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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer Tierbestandteile: ermäßigter Steuersatz

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Umsatzsteuer Tierbestandteile: Warum die Einreihung entscheidet

Bei der Lieferung von Tierbestandteilen stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob der allgemeine Umsatzsteuersatz oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Das ist kein Spezialthema nur für Schlachthöfe: Betroffen sind ebenso Großhändler, Onlinehändler für Tiernahrung und Nahrungsergänzung, Hersteller von Futtermitteln, Verarbeiter von Nebenprodukten sowie Unternehmen, die tierische Ausgangsstoffe für technische oder pharmazeutische Zwecke beziehen oder vertreiben. Die Abgrenzung ist umsatzsteuerlich anspruchsvoll, weil sie nicht nur von der Bezeichnung im Warenkatalog oder vom Verwendungszweck beim Abnehmer abhängt, sondern maßgeblich von objektiven Produkteigenschaften und von der zolltariflichen Einordnung.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Entscheidung vom 20.01.2026 (Aktenzeichen VII R 19/24) wichtige Leitlinien herausgearbeitet. Im Kern geht es darum, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Tiersehnen sowie getrocknete und zerteilte Straußenmägen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfallen können. Für die Beratungspraxis ist entscheidend, dass der Bundesfinanzhof die systematische Verknüpfung zwischen Umsatzsteuerrecht und Zolltarifrecht betont und zugleich klarstellt, dass die Frage der Genießbarkeit nicht nach subjektiven Vorstellungen, sondern nach objektiven Merkmalen zu beantworten ist.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach dem Umsatzsteuergesetz. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur, wenn die konkrete Lieferung unter die dort begünstigten Tatbestände fällt, insbesondere wenn die Ware nach der gesetzlich maßgeblichen Warenliste als begünstigt eingestuft ist. Für die Einstufung wird in vielen Fällen auf die Kombinierte Nomenklatur zurückgegriffen, also den europaweit geltenden Zolltarif, der Waren anhand ihrer objektiven Merkmale in Positionen und Unterpositionen einordnet. Diese Einordnung wirkt im Umsatzsteuerrecht als Abgrenzungskriterium, weil begünstigte Waren häufig über diese Systematik beschrieben werden.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz und „genießbar“: Was rechtlich gemeint ist

Für Unternehmen ist besonders praxisrelevant, wie der Bundesfinanzhof den Begriff „genießbar“ behandelt. „Genießbar“ meint im umsatzsteuerlichen Kontext nicht, ob ein Durchschnittsverbraucher die Ware tatsächlich essen würde oder ob sie im Handel als Lebensmittel beworben wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet ist. Damit rückt die Prüfung weg von Marketing und üblichen Absatzkanälen hin zu produktbezogenen Kriterien, die sich technisch und dokumentarisch fassen lassen. In der Praxis können dazu etwa Verarbeitung, Trocknungsgrad, Reinheit, etwaige Behandlungsschritte und der Zustand der Ware bei Lieferung gehören.

Der Bundesfinanzhof führt aus, dass Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Der Begriff „Schlachtnebenerzeugnisse“ bezeichnet dabei Nebenprodukte der Schlachtung, die nicht zum klassischen Muskelfleisch zählen. Umsatzsteuerlich entscheidend ist, ob diese Nebenprodukte im konkreten Zustand als für den menschlichen Verzehr geeignet eingestuft werden können. Für Lieferanten bedeutet das: Wer den ermäßigten Umsatzsteuersatz beansprucht, sollte die Genießbarkeit nicht nur behaupten, sondern belastbar nachweisen können, etwa über Spezifikationen, Qualitätsnachweise oder eine konsistente Warenklassifikation in der internen Stammdatenpflege.

Gleichzeitig stellt der Bundesfinanzhof klar, dass aus der Nennung von Sehnen in einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur nicht folgt, dass Sehnen generell als ungenießbar gelten. Für die Praxis ist das ein wichtiger Hinweis gegen pauschale Schlussfolgerungen: Die bloße Existenz einer zolltariflichen Unterposition, in der „Sehnen“ genannt sind, ersetzt keine Prüfung, ob es sich im Einzelfall um genießbare oder nicht genießbare Ware handelt. Das ist insbesondere für Händler relevant, die mehrere Qualitäten oder Verarbeitungsstufen derselben Warengruppe führen und diese bisher umsatzsteuerlich einheitlich behandelt haben.

Straußenmägen und Hausgeflügel: Abgrenzung mit Folgen für Händler

Bei getrockneten und zerteilten Straußenmägen nimmt der Bundesfinanzhof eine andere Linie ein. Diese Waren sind nach seiner Aussage unabhängig von ihrer Genießbarkeit einer bestimmten Position der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen. Entscheidend ist zudem, dass die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes daran scheitert, dass Strauße nach der maßgeblichen Warenliste im Umsatzsteuergesetz nicht als Hausgeflügel gelten. Damit wird deutlich, dass selbst eine mögliche Eignung zur menschlichen Ernährung nicht automatisch zur Ermäßigung führt, wenn die Begünstigungsvorschrift den begünstigten Tierkreis enger zieht.

