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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer und Herstellerrabatte auf Arzneimittel richtig behandeln

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Herstellerrabatte auf Arzneimittel und ihre umsatzsteuerliche Behandlung

Mit seinem Beschluss vom 14. Januar 2026 (Az. V B 71/24) hat der Bundesfinanzhof eine für pharmazeutische Unternehmen und Apotheken zentrale Frage bestätigt: Herstellerrabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel mindern die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, ebenso wie dies bereits durch die einschlägige europäische und nationale Rechtsprechung vorgesehen ist. Damit wurde die bisherige Linie des Gerichtshofs der Europäischen Union und der deutschen Finanzgerichte konsequent fortgeführt. Für die Umsatzsteuerpraxis vieler Unternehmen, darunter pharmazeutische Hersteller, Krankenhausapotheken, Großhändler sowie Einrichtungen im Gesundheitswesen, schafft die Entscheidung eindeutige Orientierung.

Der Hintergrund der Streitigkeit lag in der Anwendung des § 10 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 130a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und § 1 des Gesetzes über Rabatte bei Arzneimitteln. Diese Regelungen verpflichten pharmazeutische Hersteller dazu, bei der Lieferung von Arzneimitteln an Apotheken oder gesetzliche Leistungsträger Preisnachlässe zu gewähren. Diese Erstattungen erfolgen nachgelagert und werden an Abrechnungsstellen oder private Krankenversicherungen geleistet. Streit bestand darüber, ob und wie diese nachträglichen Zahlungen in die Umsatzsteuerbemessung einfließen.

Gerade für mittlere und kleinere pharmazeutische Betriebe, die ihre Lieferungen über verbundene Gesellschaften abwickeln, ist diese Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, da sich aus der Korrektur der Bemessungsgrundlage unmittelbare steuerliche Auswirkungen ergeben. Die Entscheidung des obersten Steuergerichts bringt hier endgültige Klarheit.

Begründung und Kern der steuerlichen Bewertung

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass Herstellerrabatte, die nach den genannten Vorschriften gewährt werden, als nachträgliche Entgeltminderungen einzustufen sind. Damit ist die Steuerbemessungsgrundlage – also der Betrag, aus dem die Umsatzsteuer berechnet wird – nachträglich zu reduzieren. In unionsrechtlicher Perspektive ergibt sich dies aus Artikel 73 und Artikel 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die die Bemessungsgrundlage als den Wert der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung definieren.

Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof in Übereinstimmung mit früheren Urteilen ausdrücklich klarstellt, dass die Rabatte in einen Entgelt- und einen Steueranteil aufzuteilen sind. Das bedeutet, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in voller Bruttohöhe erfolgt, sondern zunächst der Nettoanteil des Rabatts zu ermitteln und darauf die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Diese Sichtweise folgt dem Grundsatz, dass die Steuerbemessungsgrundlage stets die Steuer ausschließen muss – ein fundamentaler Gedanke des Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union.

In seiner Argumentation verweist der Bundesfinanzhof zudem auf die bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere die Entscheidung in der Rechtssache C‑462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma), in der klargestellt wurde, dass gesetzlich gewährte Preisnachlässe auf Arzneimittel auch dann als Teil der Gegenleistung zu behandeln sind, wenn sie ohne frei verhandeltes Entgelt eingeräumt werden. Entscheidend ist nicht die Freiwilligkeit der Rabattgewährung, sondern die tatsächliche Minderung des vom Hersteller vereinnahmten Entgelts. Damit umfasst die Steuerbemessungsgrundlage lediglich das, was der Lieferant tatsächlich behält.

Mit dieser Bestätigung wird deutlich, dass kein weiterer Klärungsbedarf besteht. Schon frühere Entscheidungen, etwa BFH V R 42/15 oder V R 34/18, hatten die Minderung der Bemessungsgrundlage durch solche Rabatte bestätigt. Dass die Beschwerde in dieser Sache keine Revision nach sich zieht, zeigt, wie gefestigt die Auslegung ist.

