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision deutlich konturiert.
Praxisrelevanz für Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler
Für die Praxis ergibt sich aus dieser Entscheidung eine erhöhte Sensibilität im Umgang mit vertraglichen Gestaltungen, insbesondere dort, wo rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinanderfallen. Kleine und mittelständische Unternehmen, die etwa aus Liquiditätsgründen Vermögenswerte veräußern und zurückmieten, müssen prüfen, ob der Erwerber tatsächlich die Verfügungsmacht im umsatzsteuerlichen Sinne erhält. Geschieht dies nicht, besteht das Risiko, dass der Umsatz steuerrechtlich anders zu qualifizieren ist – mit Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug und die Bilanzierung. Auch Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die häufig medizinische Ausstattung im Wege von Leasingmodellen oder Finanzierungskäufen beschaffen, sollten ihre Verträge kritisch würdigen. Entscheidend ist, ob die Einrichtungen die Geräte weiterhin wie bisher nutzen und kontrollieren oder ob die Nutzungsrechte wirtschaftlich auf den Erwerber übergehen.
Onlinehändler wiederum sehen sich zunehmend mit Fragen der Verfügungsmacht in Lieferketten konfrontiert, insbesondere bei Dropshipping oder Fulfillment-Strukturen. Die BFH-Rechtsprechung verdeutlicht, dass auch hier die tatsächliche Ausübungskontrolle und die wirtschaftliche Verfügung ausschlaggebend sind. Unternehmer, die Zwischenlager, externe Logistikdienstleister oder Konsignationslager nutzen, müssen sicherstellen, dass die steuerliche Betrachtung mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation übereinstimmt. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation der Eigentumsverhältnisse bleibt daher zwingend notwendig. Für Steuerberatende und Finanzverantwortliche ergibt sich die Aufgabe, interne Prozesse daraufhin zu analysieren, ob buchhalterische Besitz- und Eigentumsdarstellungen mit der wirtschaftlichen Realität korrespondieren. Nur so können spätere steuerliche Korrekturen vermieden werden.
Der Beschluss verdeutlicht zugleich, dass sich die Finanzgerichte in der Beweiswürdigung auf plausible und substantiiert vorgetragene Tatsachen stützen. Unpräzise oder explorative Beweisanträge ohne klaren Tatsachenbezug werden zukünftig kaum Aussicht auf Erfolg haben. Für Mittelständler und ihre Berater empfiehlt sich daher eine sorgfältige Aufbereitung des Prozessstoffs bereits im erstinstanzlichen Verfahren.
Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlung für die Unternehmenspraxis
Die Entscheidung stärkt das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bekräftigt die Notwendigkeit, formale Rechtsakte stets mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Umsetzung in Einklang zu bringen. Für Unternehmen bedeutet das, dass Eigentumsübertragungen, Sicherungsübereignungen oder Rückmietmodelle einer genauen steuerlichen und buchhalterischen Prüfung bedürfen. Nur wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht tatsächlich übergeht, kann auch umsatzsteuerlich von einer Lieferung gesprochen werden. Dies gilt branchenübergreifend – für produzierende Betriebe ebenso wie für Dienstleister, Onlinehändler oder Gesundheitseinrichtungen.
Aus der Entscheidung lässt sich ableiten, dass die sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation wirtschaftlicher Eigentumsverhältnisse die beste Vorsorge gegen unerwartete steuerliche Folgen ist. Steuerberatende sollten ihre Mandanten proaktiv auf diese Anforderungen hinweisen und bei der Ausarbeitung von Leasing- oder Kaufverträgen mitwirken, um spätere Streitigkeiten mit den Finanzbehörden zu vermeiden. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltungsprozesse und der Optimierung ihrer steuerlichen Abläufe. Dabei zeigen sich erhebliche Effizienz- und Kostenvorteile, wenn rechtliche, buchhalterische und technische Prozesse harmonisiert werden. Wir betreuen Unternehmen unterschiedlichster Branchen und legen besonderen Wert auf die nachhaltige Integration moderner digitaler Prozesse in bestehende Organisationsstrukturen.
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