Für die Praxis bedeutet das: Gerade bei weniger typischen Tierarten ist die Annahme „Geflügel ist Geflügel“ umsatzsteuerlich riskant. Unternehmen, die exotischere Rohstoffe oder Nebenprodukte handeln, etwa für Spezialitätenmärkte, Nahrungsergänzung oder für die Produktion von Heimtierprodukten, sollten ihre Artikelstammdaten und Steuerkennzeichen überprüfen. Das gilt ebenso für Onlinehändler, die grenzüberschreitend liefern und in ihren Shops Artikeldaten oft automatisiert aus Warenwirtschaft und PIM-Systemen übernehmen. Ein einmal falsch gesetztes Steuerkennzeichen skaliert im E-Commerce besonders schnell, weil es in hoher Stückzahl zu falsch ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnungen führen kann.

Auch für Finanzinstitutionen und Factoring-Anbieter, die Forderungen aus Warenlieferungen ankaufen oder finanzieren, ist die korrekte Umsatzsteuerbehandlung nicht nur ein Formalthema. Falsch fakturierte Umsatzsteuer kann zu Korrekturbedarf, Reklamationen und nachträglichen Zahlungsanpassungen führen und damit die Qualität von Debitorenportfolios beeinträchtigen. Steuerlich relevant ist zudem, dass ein unzutreffend angewandter Steuersatz regelmäßig zu Steuernachforderungen und Zinsrisiken führen kann, wenn die Finanzverwaltung die Einstufung später anders bewertet.

Praxisfolgen: Dokumentation, Stammdaten und Rechnungsprozesse rechtssicher gestalten

Aus der Entscheidung vom 20.01.2026 (VII R 19/24) lässt sich für die betriebliche Umsetzung vor allem eines ableiten: Die Umsatzsteuerentscheidung muss möglichst früh im Prozess ansetzen, idealerweise bereits bei der Artikelanlage und Warenklassifikation. Wird erst bei der Rechnungserstellung „nach Gefühl“ entschieden, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz passt, ist die Fehlerwahrscheinlichkeit hoch. Gerade bei Tiernebenerzeugnissen sind Beschreibungen im Einkauf, in der Produktion und im Vertrieb häufig uneinheitlich, während das Umsatzsteuerrecht auf konsistente, objektive Kriterien angewiesen ist.

Wer Tiersehnen oder vergleichbare Nebenprodukte liefert und den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden möchte, sollte die Einordnung als genießbar über objektive Merkmale absichern. In der Praxis bietet sich eine saubere Kette aus Produktspezifikation, Qualitätsdokumenten, eindeutiger Artikelbeschreibung und nachvollziehbarer Klassifikationslogik an. Bei Straußenmägen ist demgegenüber sorgfältig zu prüfen, ob eine Begünstigung bereits am Produktkreis scheitert, weil die einschlägige Begünstigungsvorschrift nur bestimmte Tiere erfasst. Diese Abgrenzung ist besonders relevant für Unternehmen, die ihr Sortiment erweitern oder neue Lieferquellen erschließen und dabei ähnliche Produkte aus unterschiedlichen Tierarten beziehen.

Auf der Rechnungsseite ist wichtig, dass der verwendete Steuersatz mit der Warenklassifikation konsistent ist. Fehler wirken sich nicht nur in der Umsatzsteuervoranmeldung aus, sondern auch in der Kommunikation mit Geschäftskunden, die ihrerseits den Vorsteuerabzug prüfen und bei Unklarheiten Rückfragen stellen. Das kostet Zeit und belastet Debitorenprozesse. Hinzu kommt, dass bei Sortimentswechseln oder Chargenunterschieden die ursprünglich getroffene Einstufung regelmäßig zu überprüfen ist, wenn sich objektive Merkmale ändern. Das betrifft etwa unterschiedliche Trocknungsgrade, abweichende Zuschnitte oder Behandlungen, die die Eignung zur menschlichen Ernährung beeinflussen können.

Im Fazit zeigt die Entscheidung, dass bei Tierbestandteilen der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht über Schlagworte oder Marktüblichkeit begründet werden kann, sondern über eine belastbare, objektbezogene Einordnung und über die korrekte Zuordnung zu den umsatzsteuerlichen Begünstigungsvorschriften. Wer diese Themen strukturiert in Stammdaten, Dokumentation und Rechnungsprozessen verankert, reduziert Nachforderungsrisiken und vermeidet operative Reibungsverluste. Wenn Sie dabei Unterstützung wünschen, begleiten wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen bei der umsatzsteuerlich sauberen Prozessoptimierung in der Buchhaltung und bei der Digitalisierung von Klassifikation, Belegfluss und Faktura, um spürbare Kostenersparnisse und mehr Sicherheit im Tagesgeschäft zu erreichen.

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