Bedeutung und Umsetzung für Unternehmen in der Praxis

Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar pharmazeutische Unternehmen, ihre Grundsätze sind jedoch für viele andere Branchen lehrreich. Überall dort, wo nachträgliche Preisnachlässe, Rückvergütungen oder Boni gezahlt werden, ist die Frage der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zentral. Apotheken, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser mit angegliederten Apotheken und auch Großhändler müssen sicherstellen, dass solche Vergütungen korrekt bilanziert und zutreffend in den Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für mittelständische Unternehmen mit Lieferbeziehungen zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsversicherern.

In der Praxis bedeutet dies, dass Herstellerrabatte in der Buchhaltung nicht nur als Aufwand zu erfassen sind, sondern zwingend auch im Rahmen der Umsatzsteuerkorrektur nach § 17 Umsatzsteuergesetz zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Zahlungen zeitlich nach der Lieferung erfolgen, führen sie rückwirkend zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage. Unternehmen sollten daher darauf achten, entsprechende Prozesse in ihrer Finanzbuchhaltung zu automatisieren. Eine saubere Trennung von Entgelt- und Steueranteil ist hierbei unverzichtbar, um fehlerhafte Umsatzsteuerdeklarationen und nachträgliche Prüfungsrisiken zu vermeiden.

Besondere Aufmerksamkeit sollten kleine pharmazeutische Hersteller oder spezialisierte Betriebe auf die Dokumentationspflicht legen. Rabatterstattungen an Krankenkassen oder Abrechnungsstellen müssen nachvollziehbar nachgewiesen werden, da sie Grundlage der nachträglichen Umsatzsteuerberichtigung darstellen. Zudem sollten Steuerberatende im Gesundheitswesen ihre Mandanten proaktiv auf diese Anforderungen vorbereiten und frühzeitig über die rechtliche Einordnung informieren. Digitale Buchungssysteme, die automatische Korrekturen von Umsatzsteuerpositionen vornehmen, können hier erheblich zur Fehlervermeidung beitragen.

Onlinehändler, die ebenfalls gesetzlich geregelte Preisnachlässe oder Nachvergütungen für bestimmte Produkte gewähren – etwa im Bereich Medizinprodukte oder Hilfsmittel –, sollten diesen Rechtsgrundsatz analog beachten. Auch wenn die Rabatte in anderen Rahmenbedingungen erfolgen, bleibt das Prinzip der Entgeltminderung für die Bemessungsgrundlage vergleichbar. Damit geht die aktuelle BFH-Entscheidung weit über den Arzneimittelsektor hinaus und bestätigt ein grundliegendes Verständnis der Umsatzsteuerlogik.

Klarheit für die Umsatzsteuerpraxis und digitale Chancen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt die Rechtssicherheit im Bereich der Umsatzsteuer und verdeutlicht, dass selbst gesetzlich vorgeschriebene Preisnachlässe immer Auswirkungen auf die steuerliche Bemessungsgrundlage haben. Für Unternehmen bedeutet dies mehr Planungssicherheit und gleichzeitig die Notwendigkeit, interne Prozesse und Buchhaltungsabläufe regelmäßig zu überprüfen. Durch die klare Trennung zwischen Entgelt und Steueranteil wird ein einheitlicher Standard geschaffen, der nicht nur für Hersteller, sondern auch für nachgelagerte Handelsebenen gilt.

Für kleine und mittelständische Unternehmen eröffnen sich zudem Chancen durch die zunehmende Digitalisierung der steuerlichen Prozesse. Automatisierte Schnittstellen zwischen Warenwirtschaft, Rechnungswesen und Steuerdeklaration erleichtern die korrekte Erfassung von Entgeltminderungen erheblich und reduzieren die Fehleranfälligkeit. In einer Zeit, in der Betriebsprüfungen immer stärker digital erfolgen, kann eine saubere Prozessstruktur zu messbaren Kosteneinsparungen führen. Unsere Kanzlei begleitet seit Jahren kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Onlinehändler und andere Betriebe bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltungsprozesse und der Optimierung steuerlicher Abläufe. Durch gezielte Prozessgestaltung und digitale Lösungen lassen sich nicht nur steuerliche Risiken minimieren, sondern auch erhebliche Effizienzgewinne und Kostenvorteile erzielen.

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